Kreistagswahlen
Am 7. Juni 2009 werden die Kreistagswahlen zusammen mit den Gemeinderats- und den Ortschaftsratswahlen durchgeführt.
Die Kreistagswahlen in den 35 Landkreisen finden alle fünf Jahre zusammen mit den Gemeinderatswahlen statt; zuletzt fanden sie am 13. Juni 2004 statt.
Wahlgrundsätze
Die Kreisräte, also die Mitglieder des Kreistages, werden nach dem Prinzip der echten Teilgebietswahl gewählt. Der Landkreis wird hierzu in Wahlkreise unterteilt. Jede Gemeinde des Kreises, auf die nach ihrer Einwohnerzahl mindestens vier Sitze entfallen, bildet einen eigenen Wahlkreis.
Die Zahl der zu wählenden Kreisräte ist abhängig von der Einwohnerzahl der Landkreise, sie beträgt mindestens 24 Kreisräte. Wahlberechtigt und wählbar sind die volljährigen Deutschen und Unionsbürger, die seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnen.
Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen (Innenministerium), die für jeden Wahlkreis gesondert eingereicht werden müssen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind. Die Wahlberechtigten können Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen des Wahlkreises übernehmen (panaschieren) und einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
Die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge erfolgt zunächst innerhalb der Wahlkreise nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren. Die auf die Wahlvorschläge entfallenen Sitze werden den in diesen Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Danach erfolgt ein Verhältnisausgleich auf Ebene des Landkreises.
Wer wird als Bewerber zugelassen?
Als Bewerber kann der Kreiswahlausschuss nur Personen zulassen, die die Wählbarkeit für den Kreistag besitzen. Wählbar in den Kreistag sind alle Einwohner des jeweiligen Landkreises, die am Wahltag
- Deutsche oder Unionsbürger sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung oder einzige Wohnung im Gebiet des Landkreises haben oder nach einem früheren Wegzug aus dem Landkreis innerhalb von drei Jahren wieder in den Landkreis zurückgezogen sind,
- nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Kreisräte können nicht sein (§ 24 LKrO - Hinderungsgründe)
(1) Kreisräte können nicht sein
1. a) Beamte und Angestellte des Landkreises sowie Beamte und Angestellte des Landratsamts,
b) Beamte und Angestellte eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied der Landkreis ist,
c) leitende Beamte und leitende Angestellte einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn der Landkreis in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn der Landkreis mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist,
d) Beamte und Angestellte einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die vom Landkreis verwaltet wird, und
2. Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Angestellte der Gemeindeprüfungsanstalt.
(2) Der Kreistag stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist; nach regelmäßigen Wahlen wird dies vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Kreistags festgestellt.

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