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Kann ein Kandidat seine Kandidatur zurücknehmen?

Ein Kandidat zieht nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge am 17.04.2009 seine Kandidatur zurück. Ist das möglich?

Einmal eingereichte Wahlvorschläge sind laut Kommunalwahlordnung § 16 nur wie folgt zu verändern oder zurückzunehmen:
„(1) Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute zurückgenommen oder geändert werden. Die Vorschriften über die Aufstellung der Bewerber, die Unterzeichnung des Wahlvorschlags und die Beibringung von weiteren Unterschriften bleiben unberührt.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Zurücknahme oder Änderung nur bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags zulässig ist, eine Änderung jedoch nur, wenn ein Bewerber gestorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat, und nur in der Weise, dass der Wahlvorschlag durch einen an die letzte Stelle tretenden Bewerber ergänzt wird. Das Verfahren nach § 9 des Kommunalwahlgesetzes braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 8 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes bedarf es nicht.“

Die Zustimmung des Bewerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist laut Kommunalwahlgesetz § 8 unwiderruflich. Im Wortlaut steht hier in § 8, Absatz 1: „… Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.“

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Ablehnung einer Unterstützungsunterschrift?

Unter welchen Bedingungen eine von der Wohngemeinde abgestempelte Unterstützungsunterschrift für die Kreistagswahl vom Landratsamt abgelehnt werden kann?


Bei den Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag müssen viele Dinge beachtet werden - die Unterschriften müssen auf amtlichen Formblättern erfolgen etc. Näheres regelt die Kommunalordnung in § 14, Absatz 3, den Sie unten im Wortlaut finden. Für den von Ihnen geschilderten Fall dürften insbesondere 3. bis 5. von Bedeutung sein. Die Unterschrift könnte demnach abgelehnt werden, weil die Bescheinigung für die Wahlberechtigung in der Gemeinde fehlt, weil mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet wurden oder weil die Unterschrift zu früh geleistet wurde. Ob weitere formale Gesichtspunkte eine Rolle spielen, vermag ich nicht zu sagen.

§ 14, Absatz 3 Kommunalordnung:
(3) Muss ein Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (§ 8 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes), so sind die Unterschriften für jede Wahl getrennt, auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 2 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
1.    Die Formblätter werden auf Anforderung vom Vorsitzenden des Wahlausschusses oder, wenn der Wahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister, Landrat oder Regionaldirektor des Verbands Region Stuttgart kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder das Kennwort des Wahlvorschlags anzugeben. Ferner ist die Aufstellung der Bewerber in einer Versammlung nach § 9 des Kommunalwahlgesetzes zu bestätigen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses oder, wenn der Wahlausschuss noch nicht gebildet ist, der Bürgermeister, Landrat oder Regionaldirektor des Verbands Region Stuttgart hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
2.    Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Ein Unionsbürger, der nach § 22 des Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen ist, hat dem Formblatt eine Versicherung an Eides Statt mit den Angaben nach § 3 Abs. 4 Satz 2 anzuschließen. Ein Unionsbürger, der auf Grund von § 12 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung oder § 10 Abs. 1 Satz 2 der Landkreisordnung wahlberechtigt ist und der nach § 22 des Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen ist, hat in der eidesstattlichen Versicherung ferner zu erklären, in welchem Zeitraum er vor seinem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus dem Wahlgebiet dort seine Hauptwohnung hatte. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
3.    Bei der Wahl der Kreisräte ist für jeden Unterzeichner auf dem Formblatt eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen oder nach § 3 Abs. 2 und 4 auf Antrag einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss auf Verlangen nachweisen, dass dieser den Wahlvorschlag unterstützt.
4.    Hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
5.    Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Versammlung nach § 9 des Kommunalwahlgesetzes unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Eine Volltextversion der Kommunalwahlordnung finden Sie im Übrigen im Internet:
Kommunalwahlordnung

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Wann werden die Kandidaten bekannt gegeben?

Wann stehen eigentlich die Kandidaten für die Wahl fest und gibt es eine Liste, die man schon vor der Wahl einsehen kann?

Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge ist in diesem Jahr der 9. April (Gründonnerstag). Die Gesetzmäßigkeit der Wahlvorschläge wird vom Gemeindewahlausschuss bzw. Kreiswahlausschuss geprüft. Eine öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge muss spätestens am 20. Tag vor dem Wahltermin erfolgen – dies ist in § 8, Absatz 5 des Kommunalwahlgesetzes geregelt: „Mehrere für dieselbe Wahl zugelassene Wahlvorschläge sind bei der Wahl der Gemeinderäte vom Bürgermeister, bei der Wahl der Kreisräte vom Landrat spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, ist in gleicher Weise dieser Wahlvorschlag oder die Tatsache, daß kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, öffentlich bekanntzumachen und darauf hinzuweisen, daß Mehrheitswahl stattfindet.“
Oft wird über die Aufstellung der Wahlvorschläge, die dieser Tage überall stattfindet oder bereits stattgefunden hat, auch in der örtlichen Presse berichtet.

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Wie kann ich herausfinden, wer kandidiert?

Wie kann ich herausfinden, wer kandidiert? Gibt es Listen im Internet hierzu? 

Die Kandidaten in den einzelnen Gemeinden und Landkreisen werden derzeit in den Amtsblättern und auch über das Internet bekannt gemacht. Auch in der lokalen Presse müssten Sie Informationen dazu finden.
Onlinekommunen in Baden-Württemberg geordnet nach Landkreisen

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Können Personen, die bei der Gemeinde beschäftigt sind, Gemeinderat werden?

In der Gemeindeordnung ist unter § 29, Abs. 1 festgelegt, dass Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde nicht Gemeinderat sein können, eine Ausnahme besteht allerdings für Arbeitnehmer, die vorwiegend körperliche Arbeit verrichten. Abs. 1 im Wortlaut:

Gemeinderäte können nicht sein

  1. a) Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde,
    b) Beamte und Arbeitnehmer eines Gemeindeverwaltungsverbands, eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, sowie der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
    c) leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist,
    d) Beamte und Arbeitnehmer einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Gemeinde verwaltet wird,

  2. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Angestellte der Gemeindeprüfungsanstalt.


Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten."

Diese Regelung hat noch mit der früheren Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern zu tun. Zum weiteren Verständnis sei auch auf Art. 137 GG verwiesen, in dem die Wählbarkeit von Arbeitern auf kommunaler Ebene nicht eingeschränkt ist. Hier ist die Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern noch da:
„(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.“

So kann z.B. ein Mitarbeiter des Bauhofs Gemeinderat werden, ein Verwaltungsmitarbeiter aus dem Bürgerbüro nicht. Dies gilt auch, wenn dieser nur in Teilzeit oder geringfügig beschäftigt ist.

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Notwendige Anzahl der Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung?

Meine Frage bezieht sich auf KommWG § 9 Abs. 2.:
Die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei in der Ortschaft beträgt 3 oder mehr - also theoretisch ausreichend zur Bildung einer Mitgliederversammlung.
In der Nominierungsversammlung - die auf Gemeindebene inkl. Ortschaften einberufen wurde - sind jedoch nur 2 wahlberechtigte Mitglieder aus der Ortschaft anwesend - praktisch reicht die Zahl der anwesenden Mitglieder also nicht zur Bildung einer eigenen Mitgliederversammlung. Darf nun die Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder in der Gemeinde die Bewerber für die Wahl der Ortschaftsräte wählen?
Falls nein - muss dann eine erneute Versammlung nur der Mitglieder in der Ortschaft einberufen werden - in der Hoffnung, dass mind. 3 erscheinen?
Oder muss eine Erklärung abgegeben werden, weshalb nicht ausreichend Mitglieder aus der Ortschaft anwesend waren?


Aus unserer Sicht reichen 2 wahlberechtigte Mitglieder nicht für die Abhaltung einer Mitgliederversammlung aus. In einem solchen Fall müsste die Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde die Bewerber für die Wahl der Ortschaftsräte aufstellen.

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Wie viele Mitglieder müssen bei der Aufstellungsversammlung anwesend sein?

Wie viele Mitglieder einer Partei müssen bei einer Aufstellungsversammlung anwesend sein, um einen/mehrere Kandidaten für die Gemeinderatswahl/ Ortschaftsratswahl wählen zu können? Müssen die Kandidaten anwesend sein?

