Gemeinderat
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Wie werden die sogenannten "gleichwertigen Stimmen" errechnet?
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Hier eine Erklärung des Statistischen Landesamts zu den "gleichwertigen Stimmen":
„Die Ergebnisse von Gemeinderatswahlen in den einzelnen Gemeinden können nicht unmittelbar miteinander verglichen werden. Die Stimmenanzahl, die der Wähler auf die einzelnen Bewerber verteilen kann, ist von der Anzahl der zu wählenden Mitglieder für die jeweiligen kommunalen Vertretungsorgane abhängig. Diese Anzahl ist wiederum abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde. Um aber eine Vergleichbarkeit der Wahlergebnisse zu ermöglichen, errechnet man sogenannte gleichwertige Stimmen. Dazu wird in jeder Gemeinde die Zahl der gültigen Stimmen durch die Zahl der jeweils zu wählenden Kandidaten der Gemeinde dividiert. Auf diese Weise erhält man für jede Gemeinde ein gleiches fiktives Stimmengewicht und kann so die auch interkommunal vergleichen. Entsprechend gilt dies auch für die Ergebnisse der Kreistagswahlen auf Kreis- bzw. Wahlkreisebene.“http://www.statistik-portal.de/Veroeffentl/Monatshefte/PDF/Beitrag09_04_01.pdf
Kategorie: Gemeinderat, Wahlverfahren -
Wie kommen Ausgleichssitze bei der Gemeinderatswahl zustande?
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Bei unechter Teilortswahl kommt es sehr häufig zu Ausgleichssitzen. Das liegt daran, dass eine Partei oder Gruppierung durch die gewonnen Sitze in den Teilorten mehr Sitze erhalten hat, als ihr durch das Verhältnis der Gesamtstimmenzahl (bezogen auf die Stadt als Ganze) zustehen würde. Die betreffende Partei oder Gruppierung behält diese Teilortssitze, die anderen Parteien oder Gruppierungen erhalten entsprechend Ausgleichssitze, so dass Sitzzahl und Verhältnis der Stimmen wieder zusammenpassen. Der Gemeinderat wird damit vergrößert.
Vgl. dazu auch Kommunalwahlgesetz § 25, Abs. 2:
„Im Falle der unechten Teilortswahl werden zunächst die innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge den Vertretern des einzelnen Wohnbezirks zugefallenen Stimmen zusammengezählt und die Summen als Gesamtstimmenzahlen nach Absatz 1 geteilt. Von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden soviel Höchstzahlen ausgesondert, als jeder Wohnbezirk Sitze zu beanspruchen hat. Jeder Wahlvorschlag erhält für den einzelnen Wohnbezirk soviel Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge der Zuteilung das Los. Sodann werden die auf jeden Wahlvorschlag im Wahlgebiet entfallenden Gesamtstimmenzahlen ermittelt und die im Wahlgebiet insgesamt zu besetzenden Sitze auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen Gesamtstimmenzahlen nach Absatz 1 verteilt. Auf die danach den Wahlvorschlägen zukommenden Sitze werden die in den Wohnbezirken zugeteilten Sitze angerechnet. Wurden einem Wahlvorschlag in den Wohnbezirken insgesamt mehr Sitze zugeteilt, als ihm nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen im Wahlgebiet zukommen würden, bleibt es bei dieser Zuteilung; in diesem Fall ist mit der Verteilung von Sitzen nach Satz 5 so lange fortzufahren, bis den Wahlvorschlägen, die Mehrsitze erhalten haben, diese auch nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen zufallen würden. Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an den Wahlvorschlag, der Mehrsitze erlangt hat. Durch die Zuteilung von Sitzen nach Satz 7 darf die Zahl der Gemeinderäte, die sich aus § 25 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung oder aus der Hauptsatzung der Gemeinde ergibt, höchstens verdoppelt werden.“Kategorie: Gemeinderat, Wahlverfahren -
Wann endet die Amtszeit der derzeitigen Gemeinde- und Kreisräte?
