Wahlverfahren

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Bisher keine Wahlbenachrichtigung erhalten

Für die Kommunalwahl 2009 habe ich bisher keine Wahlbenachrichtung erhalten, in der meine Stimmberechtigung bescheinigt wird, obwohl ich seit mehr als 6 Jahren meiner Erstwohnsitz in BW habe.

Ist in Ihrer Gemeinde die Wahlbenachrichtigung schon versandt worden? Die Wahlbenachrichtigung wird bis spätestens 21 Tage vor der Wahl versandt.

Falls die Benachrichtigungen schon versandt wurden und Sie keine erhalten haben, besteht die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und ggf. zum Einspruch gegen das Wählerverzeichnis. Bitte erkundigen Sie sich beim zuständigen Rathaus.

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Die Stimmzettel habe ich erhalten, jedoch keine Wahlbenachrichtigungskarte. Was muss ich tun?

Die Stimmzettel habe ich erhalten, jedoch keine Wahlbenachrichtigungskarte. Was muss ich tun, um wählen zu dürfen?

Wird das getrennt versandt?
Bis spätestens wann?

Die Wahlbenachrichtigungskarte wird vorher verschickt, in diesem Jahr bis zum 17. Mai. Da Sie die Wahlunterlagen erhalten haben, ist davon auszugehen, dass Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Setzen Sie sich bitte zur Sicherheit kurz mit Ihrem zuständigen Rathaus in Verbindung und schildern den Fall. Vielleicht sind die Benachrichtigungskarten auf dem Weg zu Ihnen verloren gegangen.


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Wie werden die sogenannten "gleichwertigen Stimmen" errechnet?

Hier eine Erklärung des Statistischen Landesamts zu den "gleichwertigen Stimmen":

„Die Ergebnisse von Gemeinderatswahlen in den einzelnen Gemeinden können nicht unmittelbar miteinander verglichen werden. Die Stimmenanzahl, die der Wähler auf die einzelnen Bewerber verteilen kann, ist von der Anzahl der zu wählenden Mitglieder für die jeweiligen kommunalen Vertretungsorgane abhängig. Diese Anzahl ist wiederum abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde. Um aber eine Vergleichbarkeit der Wahlergebnisse zu ermöglichen, errechnet man sogenannte gleichwertige Stimmen. Dazu wird in jeder Gemeinde die Zahl der gültigen Stimmen durch die Zahl der jeweils zu wählenden Kandidaten der Gemeinde dividiert. Auf diese Weise erhält man für jede Gemeinde ein gleiches fiktives Stimmengewicht und kann so die auch interkommunal vergleichen. Entsprechend gilt dies auch für die Ergebnisse der Kreistagswahlen auf Kreis- bzw. Wahlkreisebene.“

 http://www.statistik-portal.de/Veroeffentl/Monatshefte/PDF/Beitrag09_04_01.pdf

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Wie kommen Ausgleichssitze bei der Gemeinderatswahl zustande?

Bei unechter Teilortswahl kommt es sehr häufig zu Ausgleichssitzen. Das liegt daran, dass eine Partei oder Gruppierung durch die gewonnen Sitze in den Teilorten mehr Sitze erhalten hat, als ihr durch das Verhältnis der Gesamtstimmenzahl (bezogen auf die Stadt als Ganze) zustehen würde. Die betreffende Partei oder Gruppierung behält diese Teilortssitze, die anderen Parteien oder Gruppierungen erhalten entsprechend Ausgleichssitze, so dass Sitzzahl und Verhältnis der Stimmen wieder zusammenpassen. Der Gemeinderat wird damit vergrößert.

