Fragen zu Kandidatur und Aufstellung bei den Kommunalwahlen

Wer wird bei der Kommunalwahl gewählt? Wie kann ich selbst kandidieren? Und wie funktioniert die Listenaufstellung? Antworten auf diese und weitere Fragen zu Kandidatur und Aufstellung finden Sie hier und auf der Seite „Wer wird gewählt?“.
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Kandidatur und Aufstellung
Kann ein Kandidat seine Kandidatur zurückziehen?
Einmal eingereichte Wahlvorschläge sind laut Kommunalwahlordnung § 16 nur wie folgt zu verändern oder zurückzunehmen:
„(1) Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute zurückgenommen oder geändert werden. Die Vorschriften über die Aufstellung der Bewerber, die Unterzeichnung des Wahlvorschlags und die Beibringung von weiteren Unterschriften bleiben unberührt.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Zurücknahme oder Änderung nur bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags zulässig ist, eine Änderung jedoch nur, wenn ein Bewerber gestorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat, und nur in der Weise, dass der Wahlvorschlag durch einen an die letzte Stelle tretenden Bewerber ergänzt wird. Das Verfahren nach § 9 des Kommunalwahlgesetzes braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 8 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes bedarf es nicht.“
Die Zustimmung des Bewerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist laut Kommunalwahlgesetz § 8 unwiderruflich. Im Wortlaut steht hier in § 8, Absatz 1: „… Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.“
Ist eine Doppelkandidatur in Ortschaftsrat und Stadtrat möglich?
Ja, das ist durchaus möglich und kommt sogar recht häufig vor.
Wie und wo kann ich mich um ein Mandat bewerben?
Grundsätzlich gilt: Sie können sich bei Parteien oder aber Wählervereinigungen um ein Mandat bewerben oder gegebenenfalls eine eigene Liste gründen. Einzelbewerbungen sind in Baden-Württemberg nicht vorgesehen, Sie können aber natürlich als einzelner auf einer eigenen Liste kandidieren, benötigen aber 3 Personen für die Wahlaufstellung und je nach Gemeindegröße mehrere Unterstützer, die den Wahlvorschlag unterschreiben müssen.
Was geschieht mit den Stimmen, wenn ein Kandidat kurz vor der Wahl stirbt?
Wenn ein Kandidat kurz vor der Wahl stirbt, ist der Zeitpunkt entscheidend. Wenn die Stimmzettel noch nicht gedruckt sind und noch geändert werden können, kann durch die Vertrauensleute der Wahlliste eine Änderung vorgenommen werden. Liegt der Zeitpunkt danach und die Stimmzettel können nicht mehr geändert werden, dann werden die Stimmen die auf den verstorbenen entfallen sind der Wahlliste zugerechnet.
Bis wann müssen alle Unterstützerunterschriften für eine Partei vorliegen?
Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeinderäte muss in Abhängigkeit der Gemeindegröße im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. (KomWG §8)
Die Wahlen der Bewerber dürfen frühestens 15 Monate, die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung 18 Monate vor Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen die nächste regelmäßige Wahl des zu wählenden Organs erfolgen muss, stattfinden. Über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter und das Abstimmungsergebnis anzugeben sind; aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten. Die Niederschrift ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. (KomWG §9)
Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht werden. Da die Gemeinden die Wahl zu unterschiedlichen Terminen bekannt machen, erfragen Sie diesen Zeitpunkt am besten bei Ihrer Stadt oder Gemeindeverwaltung. Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 73. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr beim Vorsitzenden des jeweils zuständigen Wahlausschusses eingereicht werden (KomWO § 13).
Bekanntmachung der Wahl
Mindestens 69 Tage im Voraus gibt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Gemeinderatswahl und der Landrat die Kreistagswahl bekannt (KomWG §3 Abs. 1). Sie veröffentlichen außerdem die Zahl der zu wählenden Mitglieder (ggf. bei unechter Teilortswahl für die Wohnbezirke bzw. bei der Kreistagswahl für die Wahlkreise) sowie eine Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen (KomWO § 1 Abs. 1 und 2).
Gibt es Ablehnungsgründe für Unterstützerunterschriften?
Bei den Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag müssen viele Dinge beachtet werden - die Unterschriften müssen auf amtlichen Formblättern erfolgen etc. Näheres regelt die Kommunalordnung in § 14, Absatz 3, den Sie unten im Wortlaut finden. Für den von Ihnen geschilderten Fall dürften insbesondere 3. bis 5. von Bedeutung sein. Die Unterschrift könnte demnach abgelehnt werden, weil die Bescheinigung für die Wahlberechtigung in der Gemeinde fehlt, weil mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet wurden oder weil die Unterschrift zu früh geleistet wurde. Ob weitere formale Gesichtspunkte eine Rolle spielen, vermag ich nicht zu sagen.