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Wann endet die Amtszeit der derzeitigen Gemeinde- und Kreisräte in BW?
Wann konstituieren sich die neuen Räte, die am 7.6.09 gewählt werden?
Die Amtszeit der Gemeinderäte endet laut Gemeindeordnung § 30 mit Ablauf des Monats, in dem Wahlen stattfinden, also dieses Jahr am 30. Juni. Die
Konstituierung des neuen Gemeinderats oder Kreistags erfolgt nach Ablauf der Wahlprüfungsfrist bzw. sobald die Wahl rechtskräftig ist. (Vgl. ebenfalls §
30, Absatz 2: „Die Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem die
regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Wenn die Wahl von der
Wahlprüfungsbehörde nicht beanstandet wurde, ist die erste Sitzung des
Gemeinderats unverzüglich nach der Zustellung des Wahlprüfungsbescheids oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist, sonst nach Eintritt der
Rechtskraft der Wahl anzuberaumen; dies gilt auch, wenn eine Entscheidung
nach § 29 Abs. 5 Halbsatz 2 noch nicht rechtskräftig ist. Bis zum
Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats führt der bisherige
Gemeinderat die Geschäfte weiter.“)
Für die Kreisräte gilt entsprechend Landkreisordnung § 21, Abs. 2: „Die
Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen zum
Kreistag stattfinden. Wenn die Wahl von der Wahlprüfungsbehörde nicht
beanstandet wurde, ist die erste Sitzung des Kreistags unverzüglich nach der
Zustellung des Wahlprüfungsbescheids oder nach ungenutztem Ablauf der
Wahlprüfungsfrist, sonst nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl
anzuberaumen; dies gilt auch, wenn eine Entscheidung nach § 24 Abs. 2
Halbsatz 2 noch nicht rechtskräftig ist. Bis zum Zusammentreten des
neugewählten Kreistags führt der bisherige Kreistag die Geschäfte weiter.“
Die Wahlprüfungsfrist beträgt laut Kommunalwahlgesetz § 30 einen Monat. Hier heißt es unter Absatz 1: „Die Gültigkeit der Gemeindewahlen und der Wahl der Kreisräte ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Frist von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu prüfen.
Wird die Wahl von der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb dieser Frist nicht
beanstandet, ist sie als gültig anzusehen. Im Falle der Anfechtung der Wahl
beginnt die Frist für die Prüfung ihrer Rechtsgültigkeit durch die
Rechtsaufsichtsbehörde mit der Entscheidung über den letzten Einspruch. Bei
Verstößen gegen die Vorschrift über die Wählbarkeit kann die Zuteilung eines
Sitzes oder die Wahl zum Bürgermeister auch nach Ablauf der
Wahlprüfungsfrist (Sätze 1 und 3) für ungültig erklärt werden.“Kategorie: Gemeinderat -
Wann ist der Amtsantritt des neuen Gemeinderates?
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Die Amtszeit der Gemeinderäte und damit auch der Amtsantritt der neu gewählten Gemeinderäte ist in der baden-württembergischen Gemeindeordnung § 30 geregelt.
Hier heißt es:
„(1) Die Amtszeit der Gemeinderäte beträgt fünf Jahre.
(2) Die Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Wenn die Wahl von der Wahlprüfungsbehörde nicht beanstandet wurde, ist die erste Sitzung des Gemeinderats unverzüglich nach der Zustellung des Wahlprüfungsbescheids oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist [die Wahlprüfungsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, so § 30 Kommunalwahlgesetz], sonst nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl anzuberaumen; dies gilt auch, wenn eine Entscheidung nach § 29 Abs. 5 Halbsatz 2 noch nicht rechtskräftig ist. Bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter.