Vgl. dazu auch Kommunalwahlgesetz § 25, Abs. 2:

„Im Falle der unechten Teilortswahl werden zunächst die innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge den Vertretern des einzelnen Wohnbezirks zugefallenen Stimmen zusammengezählt und die Summen als Gesamtstimmenzahlen nach Absatz 1 geteilt. Von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden soviel Höchstzahlen ausgesondert, als jeder Wohnbezirk Sitze zu beanspruchen hat. Jeder Wahlvorschlag erhält für den einzelnen Wohnbezirk soviel Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge der Zuteilung das Los. Sodann werden die auf jeden Wahlvorschlag im Wahlgebiet entfallenden Gesamtstimmenzahlen ermittelt und die im Wahlgebiet insgesamt zu besetzenden Sitze auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen Gesamtstimmenzahlen nach Absatz 1 verteilt. Auf die danach den Wahlvorschlägen zukommenden Sitze werden die in den Wohnbezirken zugeteilten Sitze angerechnet. Wurden einem Wahlvorschlag in den Wohnbezirken insgesamt mehr Sitze zugeteilt, als ihm nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen im Wahlgebiet zukommen würden, bleibt es bei dieser Zuteilung; in diesem Fall ist mit der Verteilung von Sitzen nach Satz 5 so lange fortzufahren, bis den Wahlvorschlägen, die Mehrsitze erhalten haben, diese auch nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen zufallen würden. Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an den Wahlvorschlag, der Mehrsitze erlangt hat. Durch die Zuteilung von Sitzen nach Satz 7 darf die Zahl der Gemeinderäte, die sich aus § 25 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung oder aus der Hauptsatzung der Gemeinde ergibt, höchstens verdoppelt werden.“

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Wann erhalten die Bürger die Stimmzettel?

Wann erhalten die Bürgerinnen und Bürger die Wahlunterlagen für die Kreistagswahl? Bereits einige Tage vor der Wahl nach Hause gesandt oder erst an der Wahlurne?


Bei der Kreistags- und Gemeinderatswahl ist es so, dass die Bürgerinnen und Bürger die Wahlunterlagen/Stimmzettel bereits vor der Wahl erhalten. Die baden-württembergische Kommunalordnung regelt dies in § 26, Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl:
„(1) Der Bürgermeister hat spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und Wahlräume sowie die Art und Weise der Stimmabgabe öffentlich bekanntzumachen; anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, 1. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und bei der Bürgermeisterwahl im Wahlraum bereitgehalten, bei anderen Wahlen den Wahlberechtigten spätestens einen Tag vor dem Wahltag zugesandt werden, …“.

Kommunalwahlordnung

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Beantragen der Unterlagen für die Briefwahl?

Wann kann frühestens Wähler/innen die Briefwahl anfordern, wenn sie jetzt schon am 20.4.2009 für länger ins Ausland gehen /bis nach den Wahlen) und aber wählen wollen.

Die Beantragung eines Wahlscheins bzw. von Briefwahlunterlagen kann laut Kommunalwahlordnung § 10 bis zum 2. Tag vor der Wahl beantragt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Gemeinde. Ein frühestmöglicher Zeitpunkt wird hier nicht genannt. Die Wahlunterlagen werden laut § 11 der Kommunalwahlordnung auch ins Ausland an Sie versandt. Wörtlich heißt es hier in Absatz 6: „Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost oder einer anderen schnelleren Versendungsart, wenn sich aus seinem Antrag auf Erteilung des Wahlscheins ergibt, daß er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn eine schnellere Versendungsart sonst geboten erscheint. Der Wahlbriefumschlag, der den Briefwahlunterlagen beizufügen ist, ist freizumachen, sofern nicht anzunehmen ist, daß der Wahlberechtigte den Wahlbrief außerhalb des Bundesgebiets aufgeben, sich einer anderen Versendungsart bedienen oder den Wahlbrief beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses abgeben will.“

Kategorie: Wahlverfahren
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Wo gibt es die Wahlunterlagen für die Briefwahl?

Ich suche Informationen zur Briefwahl – finde aber nicht mal ein Link zur Bestellung der Wahlunterlagen! Warum kann man die Unterlagen nicht per Email beantragen?

Für die Wahlunterlagen ist die jeweilige Gemeinde zuständig, in der Sie wohnen. Es gibt keine zentrale Stelle. Eine Beantragung der Briefwahl ist über das Internet dann möglich, wenn Ihre Heimatgemeinde das anbietet.
Allgemeine Infos zur Briefwahl finden Sie im Internet auf den Seiten des Verwaltungsportals Baden-Württemberg unter www.service-bw.de.

Kategorie: Wahlverfahren
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Anzahl der Stimmen bei der Gemeinderatswahl?