§ 14, Absatz 3 Kommunalwahlordnung:
(3) Muss ein Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (§ 8 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes), so sind die Unterschriften für jede Wahl getrennt, auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 2 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:- Die Formblätter werden auf Anforderung vom Vorsitzenden des Wahlausschusses oder, wenn der Wahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister, Landrat oder Regionaldirektor des Verbands Region Stuttgart kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder das Kennwort des Wahlvorschlags anzugeben. Ferner ist die Aufstellung der Bewerber in einer Versammlung nach § 9 des Kommunalwahlgesetzes zu bestätigen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses oder, wenn der Wahlausschuss noch nicht gebildet ist, der Bürgermeister, Landrat oder Regionaldirektor des Verbands Region Stuttgart hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
- Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Ein Unionsbürger, der nach § 22 des Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen ist, hat dem Formblatt eine Versicherung an Eides Statt mit den Angaben nach § 3 Abs. 4 Satz 2 anzuschließen. Ein Unionsbürger, der auf Grund von § 12 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung oder § 10 Abs. 1 Satz 2 der Landkreisordnung wahlberechtigt ist und der nach § 22 des Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen ist, hat in der eidesstattlichen Versicherung ferner zu erklären, in welchem Zeitraum er vor seinem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus dem Wahlgebiet dort seine Hauptwohnung hatte. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
- Bei der Wahl der Kreisräte ist für jeden Unterzeichner auf dem Formblatt eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen oder nach § 3 Abs. 2 und 4 auf Antrag einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss auf Verlangen nachweisen, dass dieser den Wahlvorschlag unterstützt.
- Hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
- Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Versammlung nach § 9 des Kommunalwahlgesetzes unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Eine Volltextversion der Kommunalwahlordnung finden Sie im Übrigen im Internet:
KommunalwahlordnungWie kann ich herausfinden, wer kandidiert?
Die Kandidaten in den einzelnen Gemeinden und Landkreisen werden derzeit in den Amtsblättern und auch über das Internet bekannt gemacht. Auch in der lokalen Presse müssten Sie Informationen dazu finden.
Wikipedia: Kommunen in Baden-WürttembergKönnen Personen, die bei der Gemeinde beschäftigt sind, Gemeinderat werden?
Auch Personen, die bei der Gemeinde beschäftigt sind, können grundsätzlich zum Gemeinderat gewählt werden. Im Falle ihrer Wahl müssen sie sich jedoch zwischen dem Gemeinderatsmandat und ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer/Beamte der Gemeinde entscheiden.
Denn in der Gemeindeordnung ist unter § 29 Abs. 1 festgelegt, dass Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde nicht Mitglied im Gemeinderat sein können. Eine Ausnahme besteht allerdings für Arbeitnehmer, die vorwiegend körperliche Arbeit verrichten. Abs. 1 im Wortlaut:
Gemeinderäte können nicht sein
- a) Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde,
b) Beamte und Arbeitnehmer eines Gemeindeverwaltungsverbands, eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, sowie der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
c) leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist,
d) Beamte und Arbeitnehmer einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Gemeinde verwaltet wird,
- Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Angestellte der Gemeindeprüfungsanstalt.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.“
Diese Regelung hat noch mit der früheren Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern zu tun. Zum weiteren Verständnis sei auch auf Art. 137 GG verwiesen, in dem die Wählbarkeit von Arbeitern auf kommunaler Ebene nicht eingeschränkt ist. Hier ist die Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern noch da:
„(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.“
So kann z. B. ein Mitarbeiter des Bauhofs Gemeinderat werden, ein Verwaltungsmitarbeiter aus dem Bürgerbüro aber nicht. Dies gilt auch, wenn dieser nur in Teilzeit oder geringfügig beschäftigt ist.- a) Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde,
Können nach einer Nominierungsveranstaltung nachträgliche Änderungen durchgeführt werden?
Grundsätzlich ist es möglich, auch nach einer Nominierungsveranstaltung weitere Kandidatinnen und Kandidaten aufzustellen. Möglich ist dies bis zum Ablauf der Einreichungsfrist.Grundsätzlich gelten dabei für die weiteren Nominierungen die gleichen Spielregeln wie für die erste Nominierungsveranstaltung. Über die Nachnominierungs-Veranstaltung ist ebenfalls eine Versammlungsniederschrift zu erstellen, die mit dem Wahlvorschlag zusammen eingereicht werden muss. Eine solche Versammlung kann jedoch dann vermieden werden, wenn bereits mit der ersten Nominierungsversammlung ein Ersatzbewerber nach den gleichen Spielregeln, wie für die üblichen Bewerber, aufgestellt wurde. Ist der Wahlvorschlag noch nicht eingereicht worden, dann kann er entsprechend verändert werden (entsprechend der Niederschriften die beigefügt werden müssen). In Ihrem Fall ist das aber offenkundig nicht so gewesen, so dass noch eine zusätzliche Nominierungsveranstaltung notwendig war. Zu dieser Nominierungsveranstaltung hätte gemäß der Satzung eingeladen werden müssen, im Falle einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung hätten die wahlberechtigten Anhänger eingeladen werden müssen. Leider ist dieser Fall (nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung) nicht gesetzlich oder per Verordnung geregelt. Transparenz und Fairness würden es aber eigentlich gebieten, dass alle, die an der ersten Veranstaltung teilgenommen haben, auch zu einer weiteren Nominierungsveranstaltung eingeladen werden.