Die Anzahl der Mitglieder, die bei einer Aufstellungsversammlung einer Partei anwesend sein müssen, müsste in der jeweiligen Parteisatzung geregelt sein (Mitgliederzahl, Zahl der stimmberechtigten Mitglieder). Die Kommunalwahlordnung bzw. des Kommunalwahlgesetz äußern sich dazu nicht. Im Zusammenhang mit der Niederschrift ist festgelegt, dass der Leiter der Versammlung und zwei weitere TN diese unterzeichnen sollen (vgl. KomWG § 9 – Volltext im Internet unter www.landesrecht-bw.de) Über die Anwesenheit des Kandidaten ist ebenfalls nichts gesagt, aber natürlich ist es absolut im Interesse des Kandidaten, bei dieser Versammlung dabei zu sein.

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Aufstellungsversammlung?

Gibt es für den Ablauf einer Aufstellungsversammlung zu den Gemeinderatswahlen einen zwingend vorgeschriebenen Ablauf?

Gibt es hierzu gesetzliche Vorschriften?


Die Modalitäten der Aufstellungsversammlung sind im Kommunalwahlgesetz unter § 9 geregelt. Hier heißt es in Absatz 1:
„Als Bewerber in einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlgebiet, bei der Wahl der Kreisräte im Wahlgebiet oder im Wahlkreis (Mitgliederversammlung), oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) gewählt worden ist; die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung werden in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung der Partei vorgesehenen Verfahren gewählt. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Die Wahlen der Bewerber dürfen frühestens 15 Monate, die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung 18 Monate vor Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen die nächste regelmäßige Wahl des zu wählenden Organs erfolgen muß, stattfinden. Über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter und das Abstimmungsergebnis anzugeben sind; aus der Niederschrift muß sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten. Die Niederschrift ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Der Leiter der Versammlung und zwei Teilnehmer haben die Niederschrift zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses (§ 8 Abs. 3) an Eides Statt zu versichern, daß die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung und unter Einhaltung der Bestimmungen der Parteisatzung durchgeführt worden sind. Der Vorsitzende des zuständigen Wahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches.“

Dieser Absatz gilt auch für mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen, die Bestimmungen für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen finden sich in Absatz 4. Den Volltext des Kommunalwahlgesetzes wie auch der anderen für die Kommunalwahl maßgeblichen Gesetze – allen voran Gemeindeordnung und Kommunalwahlordnung – finden Sie im Übrigen im Interente:

Gemeindeordnung
Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlordnung

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Ort der Nominierungsversammlung?

Wir haben eine Freie Wähler Liste nominiert. Allerdings fand die Nominierungsversammlung im Nachbarort statt. Nun die Frage, ob irgendwo geregelt ist, ob dies ein Grund wäre, die eingereichte Liste zurückzuweisen? Ist der Ort der Nominierung irgendwo geregelt?

Im Kommunalwahlgesetz wird über den Ort der Versammlung keine Aussage gemacht. Entscheidend ist, dass die wahlberechtigten Mitglieder der betreffenden Gemeinde bei der Aufstellung mitwirken. § 9 im Wortlaut:
 (1) Als Bewerber in einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlgebiet, bei der Wahl der Kreisräte im Wahlgebiet oder im Wahlkreis (Mitgliederversammlung), oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) gewählt worden ist; die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung werden in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung der Partei vorgesehenen Verfahren gewählt. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Die Wahlen der Bewerber dürfen frühestens 15 Monate, die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung 18 Monate vor Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen die nächste regelmäßige Wahl des zu wählenden Organs erfolgen muß, stattfinden. Über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter und das Abstimmungsergebnis anzugeben sind; aus der Niederschrift muß sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten. Die Niederschrift ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Der Leiter der Versammlung und zwei Teilnehmer haben die Niederschrift zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses (§ 8 Abs. 3) an Eides Statt zu versichern, daß die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung und unter Einhaltung der Bestimmungen der Parteisatzung durchgeführt worden sind. Der Vorsitzende des zuständigen Wahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches.
(2) Bewerber für die Wahl der Ortschaftsräte können in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter der Partei in der Gemeinde gewählt werden, wenn die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder in der Ortschaft nicht zur Bildung einer Mitgliederversammlung ausreicht.
(3) Absätze 1 und 2 gelten für die Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen entsprechend.