Bei der Gemeinderatswahl darf man ja 3 Stimmen pro Kandidat vergeben. Wie hoch ist die Gesamtanzahl meiner Stimmen, die ich verteilen darf, wenn die Gemeinde bis zu 18 Kandidaten pro Liste zulässt?

Sie können immer bei der Gemeinderatswahl so viele Stimmen abgeben, wie Sitze im Gemeinderat zu vergeben sind. (Vgl. Gemeindeordnung § 26, Abs. 2: … Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie Gemeinderäte zu wählen sind. …). Bei 18 Sitzen also 18 Stimmen. Beim Kumulieren ist daher Vorsicht geboten, dass nicht zu viele Stimmen abgegeben werden, da der Stimmzettel sonst ungültig werden kann. Wenn ein Kandidat 3 Stimmen erhält, sind für die restlichen 17 nur noch 15 Stimmen übrig.

Gemeindeordnung

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Stimmverteilung beim Panaschieren?

Beim Panaschieren ist es doch möglich, Bewerber vom Stimmzettel der Partei A auf den Stimmzettel der Partei B zu schreiben. Welcher Partei kommen diese Stimmen dann zugute?

Das Panaschieren kommt demjenigen zu Gute, den Sie auf die Liste setzen – als Person und nicht als Partei.
Wenn Sie von der Möglichkeit des Panaschierens Gebrauch machen, müssen Sie darauf achten, dass Sie nicht zu viele Stimmen vergeben und Ihr Stimmzettel damit ungültig wird. Ein Beispiel: Für Ihren Gemeinderat sind 12 Personen zu wählen, Sie schreiben eine Person von Partei A auf den Stimmzettel von Partei B, auf dem bereits 12 Kandidaten stehen. Wenn Sie den Stimmzettel dann nicht weiter kennzeichnen (z.B. durch Kreuze hinter den einzelnen Namen), sind die 12 Kandidaten gewählt, plus des panaschierten Bewerbers, also insgesamt 13. Wenn also ein anderer Bewerber mit auf der Liste steht, müssen die übrigen Stimmen entsprechend eindeutig verteilt werden – im Beispiel 11 Stimmen. Bei der Kommunalwahl ist ja zusätzlich das Kumulieren möglich, d.h. Sie können einem Kandidaten oder einer Kandidatin bis zu 3 Stimmen geben. Auch hier ist die eindeutige Kennzeichnung und die richtige Addition wichtig.

Kumulieren und Panaschieren

Kategorie: Wahlverfahren
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Für wen zählen die Stimmen beim Panaschieren?

Wenn Kandidaten von den anderen Listen A, B und C auf die Liste D panaschiert werden, zählen dann zur Feststellung, wie viel Stimmen die Liste D erreicht hat, die Stimmen für diese "Fremd-Listen-Kandidaten" (nur) für die Liste D? Die Stimmen für den einzelnen Kandidaten (egal auf welcher Liste erzielt) verbleiben aber dem Kandidaten für die Feststellung, auf welchem Platz er innerhalb seiner Liste gelandet ist?

Die Stimmen der „panaschierten“ Bewerberinnen und Bewerber zählen für den eigenen Wahlvorschlag, sowohl für die Liste als auch für den einzelnen Kandidaten – im anderen Fall würde ja das Panaschieren praktisch seine Wirkung verlieren. Sie können beim Panaschieren auch mehrere Stimmzettel abgeben und jeweils nur ein paar Kandidaten ankreuzen anstatt die Kandidaten auf eine der Listen zu übertragen.

Kumulieren und Panaschieren

Kategorie: Wahlverfahren
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Kumulieren: Reicht es hinter die Namen jeweils eine Ziffer drei zu schreiben?

Wenn ich bei einer Liste einer Partei kumulieren möchte, d. h. bei 18 Sitzen möchte ich 6 Personen je drei Stimmen geben, reicht es dann hinter die Namen jeweils eine Ziffer drei zu schreiben oder muß der Name der Partei auch noch angekreuzt werden?

