Fragen zu Gemeinderat und Kreistag

Hier finden Sie Antworten auf Fragen zu Gemeinderat und Kreistag. Weitere Informationen bieten Ihnen folgende Seiten:

Über das Suchfeld lassen sich Fragen zu speziellen Themen finden. Ein Klick auf das grau hinterlegte Feld öffnet die Antwort.

Anzahl der gefundenen Fragen:  

Gemeinderat

  • Was macht der Gemeinderat genau?

    Was macht der Gemeinderat genau?

    Der Gemeinderat ist nach der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) ) die politische Vertretung der Bürgerinnen und Bürger (§ 24 Abs. 1 Satz 1 GemO).
    Zu beachten ist, dass der Gemeinderat kein Parlament, sondern ein Verwaltungsorgan ist. Er erlässt nicht nur Rechtsvorschriften (Satzungen), wählt das Führungspersonal und kontrolliert die Verwaltung (wie das die Aufgabe von Parlamenten ist), sondern fällt auch Einzelfallentscheidungen, weist die Verwaltung an und stellt das gesamte Gemeindepersonal ein (sofern diese Aufgabe nicht, etwa bis zu einer gewissen Gehaltsgruppe, dem Bürgermeister übertragen wird). Die Domäne des Bürgermeisters sind demgegenüber „die Geschäfte der laufenden Verwaltung“ (§ 44 Abs. 2 GemO). Hinzu kommen Aufgaben, die dem Bürgermeister von Gesetzes wegen übertragen sind. Zusätzlich kann der Gemeinderat an den Bürgermeister einzelne Aufgaben delegieren.

    Die Aufgaben des Gemeinderates sind wie folgt festgelegt:

    • Aufstellung des Haushaltsplans der Gemeinde
    • Satzungsrecht, Planungs- und Personalhoheit
    • Kontrolle der Gemeindeverwaltung
    • Kontrolle des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin

    Seine Zusammensetzung und Arbeit:

    • Die Anzahl der Mitglieder richtet sich in der Regel nach der Größe der Gemeinde.
    • Die Mitglieder des Gemeinderates werden über die Listen von Parteien und Wählervereinigungen gewählt.
    • Der Gemeinderat kann beschließende und beratende Ausschüsse einsetzen.
    • Den Vorsitz im Gemeinderat und in Ausschüssen des Gemeinderats hat der Bürgermeister (mit Stimmrecht).
  • Wie kommen Ausgleichssitze bei der Gemeinderatswahl zustande?

    Bei einer unechten Teilortswahl kommt es häufig zu Ausgleichssitzen. Das liegt daran, dass eine Partei oder LIste durch die gewonnen Sitze in den Teilorten mehr Sitze erhalten hat, als ihr durch das Verhältnis der Gesamtstimmenzahl (bezogen auf die Kommune als Ganze) zustehen würde. Die betreffende Partei oder Liste behält diese Teilortssitze, die anderen Parteien oder Gruppierungen erhalten entsprechend Ausgleichssitze, so dass Sitzzahl und Verhältnis der Stimmen wieder zusammenpassen. Der Gemeinderat wird damit vergrößert.

    Mehr Informationen zu den Ausgleichsmandaten bei der unechten Teilortswahl
     

  • Wann endet die Amtszeit der derzeitigen Gemeinde- und Kreisräte?

    Wann endet die Amtszeit der derzeitigen Gemeinde- und Kreisräte in Baden-Württemberg?
    Wann konstituieren sich die neu gewählten Räte?

    Die Amtszeit der Gemeinderäte endet laut Gemeindeordnung § 30 mit Ablauf des Tages, an dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Die Konstituierung des neuen Gemeinderats erfolgt nach Ablauf der Wahlprüfungsfrist bzw. sobald die Wahl rechtskräftig ist.
    Vgl. ebenfalls § 30, Absatz 2: Wenn die Wahl von der Wahlprüfungsbehörde nicht beanstandet wurde, ist die erste Sitzung des Gemeinderats unverzüglich nach der Zustellung des Wahlprüfungsbescheids oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist, sonst nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl anzuberaumen; dies gilt auch, wenn eine Entscheidung nach § 29 Abs. 5 Halbsatz 2 noch nicht rechtskräftig ist. Bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter.“