(3) Ist die Wahl von Gemeinderäten, die ihr Amt bereits angetreten haben, rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führen diese im Fall des § 32 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neu gebildeten Gemeinderats, in den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes bis zum Ablauf des Tages weiter, an dem das berichtigte Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht wird. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Gemeinderäte wird durch die Ungültigkeit ihrer Wahl nicht berührt.“
Sie finden die für die Kommunalwahl relevanten Gesetzesgrundlagen (Gemeindeordnung, Kommunalwahlgesetz, Kommunalwahlordnung) im Übrigen als Volltext im Internet unter www.landesrecht-bw.deGemeindeordnung
Kommunalwahlgesetz
KommunalwahlordnungKategorie: Gemeinderat -
Anwesenheitspflicht bei Sitzungen des Kreistages?
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Wie oft finden gewöhnlich Sitzungen des Kreistags statt? Ist die Anwesenheit aus beruflichen Gründen ausnahmsweise entschuldbar?
Wie können berufliche Nachteile verhindert werden, wenn der Arbeitgeber mit einer Freistellung zur Sitzung nicht einverstanden ist und diese nicht zugesteht?
Laut Landkreisordnung § 26, Absatz 2 darf niemand daran gehindert werden, das Amt eines Kreisrats auszuüben. Zudem ist in § 29 die Teilnahmepflicht geregelt.
Wörtlich heißt es in § 26 weiter: „Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grunde sind unzulässig. Steht der Kreisrat in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihm die für seine Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.“ Dies ist übrigens nicht in allen Bundesländern so eindeutig geregelt. Zur Freistellung (hier im Bereich Gemeinderat/Ortschaftsrat, aber ja mit ähnlicher Problematik und bezüglich der Frage des Umfangs der Freistellung) finden Sie weitere Informationen in der Zeitschrift des baden-württembergischen Gemeindetags unterZur Frage, wie oft Sitzungen stattfinden, gibt es keine pauschale Antwort, als Beispiel sei hier der Landkreis Esslingen angeführt. Zu den Plenumssitzungen kommen auch noch die Ausschüsse. Eine Kreistagssitzung ist im Beispiel für April, Mai, Juni, Oktober, November und Dezember 2009 angekündigt.
www.landkreis-esslingen.de/servlet/PB/menu/1132508_l1/index.html
Vielfältige Informationen zur Kreispolitik finden Sie auch auf den Seiten des Landkreistags unter
dies könnte auch ein Ansprechpartner für die definitive Klärung Ihrer Fragen sein.
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Dürfen Partner ohne Trauschein gleichzeitig in einem Gemeinderat sitzen?
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Ehepaare können nicht gleichzeitig im selben Gemeinderat sitzen! Wie ist das mit Personen, die ohne Trauschein zusammenleben?
Wo kann ich hierzu rechtliche Auskunft erhalten.
In § 29, Abs. 2 der Gemeindeordnung wird unter den Hinderungsgründen für eine Tätigkeit im Gemeinderat genannt:
„Gemeinderäte können nicht sein … (2) Personen, die als persönlich haftende Gesellschafter an derselben Handelsgesellschaft beteiligt sind, und in Gemeinden mit nicht mehr als 10 000 Einwohnern auch Personen, die zueinander in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen, können nicht gleichzeitig Gemeinderäte sein. Werden solche Personen gleichzeitig gewählt, tritt der Bewerber mit der höheren Stimmenzahl in den Gemeinderat ein. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.“
Unter § 18 wird in der neuesten Fassung der Gemeindeordnung auch auf Lebenspartnerschaften Bezug genommen. Hier heißt es unter Absatz 1:
„(1) Der ehrenamtlich tätige Bürger darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:- dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
- einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten,
- einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder
- einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.“
- Ein möglicher Ansprechpartner für weitere Fragen ist das zuständige Bürgermeisteramt.
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Gibt es eine Aufwandsentschädigungen für Kreistagsmitglieder?
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Beziehen Kreistagsmitglieder in Baden-Württemberg Zuwendungen in Form von Gehältern/Aufwandsentschädigungen oder andere Geldleistungen?