Laut dem Kommunalwahlgesetz ist eine Kennzeichnung der Bewerber ausreichend. Hier heißt es in § 9, Absatz 2:

„Bei Verhältniswahl gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, daß er auf einem oder mehreren Stimmzetteln

Bewerber, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet,
Bewerber, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer »2« oder »3« hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.
Der Wähler kann seine Stimmen auch in der Weise abgeben, daß er einen Stimmzettel ohne Kennzeichnung oder im ganzen gekennzeichnet abgibt; dann gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt, jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie bei unechter Teilortswahl Vertreter für den Wohnbezirk, bei der Wahl der Kreisräte Mitglieder für den Wahlkreis zu wählen sind.“

Kategorie: Wahlverfahren
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Dürfen alle Stimmen einer Liste gegeben werden?

In unserer Gemeinde sind 22 Gemeinderäte zu wählen. Wir werden auf unserer Liste wohl nur etwa 10 Kandidaten haben. Können die Wähler uns trotzdem im Rahmen des Kumulierens 22 Stimmen geben - oder sind für unsere Liste dann nur maximal 10 Stimmen möglich?

Die Wähler können im Rahmen des Kumulierens 22 Stimmen für Ihre Liste vergeben. Wenn Ihre Liste ohne weitere Kennzeichnung abgegeben wird, werden allerdings nur 10 Stimmen vergeben.

Kategorie: Wahlverfahren
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Dürfen Stimmen auf verschiedene Wahllisten verteilt werden?

In unserer Gemeinde haben wir 18 Stimmen. Dürfen diese Stimmen auf alle Wahllisten verteilt werden, d.h. kann ich meine Stimmen z.B. so verteilen: 3 an Herrn X von der Partei Y, 3x3 an die Frauen der Partei Z und die restlichen Stimmen jeweils an 6 Personen der Partei Q?
Oder muss ich alle 18 Stimmen auf einen Stimmzettel schreiben und zusätzliche Personen anderer Parteien mit auf die eine Liste schreiben? Warum werden bei der Wahl oft Bleistifte ausgelegt - könnte doch manipuliert werden?


Sie dürfen die Stimmen auf verschiedenen Wahllisten verteilen – so wie es im Beispiel vorgeschlagen haben – und können dann mehrere Stimmzettel abgeben. Es ist auch möglich, auf einer der Listen die anderen Kandidaten und Kandidatinnen, die man wählen möchte, dazuzuschreiben (vgl. dazu Kommunalwahlgesetz § 19, im Internet unter www.landesrecht-bw.de).
Die Bleistiftfrage kann ich im Moment nicht beantworten – im Internet gibt es einige Diskussionen dazu, allerdings ohne eindeutige Aussagen. Im Kontext des Urteils des Bundesverfassungsgerichts gegen Wahlcomputer – und hier ist die Gefahr der Manipulation nicht von der Hand zu weisen – wird Rückkehr von Papier und Bleistift gesprochen.

Kategorie: Wahlverfahren
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Wird der Stimmzettel ungültig, wenn nicht nominierte Kandidaten dazu geschrieben werden?

Kann ich bei der Kommunalwahl auf einen Stimmzettel im Rahmen der Höchststimmenzahl auch Mitglieder von z.B. Vereinen eintragen, die von keiner Partei aufgestellt wurden, sich aber für sehr wichtige Belange in der Kommune einsetzen? Falls nein, wird der gesamte Stimmzettel ungültig, wenn von den Parteien nicht nominierte Kandidaten dennoch dazu geschrieben werden?

Wenn Personen hinzugefügt werden, die nicht Wahlvorschläge sind, sind die diesen gegebenen Stimmen ungültig. Weitere an Kandidaten vergebene Stimmen sind jedoch gültig – es ist also nicht der gesamte Stimmzettel ungültig, sondern nur einzelne Stimmen.
Geregelt ist dies im baden-württembergischen Kommunalwahlgesetz § 24 – maßgeblich für den hier geschilderten Zusammenhang ist Satz 4:

„(1) Ungültig sind Stimmen,

  1. wenn der Name des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar, die Person des Gewählten aus dem Stimmzettel nicht unzweifelhaft erkennbar, gegenüber dem Gewählten ein Vorbehalt beigefügt oder im Falle der unechten Teilortswahl nicht ersichtlich ist, für welchen Wohnbezirk der Bewerber gewählt sein soll,
  2. soweit bei Stimmenhäufung die Häufungszahl nicht lesbar oder ihre Zuwendung an einen bestimmten Bewerber nicht erkennbar ist,
  3. soweit sie unter Überschreitung der zulässigen Häufungszahl auf einen Bewerber abgegeben worden sind oder
  4. wenn bei Verhältniswahl der Stimmzettel Namen von Bewerbern enthält, die auf keinem zugelassenen Wahlvorschlag des Wahlgebiets, im Falle der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise des Wahlkreises, stehen oder die im Falle der unechten Teilortswahl auf einem zugelassenen Wahlvorschlag nicht als Bewerber für den gleichen Wohnbezirk aufgeführt sind.“


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Die Kandidaten und Stimmen bei der Kommunalwahl in Baden-Württemberg?

Welche Personen treten zur diesjährigen Kommunalwahl in BW an?
Wie viele Stimmen hat jeder Wähler?


Die Aufstellung der Kandidaten und Kandidatinnen ist derzeit noch voll im Gang, so dass man noch nichts darüber sage kann, wer alles antritt. Die Wahlvorschläge mit den Kandidaten müssen bis spätestens 9. April beim zuständigen Bürgermeisteramt eingereicht werden. Der Gemeindewahlausschuss prüft diese, spätestens bis zum 20. Tag vor dem Wahltermin müssen die Wahlvorschläge öffentlich bekannt gegeben werden. In der Regel wird von der Kandidatenaufstellung auch in der örtlichen Presse berichtet. Genauere Infos zur Kandidatenaufstellung finden Sie im Kommunalwahlgesetz bzw. in der Kommunalwahlordnung:

Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlordnung

Die Zahl der Stimmen orientiert sich an der Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder, was wiederum abhängig von der Größe der Gemeinde ist: Jeder Bürger hat so viele Stimmen, wie Gemeinderäte zu wählen sind (Gemeindeordnung § 26, Abs. 2).

Zur Größe des Gemeinderats heißt es in der Gemeindeordnung § 25, Abs. 2:
„(2) Die Zahl der Gemeinderäte beträgt

  • in Gemeinden mit nicht mehr als 1.000 Einwohnern 8,
  • in Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 2.000 Einwohnern 10,
  • in Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 3.000 Einwohnern 12,
  • in Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 5.000 Einwohnern 14,
  • in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 10.000 Einwohnern 18,
  • in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 20.000 Einwohnern 22,
  • in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 30.000 Einwohnern 26,
  • in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 50.000 Einwohnern 32,
  • in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 150.000 Einwohnern 40,
  • in Gemeinden mit mehr als 150.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 400.000 Einwohnern 48,
  • in Gemeinden mit mehr als 400.000 Einwohnern 60;

durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass für die Zahl der Gemeinderäte die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist. In Gemeinden mit unechter Teilortswahl kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass für die Zahl der Gemeinderäte die nächstniedrigere oder die nächsthöhere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist; durch die Hauptsatzung kann auch eine dazwischen liegende Zahl der Gemeinderäte festgelegt werden. Ergibt sich aus der Verteilung der Sitze im Verhältnis der auf die Wahlvorschläge gefallenen Gesamtstimmenzahlen innerhalb des Wahlgebiets, dass einem Wahlvorschlag außer den in den Wohnbezirken bereits zugewiesenen Sitzen weitere zustehen, erhöht sich die Zahl der Gemeinderäte für die auf die Wahl folgende Amtszeit entsprechend. Wird die unechte Teilortswahl aufgehoben, kann bis zum Ende der laufenden Amtszeit der Gemeinderäte durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass die bisherige oder eine andere nach Satz 2 festzulegende Sitzzahl längstens bis zum Ablauf der zweiten auf die Aufhebung der unechten Teilortswahl folgenden Amtszeit der Gemeinderäte maßgebend ist.“

Kategorie: Wahlverfahren
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Wie werden die Wahlvorstände gebildet?

Ob und wie wird die Mitwirkung der örtlichen Parteien und Wählervereinigungen bei der Bildung der Wahlvorstände zur Kommunalwahl 2009 gewährleistet?

