Wahlrecht

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Wo darf ein Bürgermeister wählen?

Wo hat ein Bürgermeister sein Wahlrecht für den Kreistag, wenn er nicht in der Gemeinde und im gleichen Kreis wohnt, in dem er Bürgermeister ist?

Jede Bürgerin und jeder Bürger wählt bei der Kommunalwahl – Gemeinderat und Kreistag – in der Gemeinde bzw. dem Landkreis, in der er oder sie wohnt, ein Bürgermeister einer anderen Gemeinde stellt dabei keine Ausnahme dar.

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Wie kann ein EU-Bürger wählen?

Ich bin französischer Staatsbürger, wohne aber bis Ende Juli in Baden-Württemberg. Ich möchte gern bei der Europa-Wahl am 7. Juni 2009 in Baden-Württemberg wählen, da ich nicht nach Frankreich zurückfahren kann.
Ich weiß allerdings gar nicht was ich dafür tun muss. Ist das Eintragen im Wählerverzeichnis noch möglich? Wenn es nicht zu spät ist, was muss ich dafür machen? Wie und Wo ?


Das Eintragen in das Wählerverzeichnis ist möglich und muss bis spätestens 21. Tage vor der Wahl eingegangen sein – Sie wäre also noch gut im Zeitrahmen. Zu den genauen Voraussetzungen und zum Vorgehen können Sie sich auf den Seiten des baden-württembergischen Verwaltungsportals umfassend informieren: www.service-bw.de

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Kann ein EU-Bürgern gewählt werden?

Kann ein Unionsbürger gewählt werden, der in seinem Herkunftsland die Wählbarkeit nicht beantragt hat?
Er hat die Wählbarkeit ja nicht verloren (so wie es im Gesetz heißt), er würde die Wählbarkeit ja erhalten, wenn er sie beantragen würde.


Die Wählbarkeit muss nicht beantragt werden, sie ist mit dem Bürgerrecht (§ 12 GemO)  bzw. Wahlrecht gegeben. Nachgewiesen werden soll vielmehr, dass die Wählbarkeit besteht, also keine Einschränkungen infolge eines Richterspruchs vorliegen.
§ 28 der Gemeindeordnung führt zur Wählbarkeit aus:
„(1) Wählbar in den Gemeinderat sind Bürger der Gemeinde.
(2) Nicht wählbar sind Bürger, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 14 Abs. 2), die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
Unionsbürger sind auch dann nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.“
Eine Volltextversion der Gemeindeordnung finden Sie im Internet im Übrigen unter www.landesrecht-bw.de.

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Wo darf man nach einem Umzug wählen?

Ich ziehe Ende Mai von einer baden-württembergischen Stadt in eine andere baden-württembergische Stadt. Wo darf ich wählen?

Laut der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sind Sie als Bürgerin einer Gemeinde wahlberechtigt, wenn Sie das Wahlalter erreicht haben und seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnen. Wenn Sie innerhalb der letzten drei Monate vor der Wahl umziehen, können Sie nicht an der Wahl teilnehmen, da Sie diese Mindestwohndauer nicht erfüllen.
Ausnahmen:
1) wenn Sie in eine Gemeinde/einen Landkreis zurückkehren, in der/dem Sie früher (nicht länger als drei Jahre Abwesenheit) schon gewohnt haben, entfällt die Mindestwohndauer, Sie müssen dann allerdings einen Antrag auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis stellen,
2) wenn Sie innerhalb eines Landkreises umziehen, können Sie für die Kreistagswahl wählen.
Einen umfassen Überblick hierzu erhalten Sie auf dem Verwaltungsportal des Landes im Internet unter www.service-bw.de, insbesondere den Punkt "Wahlteilnahme bei Umzug".
Bei der Europawahl können Sie selbstverständlich teilnehmen. Bei einem Umzug sind jedoch auch hier bestimmte Dinge zu beachten, nähere Informationen finden Sie wiederum auf dem Verwaltungsportal, dieses Mal unter www.service-bw.de auch hier gibt es einen Punkt „Wahlteilnahme bei Umzug“.