    Für die Kreisräte gilt entsprechend Landkreisordnung § 21, Abs. 2: „Die Amtszeit endet mit Ablauf des Tages, an dem die regelmäßigen Wahlen zum Kreistag stattfinden. Wenn die Wahl von der Wahlprüfungsbehörde nicht beanstandet wurde, ist die erste Sitzung des Kreistags unverzüglich nach der Zustellung des Wahlprüfungsbescheids oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist, sonst nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl anzuberaumen; dies gilt auch, wenn eine Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Halbsatz 2 noch nicht rechtskräftig ist. Bis zum Zusammentreten des neugewählten Kreistags führt der bisherige Kreistag die Geschäfte weiter. Wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten des neugewählten Kreistags aufgeschoben werden können, bleiben dem neugewählten Kreistag vorbehalten.“

    Die Wahlprüfungsfrist beträgt laut Kommunalwahlgesetz § 30 einen Monat. Hier heißt es unter Absatz 1: „Die Gültigkeit der Gemeindewahlen und der Wahl der Kreisräte ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Frist von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu prüfen.
    Wird die Wahl von der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb dieser Frist nicht beanstandet, ist sie als gültig anzusehen. Im Falle der Anfechtung der Wahl beginnt die Frist für die Prüfung ihrer Rechtsgültigkeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde mit der Entscheidung über den letzten Einspruch. Bei Verstößen gegen die Vorschrift über die Wählbarkeit kann die Zuteilung eines Sitzes oder die Wahl zum Bürgermeister auch nach Ablauf der Wahlprüfungsfrist (Sätze 1 und 3) für ungültig erklärt werden.“
     

  • Wann ist der Amtsantritt des neuen Gemeinderates?

    Die Amtszeit der Gemeinderäte und damit auch der Amtsantritt der neu gewählten Gemeinderäte ist in der baden-württembergischen Gemeindeordnung in § 30 geregelt.

    Hier heißt es:
    „(1) Die Amtszeit der Gemeinderäte beträgt fünf Jahre.
    (2) Die Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Wenn die Wahl von der Wahlprüfungsbehörde nicht beanstandet wurde, ist die erste Sitzung des Gemeinderats unverzüglich nach der Zustellung des Wahlprüfungsbescheids oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist [die Wahlprüfungsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, so § 30 Kommunalwahlgesetz], sonst nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl anzuberaumen; dies gilt auch, wenn eine Entscheidung nach § 29 Abs. 5 Halbsatz 2 noch nicht rechtskräftig ist. Bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter.
    (3) Ist die Wahl von Gemeinderäten, die ihr Amt bereits angetreten haben, rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führen diese im Fall des § 32 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neu gebildeten Gemeinderats, in den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes bis zum Ablauf des Tages weiter, an dem das berichtigte Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht wird. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Gemeinderäte wird durch die Ungültigkeit ihrer Wahl nicht berührt.“
    Sie finden die für die Kommunalwahl relevanten Gesetzesgrundlagen (Gemeindeordnung, Kommunalwahlgesetz, Kommunalwahlordnung) im Übrigen als Volltext im Internet unter www.landesrecht-bw.de

    Gemeindeordnung
    Kommunalwahlgesetz
    Kommunalwahlordnung

  • Anwesenheitspflicht bei Sitzungen des Kreistages?

    Wie oft finden gewöhnlich Sitzungen des Kreistags statt? Ist die Anwesenheit aus beruflichen Gründen ausnahmsweise entschuldbar?
    Wie können berufliche Nachteile verhindert werden, wenn der Arbeitgeber mit einer Freistellung zur Sitzung nicht einverstanden ist und diese nicht zugesteht?


    Laut Landkreisordnung § 26, Absatz 2 darf niemand daran gehindert werden, das Amt eines Kreisrats auszuüben. Zudem ist in § 29 die Teilnahmepflicht geregelt. Wörtlich heißt es in § 26 weiter: „Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grunde sind unzulässig. Steht der Kreisrat in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihm die für seine Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.“

    Dies ist übrigens nicht in allen Bundesländern so eindeutig geregelt. Zur Freistellung (hier im Bereich Gemeinderat/Ortschaftsrat, aber ja mit ähnlicher Problematik und bezüglich der Frage des Umfangs der Freistellung) finden Sie weitere Informationen in der Zeitschrift des baden-württembergischen Gemeindetags unter 

    www.gemeindetag-bw.de 

    Zur Frage, wie oft Sitzungen stattfinden, gibt es keine pauschale Antwort. Man kann davon ausgehen, dass in aller Regel fünf bis sieben Sitzungen pro Jahr stattfinden.