Das Kommunalwahlgesetz bzw. die Kommunalwahlordnung regelt nichts Näheres zur Zusammensetzung der Wahlvorstände. (Vgl. Kommunalwahlgesetz § 14, Absatz 1: „Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und mindestens drei weiteren Beisitzern. Die Mitglieder des Wahlvorstandes und die erforderlichen Hilfskräfte werden vom Bürgermeister aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten berufen. Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.“ In der Kommunalwahlordnung § 22, Absatz 1 wird die unparteiische Wahrnehmung des Amtes ausgeführt: „Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Mitglieder eines Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.“)
Anders ist dies z.B. in Rheinland-Pfalz, wo im dortigen Kommunalwahlgesetz ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bei der Berufung der Beisitzer des Wahlvorstands alle in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden sollen (§ 26, Absatz 2).
Die baden-württembergische Kommunalwahlordnung und das Kommunalwahlgesetz finden Sie im Internet:

Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlordnung

Kategorie: Wahlverfahren
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Ist die Funktion eines Wahlhelfers eine staatsbürgerliche Pflicht?

Fällt die Funktion eines Wahlhelfers unter eine staatsbürgerliche Pflicht, der sich der Beschäftigte kraft Gesetzes während der Arbeitszeit nicht entziehen kann?

Die Tätigkeit als Wahlhelfer bei einer Kommunalwahl ist ein Wahlehrenamt zu dessen Übernahme jeder Wahlberechtigte nach der Gemeinderordnung § 15, Abs. 1 verpflichtet ist. Hier heißt es im Wortlaut:

„Die Bürger haben die Pflicht, eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde (eine Wahl in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat, ein gemeindliches Ehrenamt und eine Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung) anzunehmen und diese Tätigkeit während der bestimmten Dauer auszuüben.“

Die Ausübung einer solchen Tätigkeit kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Dies wird in § 16 ausgeführt:

„(1) Der Bürger kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Bürger

  1. ein geistliches Amt verwaltet,
  2. ein öffentliches Amt verwaltet und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist,
  3. zehn Jahre lang dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein öffentliches Ehrenamt verwaltet hat,
  4. häufig oder lang dauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist,
  5. anhaltend krank ist,
  6. mehr als 62 Jahre alt ist oder
  7. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird.


Ferner kann ein Bürger sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat verlangen, wenn er aus der Partei oder Wählervereinigung ausscheidet, auf deren Wahlvorschlag er in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat gewählt wurde.

(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet bei Gemeinderäten der Gemeinderat, bei Ortschaftsräten der Ortschaftsrat.

(3) Der Gemeinderat kann einem Bürger, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder aufgibt, ein Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro auferlegen. Das Ordnungsgeld wird nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher.“

Kategorie: Wahlverfahren
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Dürfen nur Anwohner Wahlhelfer sein?

Dürfen bei der Kommunalwahl in jedem Fall nur solche Wahlhelfer eingebunden werden, die in der jeweiligen Auszählungskommune wohnhaft sind? Wo ist das festgeschrieben?

Kommunalwahlordnung und Kommunalwahlgesetz sagen zu dem von Ihnen geschilderten Zusammenhang nichts. Ein Ansatzpunkt kann das Bürgerrecht sein (Gemeindeordnung § 12 Bürgerrecht, § 15 Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit; Sie finden die gesetzlichen Grundlagen als Volltext im Internet:  Gemeindeordnung,) für eine konkrete Klärung würde ich bei einem Bürgermeisteramt anfragen.

Kategorie: Wahlverfahren
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Gibt es für Wahlhelfer eine Befangenheitsregelung?

Gibt es auch für Wahlhelfer eine Befangenheitsregelung? Wenn ja , wann ist man befangen? Kann z.b. der Sohn Wahlbewerber eines Wahlvorschlages und die Mutter gleichzeitig  Wahlhelferin sein?