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Kann man trotz Umzug innerhalb des Wahlkreises Kandidieren?

Ich wurde für einen Listenvorschlag zum Kreistag ordentlich nominiert. Nun muss ich aber in einen anderen Wahlkreis desselben Landkreises umziehen. Kann ich meine Kandidatur aufrechterhalten und ggf. sogar gewählt werden?

Die Kandidatur könnten Sie auf jeden Fall aufrechterhalten, Sie blieben ja in dem geschilderten Fall ja auch nach dem Umzug Einwohner des Landkreises. Laut Landkreisordnung ist es sogar möglich, in zwei Wahlkreisen zu kandidieren. Wörtlich heißt es hier unter § 22, Absatz 4: „Der Landkreis wird für die Wahl zum Kreistag als Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt. Für jeden Wahlkreis sind besondere Wahlvorschläge einzureichen; ein Bewerber kann in höchstens zwei Wahlvorschläge derselben Partei oder Wählervereinigung aufgenommen werden.“ Sie müssen als Kandidat im Landkreis, aber nicht in dem entsprechenden Kreistagswahlkreis wohnen.

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Kann man vom Ausland aus wählen?

Kann ich als Deutscher mit Wohnsitz in der Schweiz wählen?

Nein, an den Kommunalwahlen kann man auch als Deutscher nur teilnehmen, wenn man seinen Erstwohnsitz in Deutschland hat.

Anders ist es bei der Bundestags- und Europawahl. Bei beiden können Sie als Deutscher im Ausland wählen, Sie müssen hierzu einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen. Genaue Informationen hierzu und auch den Antrag in Pdf-Format finden Sie im Internet auf den Seiten des Bundeswahlleiters.
Zur Bundestagswahl:
www.bundeswahlleiter.de
Zur Europawahl:
www.bundeswahlleiter.de

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Wahlrecht bei zweifelhaftem Erstwohnsitz?

Bei uns in der Gemeinde gibt es mehrere Bürger, die seit Jahrzehnten im Bundesland Bayern wohnen, ihren Hauptwohnsitz jedoch in BW haben (z.B. bei den Eltern) und somit bei uns wählen. Wir haben uns bereits an die Landratsämter in BW und Bayern gewendet, jedoch ohne Erfolg. Die Landratsämter in Bayern bzw. Baden-Württemberg schieben sich gegenseitig die Verantwortung zu. Das hat doch mit Demokratie nichts mehr zu tun, wenn jeder in dem Ort wählt, wo er gar nicht darf.
Muss der Erstwohnsitz eines Bürgers im ehemaligen Bundesland zwangsabgemeldet werden, oder muss der Erstwohnsitz im neuen Bundesland zwangsangemeldet werden?
Sind die Städte/Gemeinden oder die Landratsämter hierfür zuständig?


Das Melderecht ist Landesgesetz, Sie finden es im Internet als Volltext unter www.landesrecht-bw.de. Dem Gesetz folgend ist jeder verpflichtet, sich nach einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik bei der neuen Gemeinde anzumelden. Eine Abmeldung ist nicht nötig. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Inwieweit dies in der Praxis eine Rolle spielt, vermag ich nicht zu beurteilen.
Das Einwohnermeldeamt ist Gemeindeaufgabe.

Ein wichtiger Punkt ist die Frage von Erst- und Zweitwohnsitz. Die Hauptwohnung ist demnach die „vorwiegend benutzte Wohnung“, was bei Personen, die sich in der Berufsausbildung/im Studium befinden, schwierig festzustellen ist. Die Stadt Tübingen beispielsweise hat letzten Herbst beschlossen, eine Zweitwohnsteuer einzuführen, um auf diesem Weg die Studierenden dazu zu bewegen, Tübingen als Erstwohnsitz anzumelden – mehr Einwohnerinnen und Einwohner bedeuten an dieser Stelle ein Mehr an staatlichen Zuweisungen.

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