    Vielfältige Informationen zur Kreispolitik finden Sie auch auf den Seiten des Landkreistags unter

    www.landkreistag-bw.de

  • Dürfen Partner ohne Trauschein gleichzeitig in einem Gemeinderat sitzen?

    Ehepaare können nicht gleichzeitig im selben Gemeinderat sitzen. Wie ist das mit Personen, die ohne Trauschein zusammenleben?

    Sowohl Ehepaare als auch Lebensgemeinschaften dürfen inzwischen im Gemeinderat sitzen. In § 29, Abs. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung werden die Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Gemeinderat genannt:

     „Gemeinderäte können nicht sein …

    1. a) Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde,
        b) Beamte und Arbeitnehmer eines Gemeindeverwaltungsverbands, eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, sowie der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört [...].

    Die Bestimmungen, dass Ehepaare oder Personen in verwandschaftlicher Beziehung nicht im Gemeinderat sitzen können, wurde aufgehoben.

    Unter § 18 wird in der neuesten Fassung der Gemeindeordnung auch auf Lebenspartnerschaften Bezug genommen. Hier heißt es unter Absatz 1:
    „(1) Der ehrenamtlich tätige Bürger darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:

    1. dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
    2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten,
    3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder
    4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.“

    Gemeindeordnung

  • Gibt es eine Aufwandsentschädigungen für Kreistagsmitglieder?

    Beziehen Kreistagsmitglieder in Baden-Württemberg Zuwendungen in Form von Gehältern/Aufwandsentschädigungen oder andere Geldleistungen?

    Die Landkreisordnung für Baden-Württemberg thematisiert in § 15 die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. Hier heißt es:

    „(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls; durch Satzung können Höchstbeträge festgesetzt werden. Bei Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen, gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis; durch Satzung ist hierfür ein bestimmter Stundensatz festzusetzen.
    (2) Durch Satzung können Durchschnittssätze festgesetzt werden.
    (3) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß Kreisräten, sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse des Kreistags und Ehrenbeamten eine Aufwandsentschädigung gewährt wird.
    (4) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß neben einem Durchschnittssatz für Auslagen oder einer Aufwandsentschädigung Reisekostenvergütung nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt wird.
    (5) Ehrenamtlich Tätigen kann Ersatz für Sachschäden nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt werden.
    (6) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 5 sind nicht übertragbar.“

    Konkret geregelt wird dies durch die einzelnen Satzungen der Landkreise.

  • Welche Aufwandsentschädigung erhält ein Gemeinderat pro Monat?

    Die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit ist grundlegend in der baden-württembergischen Gemeindeordnung § 19 geregelt. Hier heißt es:
    „(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls; durch Satzung können Höchstbeträge festgesetzt werden. Bei Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen, gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis; durch Satzung ist hierfür ein bestimmter Stundensatz festzusetzen.
    (2) Durch Satzung können Durchschnittssätze festgesetzt werden.
    (3) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass Gemeinderäten, Ortschaftsräten, sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse des Gemeinderats und Ortschaftsrats und Ehrenbeamten eine Aufwandsentschädigung gewährt wird.
    (4) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass neben einem Durchschnittssatz für Auslagen oder einer Aufwandsentschädigung Reisekostenvergütung nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt wird.
    (5) Ehrenamtlich Tätigen kann Ersatz für Sachschäden nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt werden.
    (6) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 5 sind nicht übertragbar.“

    Konkret gefüllt werden diese Vorgaben – wie in Absatz 2 und 3 vorgeschlagen – durch die örtliche Hauptsatzung oder durch eine eigene Satzung zur Aufwandsentschädigung.

    Die monatliche Entschädigung kann bei kleineren Gemeinden bis 5.000 Einwohner unter 100 Euro liegen, sie nimmt mit steigender Gemeindegröße zu. Hinzu kommen noch Sitzungelder für Rats- und Ausschusssitzungen. Ein Stadtrat in Stuttgart (Stand 2022) kommt z. B auf einen Grundbetrag von 1.650 Euro plus mindestens 70 Euro pro Sitzung (abhängig von der Dauer der Sitzungen kann das auch mehr sein).