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Wie müssen die Kandidaten einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen in der Wahlliste aufgestellt sein?

Aufstellungsversammlung für den Wahlvorschlag: Auf Seite 18 der Gt-Info des Gemeindetags Baden-Württemberg ist folgendes dargelegt:
„Da die so ermittelte Bewerberliste noch keine Rangfolge aufweist, muss darüber noch geheim und mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden abgestimmt werden. Zum Beispiel Abstimmung darüber, das die Bewerber entsprechend ihrer Stimmenzahl bei dem oben dargestellten Wahlgang platziert werden oder zum Beispiel darüber, dass die Bewerber in alphabetischer Reigenfolge auf der Liste platziert werden sollen.“
Da diese Ausführungen in Abschnitt B (Hinweise für die Aufstellung von Wahlvorschlägen von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen) stehen, wir ein freier Verband aber eine Satzung haben, welche allerdings keinerlei Bestimmungen über das Wahlverfahren enthält, stellt sich für mich die Frage, ob diese Ausführungen des Gemeindetags Baden-Württemberg auch für uns als mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen gelten.
Meine Frage lautet genau: Ist es für uns als mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen zulässig, die in geheimer Wahl ermittelten Bewerber in einer Liste in alphabetischer Reihenfolge zu ordnen und in ebenfalls geheimer Wahl darüber abzustimmen, dass die Rangfolge der Bewerber nach dem Alphabet erfolgen soll?


Über die Möglichkeit der alphabetischen Aufstellung von Kandidaten gibt es verschiedene Aussagen und offenbar auch unterschiedliche Praktiken je nach Partei und Wählervereinigung. Die CDU Baden-Württemberg z.B. ermöglicht in ihrer Satzung von 2007 explizit, dass die Mitgliederversammlung sich für eine alphabetische Reihenfolge aussprechen kann (§ 6, Absatz 3, „ … Die Mitgliederversammlung kann jedoch vor der Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung beschließen, dass die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge auf der Kandidatenliste aufgeführt werden sollen.“). Die Kommunalwahlordnung wiederum nennt ein solches Verfahren nicht, schließt es aber auch nicht aus. Demnach müsste es auch für Sie möglich sein – sofern Ihre Satzung(en) dem nicht widersprechen. Zur definitiven Klärung würde ich vorschlagen, dass Sie mit Ihrem Landesverband Kontakt aufnehmen. Zur Aufstellung von Wahlvorschlägen generell bietet auch das Innenministerium zentrale Informationen www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de

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Wie kommt die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel zustande?

Im Kommunalwahlgesetz ist in § 9 geregelt, dass die Bewerber „in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung der Partei vorgesehenen Verfahren gewählt“ werden. Weiter heißt es dort: „In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen.“
Die Parteisatzungen sehen nun unterschiedliche Möglichkeiten vor. So ist es bei der CDU laut Satzung möglich, dass die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag erscheinen – sofern die Mitgliederversammlung dies vor der Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung beschließt. Bei der SPD ist hingegen ist eine alphabetische Reihenfolge ausgeschlossen, hier muss also in jedem Fall eine geheime Abstimmung über die Reihenfolge durchgeführt werden.
Das Kommunalwahlgesetz, Kommunalordnung und Gemeindeordnung finden Sie im Übrigen als Volltext im Internet:

Gemeindeordnung
Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlordnung



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Aufreihung der Wahlvorschläge?