Die Tätigkeit als Wahlhelfer fällt unter die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit (vgl. Gemeindeordnung § 15) und ist damit auch an das Bürgerrecht (§ 12) gekoppelt. Weitere Ausführungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit finden sich auch in § 16 und 17, § 18 regelt die Befangenheit. Hier heißt es in Absatz 1: „Der ehrenamtlich tätige Bürger darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:

  1. dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
  2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten,
  3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder
  4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.“

Die Tätigkeit eines Wahlhelfers in dem oben geschilderten Zusammenhang fällt nicht unter die Befangenheit, da diese Tätigkeit keinen beratenden oder entscheidenden Charakter hat. Es ergibt sich auch kein unmittelbarer Vor- oder Nachteil für den anderen, also hier für die Mutter.

Kategorie: Wahlverfahren
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Können auch EU-Bürger Wahlhelfer sein?

Ich habe die französische Staatsbürgerschaft (keine Deutsche zusätzl).
Könnten Sie mir bitte mitteilen, wo ich nachlesen kann, ob ich als Wahlhelferin bei den Europawahlen und der Wahl des Gemeindesrats, des Ortschaftsrats und des Kreistages am 07.5.09, tätig sein darf.


§ 12 der Gemeindeordnung regelt das Bürgerrecht. Als EU-Bürgerin sind Sie Bürgerin der Gemeinde und haben das aktive wie das passive Wahlrecht. Als Bürgerin der Gemeinde können Sie ebenso zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt werden – das regelt § 15: „(1) Die Bürger haben die Pflicht, eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde (eine Wahl in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat, ein gemeindliches Ehrenamt und eine Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung) anzunehmen und diese Tätigkeit während der bestimmten Dauer auszuüben. (2) Der Gemeinderat bestellt die Bürger zu ehrenamtlicher Tätigkeit; die Bestellung kann jederzeit zurückgenommen werden. Mit dem Verlust des Bürgerrechts endet jede ehrenamtliche Tätigkeit.“ Um für die Kommunalwahl als Wahlhelferin tätig zu sein, gibt es demnach keine zusätzlichen Anforderungen.
Auch bei der Europawahl können Sie meines Wissens als Unionsbürgerin ohne weiteres Wahlhelferin werden. Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Gemeinde in Verbindung.

Kategorie: Wahlverfahren
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Welches Auszählungsverfahren wird bei den Gemeinderatswahlen angewendet?

Wird bei der Auszählung der Sitze zur Gemeinderatswahl immer noch das D'Hondtsche Verfahren angewendet? Wenn ja, warum? Bei uns in der Gemeinde haben wir festgestellt, dass die Partei A nur prozentual 16,6 Sitze zustehen würden, durch das Verfahren aber 18 Sitze daraus geworden sind. Die Stimmabgabe der Bürger muss sich in der Sitzverteilung wieder finden. Wo kann man einen Antrag auf Änderung des Auszählungsverfahrens stellen?

Bei der Auszählung der Sitze zur Gemeinderatswahl wird nach wie vor das d'Hondtsche Verfahren angewendet. Es hat sich in der Praxis gezeigt - wie auch in Ihrem Beispiel -, dass dieses Verfahren tendenziell größere Parteien/Gruppierungen bevorzugt, es ist daher immer wieder in der Diskussion.
Das System ist auf kommunaler Ebene in 5 Bundesländern im Einsatz, andere haben sich für Hare/Niemeyer bzw. Sainte-Lague entschieden (eine Übersicht mit weitergehenden Informationen hierzu finden Sie im Internet unter www.wahlrecht.de.
Auf Landesebene wurde in Baden-Württemberg im Übrigen für die nächste Landtagswahl 2011 das Sainte-Lague-Verfahren eingeführt. Ob dieses auch für die kommunale Ebene angestrebt wird, ist mir nicht bekannt.
Eine Beschwerde oder Anregung in Sachen Landesgesetzgebung können Sie an den Petitionsausschuss des Landtags richten.

Wie wird gewählt?

Kategorie: Wahlverfahren
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Wahlen bei unechter Teilortswahl und die Wahlen zum Kreistag?

1.) Bei der unechten Teilortswahl werden ja zuerst die Teilorte berücksichtigt, indem nach d'Hondt-Verfahren bestimmt wird, wie viele Sitze auf die jeweiligen Listen im Teilort entfallen. Werden dabei nur die Stimmen des Teilortes gezählt oder die des gesamten Ortes?