Die Landkreisordnung für Baden-Württemberg thematisiert in § 15 die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. Hier heißt es:
„(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls; durch Satzung können Höchstbeträge festgesetzt werden. Bei Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen, gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis; durch Satzung ist hierfür ein bestimmter Stundensatz festzusetzen.
(2) Durch Satzung können Durchschnittssätze festgesetzt werden.
(3) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß Kreisräten, sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse des Kreistags und Ehrenbeamten eine Aufwandsentschädigung gewährt wird.
(4) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß neben einem Durchschnittssatz für Auslagen oder einer Aufwandsentschädigung Reisekostenvergütung nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt wird.
(5) Ehrenamtlich Tätigen kann Ersatz für Sachschäden nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt werden.
(6) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 5 sind nicht übertragbar.“
Konkret geregelt wird dies durch die einzelnen Satzungen der Landkreise, so z.B. in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit des Landkreises Tuttlingen. Diese finden Sie im Internet unterwww.landkreis-tuttlingen.de/media/custom/253_660_1.PDF
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Was für eine Aufwandsentschädigung erhält ein Gemeinderat im Monat?
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Die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit ist grundlegend in der baden-württembergischen Gemeindeordnung § 19 geregelt. Hier heißt es:
„ (1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls; durch Satzung können Höchstbeträge festgesetzt werden. Bei Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen, gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis; durch Satzung ist hierfür ein bestimmter Stundensatz festzusetzen.
(2) Durch Satzung können Durchschnittssätze festgesetzt werden.
(3) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass Gemeinderäten, Ortschaftsräten, sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse des Gemeinderats und Ortschaftsrats und Ehrenbeamten eine Aufwandsentschädigung gewährt wird.
(4) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass neben einem Durchschnittssatz für Auslagen oder einer Aufwandsentschädigung Reisekostenvergütung nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt wird.
(5) Ehrenamtlich Tätigen kann Ersatz für Sachschäden nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt werden.
(6) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 5 sind nicht übertragbar.“
Konkret gefüllt werden diese Vorgaben – wie in Absatz 2 und 3 vorgeschlagen – durch die örtliche Hauptsatzung oder durch eine eigene Satzung zur Aufwandsentschädigung. Unter den folgenden Links finden Sie als Beispiele die entsprechende Satzungen der Städte Esslingen: www.esslingen.de und Nürtingen: www.nuertingen.deDie monatliche Entschädigung beträgt bei kleineren Gemeinden bis 5.000 Einwohner in der Regel unter 100 Euro, sie nimmt mit steigender Gemeindegröße zu. Dazu kommen noch Sitzungelder für Rats- und Ausschusssitzungen. Ein Stadtrat in Stuttgart kommt z.B auf einen Grundbetrag von 1.200 Euro plus 60 Euro pro Sitzung.
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Die Befangenheitregelung bei den Gemeinderatswahlen?
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Mein Schwiegervater ist seit langen Jahren im Gemeinderat und kandidiert auch bei der diesjährigen Wahl. Ich möchte dennoch ebenfalls kandidieren, obwohl die Klausel der Befangenheit greift. Mir ist also klar, dass wenn mein Schwiegervater mehr stimmen als ich bekommt, er in den Gemeinderat tritt.
Nun meine Frage: Wenn ich auf der gleichen Liste wie mein Schwiegervater bin und beispielsweise nach im die meisten Stimmen bekomme, rücke ich dann an das Ende unserer Liste oder rücke ich in der Gesamtreihenfolge von allen Listen an das Ende?
Zweite Frage: Tritt mein Schwiegervater alters- oder gesundheitshalber aus dem Gemeinderat aus, rücke ich dann automatisch an seine Stelle?