     

  • Dürfen zwei Gemeinderäte im Gemeinderat sitzen, die miteinander verschwägert sind?

    Wie sieht es mit dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen gewählten Gemeinderäten aus? Dürfen zwei Gemeinderäte im Gemeinderat sitzen, die miteinander verschwägert sind?

    Ja, verschwägerte Personen können gleichzeitig in einem Gemeinderat sitzen. Das ist in der Gemeindeordnung in § 29 bzw. § 18 geregelt. Der alte § 29, Abs. 2, in dem bisher stand: 

    „Personen [...] und in Gemeinden mit nicht mehr als 10.000 Einwohnern auch Personen, die zueinander in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen, können nicht gleichzeitig Gemeinderäte sein.

    wurde aufgehoben.

    Aber: Zu den eine Befangenheit begründenden Verhältnissen zählt auch die Verwandtschaft, so § 18:

    „(1) Der ehrenamtlich tätige Bürger darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:

    1. dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
    2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten,
    3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder
    4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.

    (2) Dies gilt auch, wenn der Bürger, im Fall der Nummer 2 auch Ehegatten, Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Verwandte ersten Grades,

    1. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass sich der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet,
    2. Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbstständigen Unternehmens ist, denen die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört,
    3. Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört, oder
    4. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

    (3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit.“

     

  • Können Personen, die bei der Gemeinde beschäftigt sind, Gemeinderat werden?

    Auch Personen, die bei der Gemeinde beschäftigt sind, können grundsätzlich zum Gemeinderat gewählt werden. Im Falle ihrer Wahl müssen sie sich jedoch zwischen dem Gemeinderatsmandat und ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer/Beamte der Gemeinde entscheiden.

    Denn in der Gemeindeordnung ist unter § 29 Abs. 1 festgelegt, dass Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde nicht Mitglied im Gemeinderat sein können. Eine Ausnahme besteht allerdings für Arbeitnehmer, die vorwiegend körperliche Arbeit verrichten. Abs. 1 im Wortlaut:

    Gemeinderäte können nicht sein

    1. a) Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde,
      b) Beamte und Arbeitnehmer eines Gemeindeverwaltungsverbands, eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, sowie der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
      c) leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist,
      d) Beamte und Arbeitnehmer einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Gemeinde verwaltet wird,
       
    2. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Angestellte der Gemeindeprüfungsanstalt.


    Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.“

    Diese Regelung hat noch mit der früheren Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern zu tun. Zum weiteren Verständnis sei auch auf Art. 137 GG verwiesen, in dem die Wählbarkeit von Arbeitern auf kommunaler Ebene nicht eingeschränkt ist. Hier ist die Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern noch da:
    „(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.“

    So kann z. B. ein Mitarbeiter des Bauhofs Gemeinderat werden, ein Verwaltungsmitarbeiter aus dem Bürgerbüro aber nicht. Dies gilt auch, wenn dieser nur in Teilzeit oder geringfügig beschäftigt ist.

  • Warum können Bezirksbeiräte nicht gewählt werden?

    Die Bezirksverfassung kann in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern und räumlich getrennten Ortsteilen durch Hauptsatzung eingeführt werden. Seit der Änderung der GemO vom 8. November 1993 gibt es die Möglichkeit, dass die Bezirksbeiräte „nach den für die Gemeinderäte geltenden Vorschriften“ direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt werden können (§ 65 Abs. 4 GemO). In aller Regel werden die Bezirksbeiräte jedoch vom Gemeinderat bestellt. Von der eingeräumten Möglichkeit der Direktwahl wurde bislang noch nicht Gebrauch gemacht. Wird die Bezirksverfassung durch die Hauptsatzung eingeführt, so muss ebenfalls durch Hauptsatzung beschlossen werden, welche der beiden Formen zur Bestellung der Bezirksbeiräte gewählt wird. Nur wenige Großstädte – namentlich Stuttgart und Mannheim – hatten bisher die Bezirksverfassung nach der alten Regelung. Beide haben die Direktwahl der Bezirksbeiräte nach § 65 Abs. 4 GemO abgelehnt. Die Regelung bleibt also bisher eine theoretische. Eine Änderung kann nur über die Gemeinderäte erfolgen. Der Stuttgarter Gemeinderat müsste also die Direktwahl beschließen.