Ich möchte gerne wissen nach welchen Kriterien die Wahlvorschläge, die beim Gemeindewahlausschuss eingegangen sind, gereiht werden. Meines Wissens war es bisher so dass die Reihenfolge des Eingangs über die Reihenfolge der Wahlvorschläge entscheidend war. Also nach dem Motto "Wer zuerst kommt mahlt zuerst".

zu Ihrer Frage gibt die Kommunalwahlordnung § 18 Zulassung von Wahlvorschlägen, Absatz 4 Auskunft. Ein wichtiger Punkt ist, ob die Partei oder Wählervereinigung bereits im aktuellen Gemeinderat vertreten ist, dann wird die Gruppierung, die aktuell die meisten Stimmen hat, den Wahlzettel sozusagen anführen usw. Bei Parteien/Wählervereinigungen, die noch nicht im Gremium vertreten sind, entscheidet in der Tat die Reihenfolge des Eingangs. Im Wortlaut heißt es:
„(4) Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 14 Abs. 1 bezeichneten Angaben, bei Unionsbürgern ohne Angabe der Staatsangehörigkeit, sowie ihre Reihenfolge fest. Bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreisräte richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge der im Gemeinderat und Kreistag vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten regelmäßigen Wahl dieser Organe; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in der Reihenfolge ihres Eingangs an; bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Wahlausschuss einem der Wahlvorschläge oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Fehlt bei einem Wahlvorschlag einer Wählervereinigung der Name oder das Kennwort oder gibt das Kennwort Anlass zu Verwechslungen mit dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer Partei oder Wählervereinigung oder dem Kennwort einer Wählervereinigung, die bereits in dem zu wählenden Organ vertreten ist oder deren Wahlvorschlag früher eingereicht worden ist, so erhält der Wahlvorschlag den Namen des ersten Bewerbers.“

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Verein und gleichzeitig Wahlliste?

Ich habe eine Frage zu einer neuen Liste in unserem Ort: aus einem Schulförderverein hat sich aus der Unzufriedenheit der Mitglieder heraus eine Liste gebildet.
Die gesamte Vorstandschaft und weitere ehrenamtliche Bürger haben eine Wahlliste mit 14 Kandidaten gebildet. Das Thema ist sehr einseitig "kinder- und jugendrelevante Betreuung und Förderung". Ist es erlaubt, aus einem e.V. eine Liste zu bilden? Und so wenige Ansätze an Themen offiziell im Gemeindeblatt zu kommunizieren?
Des Weiteren wird der Verein beim Straßenfest (am Wahlwochenende) 270 Poloshirts an die Schüler der genannten Schule verschenken. Öffentlicher Auftritt auf der Bühne beim Ortsfest - als Verein oder als Liste? Ist das möglich?


Wahlvorschläge können von Parteien, mitgliedschaftlichen Wählervereinigungen (z.B. Freie Wähler) sowie nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen (d.h. ohne eigene Mitglieder der Wählervereinigung, ohne Satzung o.ä.) eingebracht werden. Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen entstehen in der Praxis oft aus Initiativen, so z.B. auch Frauen- oder Jugendlisten oder wie in Ihrem Fall aus dem Kontext des Schulvereins. Zunächst spricht nichts dagegen. Auch spricht nichts gegen eine sehr einseitige thematische Ausrichtung – das gibt es immer wieder mit unterschiedlichen Schwerpunkten (Autofahrer, Rentner etc.).
Der Gemeindewahlausschuss entscheidet nach dem Ende der Einreichungsfrist (9. April 2009) über die Zulässigkeit der einzelnen Wahlvorschläge (§ 18 Kommunalwahlordnung, zur Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten generell s. Kommunalwahlgesetz § 9).
Gegen einen öffentlichen Auftritt des Vereins (als Verein) am Ortsfest spricht ebenfalls nichts. Die Kommunalwahlordnung regelt in § 28 lediglich unzulässige Wahlpropaganda im Wahlraum. Sie finden die Kommunalwahlordnung im Übrigen – wie auch das Kommunalwahlgesetz und die Gemeindeordnung – als Volltext im Internet:

Gemeindeordnung
Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlordnung

So weit die Lage nach den Gesetzestexten für die Kommunalwahl. Dass eine solche Verquickung von Interessen und Organisationen ggf. nicht besonders transparent ist und dass möglicherweise die Trennung von Verein und Liste für die Bürgerinnen und Bürger nicht klar ist, steht auf einem anderen Blatt.

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Befangenheit beim Vorsitzenden des Wahlausschusses?

Gilt der Vorsitzende des Wahlausschusses als befangen, wenn z.B. sein Sohn oder Bruder einem Wahlvorschlag zum Gemeinderat im selben Ort angehört?

