Wahlkampf
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Durchführung einer Veranstaltung mit Kandidaten an einer Schule
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Seitens einer schulischen AG besteht Interesse an der Durchführung einer Veranstaltung mit Vertretern der an der Kommunalwahl beteiligten Parteien. Die Schulleitung rät von einer solchen Veranstaltung ab. Es gebe eine Verwaltungsvorschrift in Baden-Württemberg, die dies 6 Wochen vor der Wahl verbiete oder einschränke. Stimmt das?
„Mitwirkung von Fachleuten aus der Praxis im Unterricht
Bekanntmachung des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 29. Oktober 1999 (K.u.U. S. 252/1999)
Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule macht es erforderlich, dass der Unterricht in lebendigem Kontakt mit der Wirklichkeit steht.
Dazu trägt bei, wenn bei geeigneten Anlässen in den Unterricht Fachleute aus der Praxis einbezogen werden, z. B. Abgeordnete und andere Persönlichkeiten des politischen Lebens, Vertreterinnen und Vertreter künstlerischer Einrichtungen, der Medien, der Verwaltung, der Rechtsprechung, des Gesundheitswesens, der Polizei und der Bundeswehr (Jugendoffiziere) sowie Fachleute der Wirtschaft einschließlich der Tarifpartner. Deren sachlich informierende Beiträge können die Funktionen und besonderen Bedingungen des Bereichs, den sie vertreten, veranschaulichen, die Auseinandersetzung mit der Sache beleben und so die Unterrichtsarbeit in fruchtbarer Weise ergänzen.
Die Schulen werden auf die gebotenen Möglichkeiten hingewiesen und dazu angeregt, von ihnen Gebrauch zu machen, wenn sie zur Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule beitragen wollen.
Bei der Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern der im Bundestag und Landtag vertretenen Parteien dürfen die Schulen keine einseitige Auswahl vornehmen. Von der Mitwirkung von Abgeordneten und anderen Persönlichkeiten des politischen Lebens im Rahmen des Unterrichts an den Schulen ist in den letzten acht Wochen vor Landtagswahlen in Baden-Württemberg, Bundestagswahlen sowie Wahlen zum Europaparlament abzusehen.“Kategorie: Wahlkampf -
Wahlkampf auf dem Schulhof
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Hat eine zugelassene Wählervereinigung vor der Kommunalwahl das Recht, auf dem Schulhof einer städtischen Schule am Wochenende (nicht am Wahlwochenende) eine Wahlkampfveranstaltung abzuhalten?
Wenn nein, auf welchen öffentlichen Plätzen würde ein Anspruch bestehen?
Bei Veranstaltungen im Schulbereich kommt zum einen das Schulgesetz § 51 zum Tragen („Räume und Plätze öffentlicher Schulen dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die den Belangen der Schule widersprechen. Über die Verwendung für andere als schulische Zwecke entscheidet der Schulträger im Benehmen mit dem Schulleiter. Ist der Schulleiter der Auffassung, dass die andere Verwendung schulischen Belangen widerspricht, so entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.“). Einer Vorschrift des Kultusministeriums folgend ist an Schulen vor Wahlen von Veranstaltungen mit Vertretern des politischen Lebens abzusehen.
Wahlkampfveranstaltungen müssen wie andere Veranstaltungen des öffentlichen Lebens mit der jeweiligen Gemeinde bzw. dem Eigentümer abgeklärt werden. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Gemeindeverwaltung.Kategorie: Wahlkampf -
Darf eine Interessengemeinschaft eine Wahlempfehlung abgeben?
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Darf eine Interessengemeinschaft eine Wahlempfehlung abgeben oder dürfen das nur Privatpersonen?
An dieser Stelle gibt es keine Einschränkung – so geben ja z.B. auch Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände oder Umweltschutzverbände Wahlempfehlungen ab.Sofern Schulen oder Hochschulen beteiligt sind, sieht es anders aus. Hier ist Neutralität geboten. Manche Verbände oder Interessengemeinschaften erlegen sich auch selbst ein solches Neutralitätsgebot auf.
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Ab welchem Zeitpunkt ist Wahlwerbung erlaubt?
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Ich sehe bereits in einigen Orten Plakate einzelner Parteien mit Titeln wie "Wahlkampfauftakt" usw... Ist es eigentlich gesetzlich geregelt, ab wann die Parteien für die Wahl werben dürfen?
