Kreistagswahlen in Baden-Württemberg

In jedem der 35 Landkreise in Baden-Württemberg gibt es einen Kreistag. Bürgerinnen und Bürger wählen den Kreistag alle fünf Jahre bei der Kommunalwahl, wenn sie auch die Gemeinderäte und Ortschaftsräte wählen.

Für die Kreistagswahlen ist der Landkreis in Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlberechtigten haben in ihrem Wahlkreis so viele Stimmen, wie Kreisrätinnen und Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind.

Doch nicht jeder oder jede Wahlberechtigte in Baden-Württemberg wählt einen Kreistag. Denn in Baden-Württemberg gibt es neun kreisfreie Städte, die die Aufgaben eines Landkreises übernehmen. Bürgerinnen und Bürger der kreisfreien Städte wählen daher bei der Kommunalwahl keinen Kreistag.

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Was sind Landkreise? Welche gibt es?

Landkreise sind Zusammenschlüsse von Gemeinden und ergänzen die Tätigkeit der Gemeinden. In Baden-Württemberg gibt es 35 Landkreise. Darüber hinaus gibt es neun kreisfreie Städte, auch Stadtkreise genannt.

Land- und Stadtkreise übernehmen Aufgaben, die zwischen den Gemeinden anfallen wie Verbindungsstraßen und den Busverkehr oder für die eine einzelne Gemeinde zu klein ist. Dazu gehören zum Beispiel das Krankenhaus und die Müllabfuhr. Auch die Zulassung von Kraftfahrzeugen liegt bei den Landkreisen.

Karte als barrierefreie Tabelle

In Baden-Württemberg gibt es 35 Landkreise und 9 Stadtkreise.
Land- und Stadtkreise
Alb-Donau-Kreis
Baden-Baden
Biberach
Böblingen
Bodenseekreis
Breisgau-Hochschwarzwald
Calw
Emmendingen
Enzkreis
Esslingen
Freiburg im Breisgau
Freudenstadt
Göppingen
Heidelberg
Heidenheim
Heilbronn Landkreis
Heilbronn Stadt
Hohenlohekreis
Karlsruhe Landkreis
Karlsruhe Stadt
Konstanz
Lörrach
Ludwigsburg
Main-Tauber-Kreis
Mannheim
Neckar-Odenwald-Kreis
Ortenaukreis
Ostalbkreis
Pforzheim
Rastatt
Ravensburg
Rems-Murr-Kreis
Reutlingen
Rhein-Neckar-Kreis
Rottweil
Schwäbisch Hall
Schwarzwald-Baar
Sigmaringen
Stuttgart
Tübingen
Tuttlingen
Ulm
Waldshut
Zollernalbkreis

Was ist ein Kreistag?

In jedem der 35 Landkreise in Baden-Württemberg wählen wir alle fünf Jahre bei der Kommunalwahl auch einen Kreistag. Er ist unsere Vertretung, die Vertretung des Volks, auf Landkreisebene. Und er ist das wichtigste Organ des Landkreises. Die Verwaltungsorgane des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat. Die jeweilige Landrätin oder der jeweilige Landrat ist der oder die Vorsitzende des Kreistags. Die gewählten Kreisrätinnen und Kreisräte üben ihr Amt ehrenamtlich aus. In den neun kreisfreien Städten, auch Stadtkreise genannt, gibt es dagegen keinen Kreistag.

Wie viele Personen sitzen in einem Kreistag?

Das ist unterschiedlich. Die Anzahl der Sitze beträgt mindestens 24 und ist abhängig von der Einwohnerzahl der Landkreise. Der Kreistag des Landkreises Tübingen hat zum Beispiel 67 Kreisrätinnen und Kreisräte.

Meist sitzen in den Kreistagen mehr Kreisrätinnen und Kreisräte, als ursprünglich geplant wurde. Warum? Schuld daran sind Ausgleichssitze, die abhängig vom Wahlergebnis zusätzlich vergeben werden. In ganz Baden-Württemberg sollten bei der Kommunalwahl 2019 insgesamt 1962 Kreisrätinnen und Kreisräte gewählt werden. Doch 292 Sitze kamen als Ausgleichssitze dazu. Insgesamt gab es nach der Wahl 2019 also 2254 Kreisrätinnen und Kreisräte in ganz Baden-Württemberg.

Was macht ein Kreistag?

Ein Landkreis hat gewisse Aufgaben, die er erfüllen kann (freiwillige Leistungen) und erfüllen muss (Pflicht- und Weisungsaufgaben). Der Kreistag entscheidet über die Gestaltung dieser Aufgaben, solange der Landrat bzw. die Landrätin diese Aufgabe nicht übertragen bekommen hat. Der Kreistag

  • wählt außerdem die Landrätin oder den Landrat auf acht Jahre,
  • wählt die Mitglieder der Regionalverbandsversammlung (ausgenommen in der Region Stuttgart, wo diese direkt gewählt werden),
  • legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest
  • kann Anfragen an die Landrätin oder den Landrat richten.