Zunächst der Hinweis, dass diese Befangenheitsreglung laut § 29 der Gemeindeordnung nur in Gemeinden unter 10.000 Einwohnern zum Tragen kommt – das ist bei Ihnen der Fall? Generell zum Ausscheiden und Nachrücken s. Gemeindeordnung § 31 (Sie finden die Gemeindeordnung übrigens als Volltext im Internet unter Gemeindeordnung)
Falls Sie weniger Stimmen bekämen als Ihr Schwiegervater und nicht gewählt würden, sind Sie Ersatzperson auf der entsprechenden Liste. Es ist mir nicht bekannt, dass sich die Befangenheit/Verwandtschaft auf die Feststellung der Ersatzpersonen bzw. deren Reihenfolge auswirkt. Wenn Sie als erste Ersatzperson in Frage kämen, können Sie freilich nicht nachrücken, solang Ihr Schwiegervater ebenfalls im Gemeinderat ist. Würde Ihr Schwiegervater ausscheiden und Sie sind erste Ersatzperson, würden Sie an seine Stelle rücken. Eine letztgültige Auskunft können wir leider nicht geben, bitte wenden Sie sich an das zuständige Bürgermeisteramt bzw. den Gemeindewahlausschuss.Kategorie: Gemeinderat -
Dürfen zwei Gemeinderäte im Gemeinderat sitzen, die miteinander verschwägert sind?
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Wie siehts mit dem Verwalndtschaftsverhältnis zwischen gewählten Gemeinderäten aus? Dürfen zwei Gemeinderäte im Gemeinderat sitzen, die miteinander verschwägert sind?
Verschwägerte Personen können in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern nicht gleichzeitig im Gemeinderat sein. Das ist der Gemeindeordnung in § 29 bzw. § 18 geregelt. In § 29, Abs. 2 heißt es:
„Personen, die als persönlich haftende Gesellschafter an derselben Handelsgesellschaft beteiligt sind, und in Gemeinden mit nicht mehr als 10 000 Einwohnern auch Personen, die zueinander in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen, können nicht gleichzeitig Gemeinderäte sein. Werden solche Personen gleichzeitig gewählt, tritt der Bewerber mit der höheren Stimmenzahl in den Gemeinderat ein. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.“
Zu den Befangenheit begründenden Verhältnissen zählt auch die Verwandtschaft, so § 18:
„(1) Der ehrenamtlich tätige Bürger darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:- dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
- einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten,
- einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder
- einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.
(2) Dies gilt auch, wenn der Bürger, im Fall der Nummer 2 auch Ehegatten, Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Verwandte ersten Grades,
- gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass sich der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet,
- Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbstständigen Unternehmens ist, denen die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört,
- Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört, oder
- in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit.“
Kandidieren können selbstverständlich beide, derjenige, der mehr Stimmen erhält, zieht dann ins Gremium ein. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.Kategorie: Gemeinderat -
Können Personen, die bei der Gemeinde beschäftigt sind, Gemeinderat werden?
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In der Gemeindeordnung ist unter § 29, Abs. 1 festgelegt, dass Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde nicht Gemeinderat sein können, eine Ausnahme besteht allerdings für Arbeitnehmer, die vorwiegend körperliche Arbeit verrichten. Abs. 1 im Wortlaut:
Gemeinderäte können nicht sein
- a) Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde,
b) Beamte und Arbeitnehmer eines Gemeindeverwaltungsverbands, eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, sowie der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
c) leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist,
d) Beamte und Arbeitnehmer einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Gemeinde verwaltet wird, - Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Angestellte der Gemeindeprüfungsanstalt.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten."
Diese Regelung hat noch mit der früheren Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern zu tun. Zum weiteren Verständnis sei auch auf Art. 137 GG verwiesen, in dem die Wählbarkeit von Arbeitern auf kommunaler Ebene nicht eingeschränkt ist. Hier ist die Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern noch da:
„(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.“
So kann z.B. ein Mitarbeiter des Bauhofs Gemeinderat werden, ein Verwaltungsmitarbeiter aus dem Bürgerbüro nicht. Dies gilt auch, wenn dieser nur in Teilzeit oder geringfügig beschäftigt ist.Kategorie: Gemeinderat, Kandidatur und Aufstellung - a) Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde,
Wer worüber - Kommunalpolitik

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