In den Gesetzestexten, die die Grundlage zur Kommunalwahl bilden (Gemeindeordnung, Kommunalwahlordnung, Kommunalwahlgesetz) werden diesbezüglich keine allgemeinen Regelungen getroffen. Vielmehr ist es so, dass örtlich Sonderregelungen hierfür gelten (vgl. Verwaltungsportal Baden-Württemberg unter www.service-bw.de) – im Übrigen auch für das Abbauen der entsprechenden Wahlwerbung.
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Bis zu welchem Zeitpunkt ist Wahlwerbung erlaubt?
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Wie kurzfristig vor der Wahl dürfen noch Wahlprospekte an die Wähler verteilt werden? Gibt es eine "Schonfrist" direkt vor der Wahl ?
In der Kommunalwahlordnung ist geregelt, dass das im Wahllokal selbst und auch vor dem Gebäude keine Wahlwerbung betrieben werden darf. In § 28 Ordnung im Wahlraum, unzulässige Wahlpropaganda heißt es:
„(1) Der Wahlvorstand hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen. Er kann insbesondere Personen, welche die Ruhe oder Ordnung stören, nach vergeblicher Ermahnung aus dem Wahlraum und den Zugängen zum Wahlraum verweisen. Ist der Betroffene in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen oder hat er einen Wahlschein, so ist ihm zuvor Gelegenheit zur Ausübung des Wahlrechts zu geben.
(2) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.“Andere Regelungen, die eine Verteilung von Prospekten vor der Wahl generell eingrenzen, sind uns nicht bekannt.
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Verein und gleichzeitig Wahlliste?
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Ich habe eine Frage zu einer neuen Liste in unserem Ort: aus einem Schulförderverein hat sich aus der Unzufriedenheit der Mitglieder heraus eine Liste gebildet.
Die gesamte Vorstandschaft und weitere ehrenamtliche Bürger haben eine Wahlliste mit 14 Kandidaten gebildet. Das Thema ist sehr einseitig "kinder- und jugendrelevante Betreuung und Förderung". Ist es erlaubt, aus einem e.V. eine Liste zu bilden? Und so wenige Ansätze an Themen offiziell im Gemeindeblatt zu kommunizieren?
Des Weiteren wird der Verein beim Straßenfest (am Wahlwochenende) 270 Poloshirts an die Schüler der genannten Schule verschenken. Öffentlicher Auftritt auf der Bühne beim Ortsfest - als Verein oder als Liste? Ist das möglich?
Wahlvorschläge können von Parteien, mitgliedschaftlichen Wählervereinigungen (z.B. Freie Wähler) sowie nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen (d.h. ohne eigene Mitglieder der Wählervereinigung, ohne Satzung o.ä.) eingebracht werden. Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen entstehen in der Praxis oft aus Initiativen, so z.B. auch Frauen- oder Jugendlisten oder wie in Ihrem Fall aus dem Kontext des Schulvereins. Zunächst spricht nichts dagegen. Auch spricht nichts gegen eine sehr einseitige thematische Ausrichtung – das gibt es immer wieder mit unterschiedlichen Schwerpunkten (Autofahrer, Rentner etc.).
Der Gemeindewahlausschuss entscheidet nach dem Ende der Einreichungsfrist (9. April 2009) über die Zulässigkeit der einzelnen Wahlvorschläge (§ 18 Kommunalwahlordnung, zur Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten generell s. Kommunalwahlgesetz § 9).
Gegen einen öffentlichen Auftritt des Vereins (als Verein) am Ortsfest spricht ebenfalls nichts. Die Kommunalwahlordnung regelt in § 28 lediglich unzulässige Wahlpropaganda im Wahlraum. Sie finden die Kommunalwahlordnung im Übrigen – wie auch das Kommunalwahlgesetz und die Gemeindeordnung – als Volltext im Internet:Gemeindeordnung
Kommunalwahlgesetz
KommunalwahlordnungSo weit die Lage nach den Gesetzestexten für die Kommunalwahl. Dass eine solche Verquickung von Interessen und Organisationen ggf. nicht besonders transparent ist und dass möglicherweise die Trennung von Verein und Liste für die Bürgerinnen und Bürger nicht klar ist, steht auf einem anderen Blatt.
Kategorie: Kandidatur und Aufstellung, Wahlkampf
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