  • Muss die Gemeinde den Haushalt öffentlich machen?

    Nach der baden-württembergischen Gemeindeordnung muss die Gemeinde den Haushaltsplan im Gemeinderat öffentlich beraten und beschließen. Nach seiner Genehmigung ist er öffentlich bekanntzumachen und an sieben Tagen auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist auf die Auslegung des Haushaltsplans hinzuweisen.

    Das ist aber auch schon alles, was rein rechtlich festgelegt ist. Die Gemeinden machen es daher auch unterschiedlich. Viele veröffentlichen den Haushalt dauerhaft im Internet. Rein rechtlich dürfte es aber ausreichen, wenn die Gemeinde den Haushaltsplan öffentlich ausgelegt.

  • Welche Mehrheiten sind bei Sachfragen notwendig?

    Bei Sachfragen kommen im Gemeinderat unterschiedliche „Mehrheiten“ zum Einsatz. Zunächst einmal: Abstimmungen werden grundsätzlich offen vorgenommen, so dass jeder bei der Verhandlung Anwesende erkennen kann, wie der einzelne Gemeinderat abstimmt. Die geheime Abstimmung soll die Ausnahme sein und nur bei besonderen Umständen auf Beschluss des Gemeinderats oder nach Bestimmung der Geschäftsordnung durchgeführt werden. Geheim wird schriftlich mit Stimmzetteln abgestimmt.

    Bei Abstimmungen ist ein Antrag angenommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen der in der Sitzung anwesenden, nicht befangenen Mitglieder des Gemeinderats (Gemeinderäte einschließlich Bürgermeister) erhalten hat. Die Anzahl der gültigen Ja-Stimmen muss mindestens um eine Stimme höher als die Anzahl der Nein-Stimmen sein. Dem Bürgermeister steht Stimmrecht zu, nicht dagegen den Beigeordneten oder einem Amtsverweser. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt, sie gelten auch nicht als Nein-Stimmen. In einigen bestimmten Fällen genügt nicht die einfache Mehrheit, sondern es bedarf einer höheren Stimmenzahl (qualifizierte Mehrheit).

    Die Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats wird in folgenden Fällen benötigt:

    • Erlass der Hauptsatzung (§ 4 Gemeindeordnung)
    • freiwillige Grenzänderungen (§ 8 Gemeindeordnung)
    • Bestellung eines Amtsverwesers (§ 48 Gemeindeordnung)

    Die Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats wird in folgenden Fällen benötigt:

    • Unterstellung einer Angelegenheit unter den Bürgerentscheid ( § 21 Gemeindeordnung)
    • Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts (§ 109 Gemeindeordnung)
    • Einbeziehung weiterer Bewerber für die Wahl des Ortsvorstehers( § 71 Gemeindeordnung).

    Die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats wird in folgenden Fällen benötigt:

    • Personalentscheidungen, die ohne das Einvernehmen des Bürgermeisters ergehen sollen (§ 24 Gemeindeordnung)

    Die Einstimmigkeit aller Mitglieder ist für die Ausnahme von dem Verbot der Verwandschaft des Kassenverwalters und seines Stellvertreters mit dem Bürgermeister und dessen Stellvertreter in Gemeinden bis 2.000 Einwohnern erforderlich (§ 93 Gemeindeordnung).

Unsere Fragekategorien

Hier finden Sie Antworten auf viele Fragen rund um die Kommunalwahl

Cookieeinstellungen
X

Wir verwenden Cookies

Wir nutzen auf unseren Websites Cookies. Einige sind notwendig, während andere uns helfen, eine komfortable Nutzung diese Website zu ermöglichen. Einige Cookies werden ggf. für den Abruf eingebetteter Dienste und Inhalte Dritter (z.B. YouTube) von den jeweiligen Anbietern vorausgesetzt und von diesen gesetzt. Gegebenenfalls werden in diesen Fällen auch personenbezogene Informationen an Dritte übertragen. Bitte entscheiden Sie, welche Kategorien Sie zulassen möchten.