Zur Erledigung seiner Aufgaben bildet ein Kreistag Ausschüsse, zum Beispiel einen Jugendhilfe- oder Kulturausschuss. Mehr zur Arbeit des Kreistages finden Sie auf unserem Landeskundeportal.

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Landkreise und Kreistage

Welches sind die 35 Landkreise in Baden-Württemberg? Was sind ihre Aufgaben? Wie funktioniert ein Landkreis und wie arbeitet der Kreistag?

Mehr Infos zu Landkreisen und Kreistagen

Wie werden die Kreistage gewählt?

Die Kreisrätinnen und Kreisräte, also die Mitglieder des Kreistages, wählen wir nach dem Prinzip der echten Teilgebietswahl. Der Landkreis wird hierzu in Wahlkreise unterteilt. Jede Gemeinde des Kreises, auf die nach ihrer Einwohnerzahl mindestens vier Sitze entfallen, bildet einen eigenen Wahlkreis. Die Zahl der zu wählenden Kreisrätinnen und Kreisräte ist abhängig von der Einwohnerzahl der Landkreise.

Wer darf wählen und gewählt werden? Aktives und passives Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Deutschen bzw. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die mindestens 16 Jahre alt sind und die seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnen (aktives Wahlrecht). Auch wohnungslose Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis haben, sind wahlberechtigt.

Wählbar in den Kreistag (passives Wahlrecht) sind alle Einwohnerinnen und Einwohner des jeweiligen Landkreises, die am Wahltag 

  • Deutsche bzw. Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind,
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung oder einzige Wohnung im Gebiet des Landkreises haben oder nach einem früheren Wegzug aus dem Landkreis innerhalb von drei Jahren wieder in den Landkreis zurückgezogen sind,
  • nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Wer wählbar ist, bestimmt der Kreiswahlausschuss (§ 23 LKrO Wählbarkeit). Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte des Landkreises oder des Landratsamts und weiterer Organisationen sind nicht wählbar und können keine Kreisrätinnen oder Kreisräte werden (§ 24 LKrO Hinderungsgründe).

Wie wird gewählt?

Jede:r Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind. Gewählt wird aufgrund von Wahlvorschlägen, die für jeden Wahlkreis gesondert eingereicht werden müssen. Die Wahlberechtigten können Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen des Wahlkreises übernehmen (panaschieren) und einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).

Weitere Infos zum Wahlverfahren

Wie ergibt sich die Sitzanzahl und Sitzverteilung im Kreistag?

Die Zahl der Kreisrätinnen und Kreisräte beträgt immer mindestens 24, sie kann jedoch höher sein. Das ist abhängig von der Einwohnerzahl. In Landkreisen ab 50.000 bis 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kommen pro 10.000 zwei weitere Sitze im Kreisrat dazu. Große Landkreise mit mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten darüber hinaus je weitere 20.000 zwei weitere Sitze.

Wozu gibt es diese variable Sitzanzahl? Damit sollen Kreistage in bevölkerungsreichen Landkreisen verkleinert werden, die rund halb so viele Mitglieder haben wie der Landtag.

Die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge erfolgt zunächst innerhalb der Wahlkreise nach dem Höchstzahlverfahren von Sainte-Laguë/Schepers. Die auf die Wahlvorschläge entfallenen Sitze werden den in diesen Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Danach erfolgt ein Verhältnisausgleich auf Ebene des Landkreises.

§ 20 Zusammensetzung LKrO

Hintergrund zum Sitzverteilungsverfahren

Da bei der Kreistagswahl das Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt wird, ergibt sich bei der Sitzverteilung, für die ebenfalls das Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers gilt, unter Umständen eine ungerechte Verzerrung des Wählerwillens für das gesamte Wahlgebiet. Sind in einem Landkreis z.B. acht Wahlkreise eingeteilt worden, so wird das Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers acht Mal angewandt.

Wie das Zahlenbeispiel zeigt, können dadurch erhebliche Verzerrungen entstehen. Daher schreibt § 20 Abs. 2 LKrO vor, dass eine „Zweitauszählung“ der auf die Wahlvorschläge im gesamten Wahlgebiet (in unserem Beispiel aller acht Wahlkreise) entfallenen Stimmen durchgeführt werden muss, für die ebenfalls Sainte-Laguë/Schepers gilt (vgl. dazu Zweitauszählungsverfahren bei der Landtagswahl), allerdings mit einer zusätzlichen Verkomplizierung:

Wie die Zweitauszählung zu erfolgen hat, legen § 22 Abs. 5 LKrO und § 22 Abs. 3 KomWG fest. Dieses komplizierte Verfahren soll wiederum an einem Zahlenbeispiel dargestellt werden.