Im Kommunalwahlgesetz ist die Befangenheit explizit in Bezug auf den Bürgermeister geregelt – und da auch nur für den Fall, dass der Bürgermeister selbst Wahlbewerber ist (dies ist z.B. bei der Kreistagswahl häufiger der Fall). Hier heißt es unter § 11, Absatz 2: „Der Gemeindewahlausschuß besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Gemeinderat aus den Wahlberechtigten. Ist der Bürgermeister Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag, wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten. Für den Fall, daß bei einer sonstigen Verhinderung des Bürgermeisters auch alle seine Stellvertreter verhindert sind, kann der Gemeinderat einen oder mehrere stellvertretenden Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten wählen.“
Ansonsten werden an dieser Stelle keine Aussagen gemacht. Allerdings gibt es in der Gemeindeordnung noch einen allgemeinen Abschnitt zur Befangenheit (§ 18, vgl. die Gemeindeordnung im Internet unter www.landesrecht-bw.de), eine ehrenamtlich tätige Person wäre demnach befangen, wenn ein naher Verwandter daraus einen unmittelbaren Vorteil ziehen könnte. Dies scheint mir hier nicht der Fall zu sein. Bitte wenden Sie sich ggf. auch an das zuständige Bürgermeisteramt.

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Verwandte im Wahlausschuss?

Können Ehepartner oder Kinder von Kandidaten zur Gemeinderatswahl im Wahlausschuss tätig sein?

Laut Gemeindeordnung § 29 können Beamte und Angestellte der Gemeinde nicht Mitglied im Gemeinderat sein (Sie finden die Gemeindeordnung im Internet: Gemeindeordnung).
Ob ein solcher Hinderungsgrund vorliegt, entscheidet der Gemeinderat in der ersten Sitzung nach der Wahl (§ 29, Absatz 5). D.h., eine Kandidatur ist an sich nicht ausgeschlossen.

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Können Verwandte in einen Gemeinderat gewählt werden?

Können Verwandte (hier Schwager auf verschiedenen Listen) in einen Gemeinderat gewählt werden?

In Gemeinden unter 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können enge Verwandte nicht gleichzeitig im Gemeinderat sein (Gemeindeordnung § 29, Absatz 2), da sie in einem Befangenheit begründenden Verhältnis zueinander stehen. § 18, Abs. 1 der Gemeindeordnung führt hierzu aus:

„Der ehrenamtlich tätige Bürger darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:

  1. dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
  2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten,
  3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder
  4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.“

Ob in solcher Hinderungsgrund für die Mitgliedschaft im Gemeinderat vorliegt, stellt der Gemeinderat nach der Wahl fest (§ 29, Abs. 5). Es können in jedem Fall beide kandidieren, wenn beide gewählt würden, würde derjenige, der mehr Stimmen hat, in den Gemeinderat einziehen, der andere nicht.

Gemeindeordnung

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Kann eine Einzelperson kandidieren?

Ich habe die Absicht, mich bei der Kommunalwahl 2009 in den Gemeinderat meiner Heimatstadt wählen zu lassen. Kann ich auch als Einzelperson kandidieren oder muss meine Kandidatur über eine Organisation eingebracht werden?

Eine Einzelkandidatur ist in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen, die Wahlvorschläge werden vielmehr von Parteien oder Wählervereinigungen eingebracht. Diese sind auf der einen Seite feste Organisationen (Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen), es gibt auch die Möglichkeit, Wahlvorschläge über sogenannte nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen einzubringen. Dies können auch lose Zusammenschlüsse im Vorfeld der Wahl sein – z.B. eine „Junge Liste“, eine Gruppierung, die aus einer Bürgerinitiative hervorgeht („Bürger für Musterdorf“)  o.ä. Näheres zur Kandidatenaufstellung durch nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen regelt das Kommunalwahlgesetz, § 9 – (das Kommunalwahlgesetzt finden Sie im Internet unter www.landesrecht-bw.de) Dazu wie viele Personen mindestens auf der Liste sein müssen, wird im Gesetz nichts gesagt. Maximal könne so viele Kandidaten aufgestellt werden, wie Sitze im Gemeinderat zu vergeben sind. Es ist möglich, dass auf einer Liste nur eine Person steht. Dieser Wahlvorschlag muss jedoch – wie schon gesagt – über eine Gruppierung (Partei, mitgliedschaftlich oder nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung) aufgestellt werden.