2.) Der Landkreis wird bei der Wahl ja in Wahlbezirke geteilt. Werden die Kandidaten in den Wahlbezirken dann nach dem Verfahren der unechten Teilortswahl bestimmt, genauso wie Ausgleichsmandate?


1.) Bei der unechten Teilortswahl werden die Stimmen zusammengezählt, die auf die Bewerber der Teilorte entfallen und innerhalb derselben wird eine Reihenfolge erstellt. Als Wähler können Sie Stimmen für die Teilortskandidaten abgeben, auch wenn Sie nicht in diesem Teilort wohnen – daher „unecht“, es werden somit die Stimmen aus dem gesamten Ort berücksichtigt. Vgl. dazu auch Kommunalwahlgesetz § 25 und 26.

2.) Bei der Kreistagswahl können sie für den Kreistag nur Kandidaten Ihres Wahlbezirks wählen, nicht die eines anderen. Verfahren ähnlich der unechten Teilortswahl kommen dabei nicht zum Tragen.
Vgl. Landkreisordnung § 22.

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Wahlen des Regionalparlamentes?

Für jeden Landkreis wird nach d'Hondt eine Anzahl an Sitzen bestimmt. Jede Partei stellt in den Land-/Stadtkreisen eine Liste. Nach Hare/Niemayer werden nun die Plätze für jeden Land-/Stadtkreis verteilt, wobei die Sitze nach Listenplatzierung gefüllt werden?
Nun wird jedoch in vielen Quellen von Ausgleichsmandaten geredet. Wird dabei erneut die gesamte Region Stuttgart miteinbezogen oder wie läuft das von statten?


In Sachen Regionalparlament: Im Kommunalwahlgesetz ist der Regionalversammlung ein eigener Abschnitt gewidmet (§ 42ff). In § 53 ist die Sitzverteilung geregelt, Absatz 4 beschäftigt sich mit den Ausgleichsmandaten. Hier heißt es im Wortlaut:
(4) Auf die den Parteien und Wählervereinigungen nach Absatz 1 bis 3 im Wahlgebiet zukommenden Sitze werden die in den Wahlkreisen zugeteilten Sitze angerechnet. Wurden einer Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen mehr Sitze zugeteilt, als ihr nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen im Wahlgebiet zukommen würden, bleibt es bei dieser Zuteilung; in diesem Falle ist mit der Verteilung von Sitzen im Wahlgebiet nach Absatz 1 bis 3 so lange fortzufahren, bis den Parteien und Wählervereinigungen, die Mehrsitze erhalten haben, diese auch nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen zufallen würden (Ausgleichsitze). Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an die Partei oder Wählervereinigung, die Mehrsitze erlangt hat. Durch die Zuteilung von Sitzen nach Satz 1 bis 3 darf die Zahl der Mitglieder der Regionalversammlung nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöht werden.
Bemessungsgrundlage ist hier die gesamte Region Stuttgart als Wahlgebiet. Zur Regionalversammlung finden Sie auch noch einige Hinweise auf den Seiten des Regionalverbands Region Stuttgart unter www.region-stuttgart.org

Zum Wahlsystem: jeder Landkreis/Stadtkreis bildet einen Wahlkreis, die Zahl der Sitze pro Wahlkreis wird auf der Basis der Einwohnerzahl mit d’Hondt ermittelt. Jeder Wähler hat nur eine Stimme – gewählt wird die Liste einer Partei/Wählervereinigung. Bei der Sitzverteilung wird erneut d’Hondt angewandt.

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Wahlverfahren zum Regionalparlament?

Bei uns wird nach dem Hare-/Niemayer-Verfahren ausgezählt. Wie werden die Sitze dabei auf die Kreise umverteilt? Gibt es einen Link, der das Wahlsystem des Regionalparlaments erklärt?

Genaue Informationen zur Regionalversammlung der Region Stuttgart finden Sie im Gesetz zur Errichtung des Regionalverbands Stuttgart im Internet unter www.region-stuttgart.org

Konkret zur Wahl und der Zahl der Mitglieder pro Landkreis siehe § 8. Weiterhin gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung.
Beides finden Sie im Übrigen als Volltext im Internet unter:
Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlordnung

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