Nehmen wir an, der Kreistag besteht aus 60 Mitgliedern. In den acht Wahlkreisen erhielten die vier Wahlvorschläge folgende Sitzzahlen nach der „Erstauszählung“:

Wahlvorschlag

A      B     C     D
28      15     12     5

Bei der Zweitauszählung werden die Stimmenzahlen für die einzelnen Listen und Wahlkreise errechnet und durch die Zahl der im jeweiligen Wahlkreis zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber geteilt. Daraus ergeben sich für jede Liste und jeden Wahlkreis die „gleichwertigen Stimmenzahlen“. Die Summe der „gleichwertigen Stimmenzahlen“ aller Wahlkreise für eine Liste ergibt die jeweilige „gleichwertige Gesamtstimmenzahl“ der Liste im Wahlgebiet.

Diese „gleichwertige Gesamtstimmenzahl“ ist nun die Basiszahl für die Verteilung der Zahl der Gesamtsitze einer Liste nach Sainte-Laguë/Schepers (nicht die absolute Zahl aller Stimmen im Wahlgebiet). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei der Verteilung der Sitze jeweils nur von der Zahl ausgegangen werden muss, die für die Wahlkreise festgelegt ist, in denen ein Wahlvorschlag einer Gruppe abgegeben wurde.

Nehmen wir also an, dass in unserem Beispiel die Listen A bis D in allen acht Wahlkreisen kandidiert haben, so werden die 60 Sitze nach dem Verhältnis der „gleichwertigen Gesamtstimmenzahlen“ nach Sainte-Laguë/Schepers verteilt. Hat jedoch eine Wählervereinigung in einem Wahlkreis keine Liste aufgestellt, der z.B. vier Sitze erhält, dann nimmt sie an der Zweitauszählung nur bis Platzziffer 56 teil.

Auf die nach diesem Verfahren errechneten Sitze der einzelnen Wahlvorschläge werden die in den Wahlkreisen zugeteilten Sitze angerechnet. Hat eine Gruppe bei der Zuteilung in den einzelnen Wahlkreisen mehr Sitze erlangt, als ihr nach dem Verhältnis der „gleichwertigen Gesamtstimmenzahl“ (Zweitauszählung) zustehen, so bleiben diese Sitze erhalten. In diesem Fall ist mit der Verteilung von Sitzen so lange fortzufahren, bis der entsprechenden Wählervereinigung nach dem „Verhältnis der gleichwertigen Gesamtstimmenzahl“ diese Sitze zugeteilt würden.

Auf Grund der Zweitauszählung im gesamten Wahlgebiet stehen demnach den Wahlvorschlägen jedoch folgende Sitzzahlen zu:

Wahlvorschlag

A       B     C     D
27 (28)      1513 (12)     5

Die Liste A behält ihren 28. Sitz, die Liste C erhält zusätzlich ein weiteres 13. Mandat.

Diese Mandate gelten für die Legislaturperiode als Überhangmandate. Der Kreistag setzt sich also in unserem Fall nicht aus den nach der Einwohnerzahl errechneten 60, sondern aus 61 Kreisrätinnen und Kreisräten zusammen. Die Zahl der Überhangmandate darf allerdings nach § 22 Abs. 6 letzter Satz LKrO 20 v. H. der Sitzzahl nicht überschreiten.

Die Stimmen der nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber der Liste C in den einzelnen Wahlkreisen werden durch die Zahl der Sitze im Wahlkreis geteilt. Die dadurch entstandenen Zahlen stellen somit die gleichwertige Stimmenzahl der Bewerberinnern und Bewerber der Liste C der verschiedenen Wahlkreise dar. Gewählt ist derjenige Bewerber bzw. diejenige Bewerberin des Wahlvorschlages C, der die höchste gleichwertige Stimmenzahl hat.

Bei dieser Zuteilung gilt allerdings ebenfalls die 2/5-Begrenzung, da bei der Größe der Wahlkreise, die der 2/5-Begrenzung unterliegen, die gleichwertige Stimmenzahl der Bewerberinnen und Bewerber in der Regel so hoch ist, dass sonst de facto die Überhangmandate fast immer diesem Wahlkreis zufallen würden.

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Rückblick: Kreistagswahlen 2019

Wie wurde in den Landkreisen in Baden-Württemberg bei den Kreistagswahlen 2019 gewählt? Wie hoch war die Wahlbeteiligung? Wer bekam wie viele Sitze zugeteilt?

Kreistagswahlen 2019

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Autor: Internetredaktion LpB BW | letzte Aktualisierung: Mai 2023.

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