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Wie viele Kandidaten muss eine Wahlliste enthalten?

Wie viele Kandidaten müssen mindestens auf einem Wahlvorschlag (Liste) stehen, wenn 8 Gemeinderäte zu wählen sind?

Es reicht ein Kandidat auf dem Wahlvorschlag, eine höhere Mindestzahl ist nicht vorgesehen. Auch dieser eine Kandidat muss jedoch nach dem vorgegebenen Procedere (Versammlung zur Aufstellung der Wahlvorschläge, Protokoll etc., vgl. Kommunalwahlgesetz § 9) aufgestellt werden. Die Höchstzahl richtet sich immer nach der Zahl der zu vergebenden Sitze im Gemeinderat, in Ihrem Fall also 8 Kandidaten.

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Kreisbeamter als Kreisrat?

Kann ich als Kreisbeamter das Mandat eines Kreisrates ausüben?

Gemäß der Landkreisordnung des Landes Baden-Württemberg können Sie als Kreisbeamter nicht Kreisrat sein. In § 24, Absatz 1 heißt es da:
„(1) Kreisräte können nicht sein
1. a) Beamte und Angestellte des Landkreises sowie Beamte und Angestellte des Landratsamts,
b) Beamte und Angestellte eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied der Landkreis ist, …“.

Die Landkreisordnung finden Sie im Übrigen im Internet unter www.landesrecht-bw.de

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Kandidatur als Angestellter der Gemeinde?

Als Angestellter einer Gemeinde darf man nicht als Gemeinderat kandidieren. Gilt das auch für ein 400-Euro Arbeitsverhältnis mit 3 bis 5 Wochenstunden?

Es werden von Gesetzes wegen keine weiteren Regelungen getroffen, d.h. es geht um Bedienstete der Gemeinde, egal welchen Umfang die Tätigkeit hat – auch z.B. eine Erzieherin, die nur auf 400 Euro-Basis arbeitet, würde darunter fallen. Allerdings stellt sich die Frage, ob das Arbeitsverhältnis direkt mit der Gemeinde besteht oder ob die Gemeinde „nur“ als Geldgeber fungiert. Das dürfte rechtlich unter Umständen unterschiedliche Konsequenzen haben.

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Stv. Referatsleiter im Regierungspräsidium als Gemeinderat?

Ich habe eine Frage zu § 29 I Nr. 3 GemO: Kann ein stv. Referatsleiter im Regierungspräsidium in einer Gemeinde, die in seinem Bezirk liegt, Gemeinderat sein? Ich war der Meinung er kann, da er nicht die unmittelbare Rechtsaufsicht ausübt, da ja der Landkreis die untere Baurechtsbehörde ist. Allerdings stellt sich dann die Frage, warum ausdrücklich die obere und oberste Rechtsaufsicht im Gesetz genannt wird.

Das Regierungspräsidium kann gegenüber der Gemeinde als obere Rechtsaufsichtsbehörde wirken – zunächst ist, wie Sie sagen, das Landratsamt bzw. das Kommunalamt die zuständige Behörde. So heißt es z.B. in der Selbstbeschreibung des Regierungspräsidiums Tübingen: „Der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums Tübingen unterstehen 14 Große Kreisstädte (Städte über 20.000 Einwohner), die 8 Landkreise des Regierungsbezirks, der Stadtkreis Ulm, die Regionalverbände sowie Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände, an denen die vom Regierungspräsidium beaufsichtigten Gebietskörperschaften beteiligt sind. Für die übrigen Gemeinden und Gebietskörperschaften sind die Kommunalämter der Landratsämter zuständig. Auch in diesen Fällen ist das Regierungspräsidium obere Rechtsaufsichtsbehörde.“
Der genannte Passus der Gemeindeordnung ist im Übrigen erst seit November 2004 so formuliert und ist daher bei der bevorstehenden Wahl erstmalig zu berücksichtigen. Aus meiner Sicht ist es sinnvoll, beim zuständigen Bürgermeisteramt bzw. beim Regierungspräsidium selbst nachzufragen.

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Wie lange muss ein Kandidat ansässig sein?

Wie lange muss ein Kandidat in seiner Gemeinde gemeldet oder wohnhaft sein um auf der Vorschlagsliste zur Gemeinderatswahl zu erscheinen bzw. wählbar zu sein?

Wählbar sind laut § 28 de Gemeindeordnung die Bürger der Gemeinde, Bürger ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, Deutscher oder Unionsbürger ist und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Dies wird in § 12 der Gemeindeordnung ausgeführt. Hier der Wortlaut:
„(1) Bürger der Gemeinde ist, wer Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger), das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Wer das Bürgerrecht in einer Gemeinde durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, ist mit der Rückkehr Bürger. Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit dem Amtsantritt in der Gemeinde.
(2) Wer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in mehreren Gemeinden wohnt, ist in Baden-Württemberg Bürger nur in der Gemeinde, in der er seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat. War in der Gemeinde, in der sich die Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in dieser Gemeinde angerechnet.
(3) …“

Gemeindeordnung

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Wählbarkeit mit 18?

Darf auch ein Kandidat zur Wahl aufgestellt werden, der erst wenige Wochen vor der Wahl 18 Jahre alt wird?
Darf dieser Kandidat in Wahlprospekten bereits mit dem Alter "18 Jahre" aufgeführt werden, auch falls diese bereits vor dem eigentlichen Geburtstag verteilt werden?


Als Bürger der Gemeinde (18. Lebensjahr vollendet, mindestens 3 Monate im Ort ansässig) darf der Betreffende das aktive Wahlrecht ausüben – und dementsprechend auch das aktive. In solchen Zweifelsfällen bietet es sich generell an, beim zuständigen Bürgermeisteramt nachzufragen.
Im Wahlprospekt böte sich aus meiner ganz persönlichen Sicht auch eine andere Lösung an, z.B. „Jahrgang 1991“.

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Welche Unterlagen braucht ein Kandidat?

Welche Unterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse etc.) werden zur Einreichung der Kandidatur zum Gemeinderat benötigt?

Die Kandidatur für den Gemeinderat ist in der Kommunalwahlordnung bzw. im Kommunalwahlgesetz für Baden-Württemberg geregelt. Die Kandidatur erfolgt nicht als Einzelkandidatur, sondern innerhalb von Wahlvorschlägen einer Partei oder Wählervereinigung. Die Aufstellung der Kandidaten ist im Kommunalwahlgesetz § 8 geregelt; auf die Form der Wahlvorschläge wird in der Wahlordnung § 14 eingegangen, der Bewerber muss demzufolge lediglich Name, Anschrift, Beruf, Stand und Geburtstag angeben.

Das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung finden Sie im Internet:

Kommunalwahlgesetz

Kommunalwahlordnung

Eine knappe Zusammenfassung zur Kandidatenaufstellung mit den wichtigen Fristen finden Sie im Internet auf den Seiten des Innenministeriums unter www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de

Wichtiger – auch beim IM genannter Ansprechpartner – ist das zuständige Bürgermeisteramt.

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Personenbeschreibung des Kadidaten?

Bei der Kurzvorstellung der Kandidaten zur Gemeinderatswahl gibt es erlaubte und nicht erlaubte " Profil-Formulierungen".
Darf man die Kurzbeschreibung folgendermaßen formulieren:
Vorname, Nachname
Apotheker
Inhaber und Geschäftsführer der XY Apotheke
41 Jahre alt, einen Sohn usw.


Aus unserer Sicht darf die Formulierung nur den Beruf – also Apotheker – beinhalten (vgl. Kommunalwahlordnung § 14 Abs. 1: Ein Wahlvorschlag muss enthalten 1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber, bei Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit; bei unechter Teilortswahl ist in den Fällen, in denen der Bewerber mehrere Wohnungen in der Gemeinde hat, die Anschrift in dem Wohnbezirk anzugeben, für den der Bewerber aufgestellt wurde, …), nicht die Nennung einer konkreten Apotheke. Es empfiehlt sich, die Formulierung in Zweifelsfällen mit dem zuständigen Bürgermeisteramt abzuklären.

Kommunalwahlordnung


 

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