Sie können aber in jedem Fall Ihren zuständigen Gemeindewahlausschuss bzw. den Vorsitzenden informieren und auffordern zu überprüfen, ob in diesem Fall alles mit rechten Dingen zugegangen ist und ob die tatsächlichen Vorgänge in den Niederschriften festgehalten wurden. Sollte es sich um eine mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung handeln, dann könnten sie sich als Mitglied sich auf die Satzung berufen und gegebenenfalls die Nominierung anfechten.Welche Angaben der Person bei Stand und Beruf müssen beim Wahlvorschlag gemacht werden?
Welche Angaben der Person bei Stand und Beruf müssen beim Wahlvorschlag gemacht werden?
In Paragraph 14 der Kommunalwahlordnung heißt es: „Ein Wahlvorschlag muss enthalten 1. Familiennamen, Vornamen Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift der Bewerber…“ Als Berufsangabe kommt nur die hauptberufliche Tätigkeit in Betracht. Wird keine Tätigkeit zurzeit hauptberuflich ausgeübt, kommt die Angabe des Standes oder einer früheren Tätigkeit mit einem entsprechenden Zusatz in Betracht. Bei einem Bürgermeister könnte das zum Beispiel „Bürgermeister a.D.“ bedeuten.
In der Handreichung „Gemeinsame Hinweise des Innenministeriums und der Landeswahlleiterin zur Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen und der Europawahl am 26. Mai 2019“ heißt es dazu: „Als Berufsangabe kommt nur die hauptberufliche Tätigkeit in Betracht. Anzugeben ist nicht der erlernte, sondern der aktuell ausgeübte Beruf. Wird keine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, kommt die Angabe des Standes oder einer früheren Tätigkeit mit einem entsprechenden Zusatz in Betracht (z.B. Lehrerin, zur Zeit Hausfrau). Bei Rentnern sowie Pensionären kann zusätzlich die früher ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit angegeben werden. Wurde keine Tätigkeit ausgeübt, kann die berufliche Qualifikation (erlernter Beruf) akzeptiert werden. Im Übrigen sollte zwar den Wünschen der Bewerber zur Berufsangabe so weit wie möglich entsprochen werden.
Der Doktorgrad („Dr.“) wird herkömmlicherweise im Zusammenhang mit den Angaben im Wahlvorschlag als Namensbestandteil behandelt, wenn er im Melderegister (§ 3 Absatz 1 Nummer 4 BMG) gespeichert ist. Bei einem Professor bestehen im Hinblick auf die neuere Praxis bei Parlamentswahlen keine Einwendungen, dem Namen die Bezeichnung „Prof.“ voranzustellen.
Wie viele Mitglieder müssen bei der Aufstellungsversammlung anwesend sein?
Die Anzahl der Mitglieder, die bei einer Aufstellungsversammlung einer Partei anwesend sein müssen, müsste in der jeweiligen Parteisatzung geregelt sein (Mitgliederzahl, Zahl der stimmberechtigten Mitglieder). Die Kommunalwahlordnung bzw. des Kommunalwahlgesetz äußern sich dazu nicht. Im Zusammenhang mit der Niederschrift ist festgelegt, dass der Leiter der Versammlung und zwei weitere TN diese unterzeichnen sollen (vgl. KomWG § 9 – Volltext im Internet unter www.landesrecht-bw.de) Über die Anwesenheit des Kandidaten ist ebenfalls nichts gesagt, aber natürlich ist es absolut im Interesse des Kandidaten, bei dieser Versammlung dabei zu sein.
Dürfen die Gemeinderatskandidaten selbst Unterstützerunterschriften für ihren eigenen Wahlvorschlag abgeben?
Gemeinderatskandidatinnen und Kandidaten dürfen selbst auch eine Unterstützungsunterschrift leisten. Das Kommunalwahlgesetz macht hier keinen Unterschied zwischen „normalen“ Bürgerinnen und Bürgern und den Bewerbern um ein Mandat.
Wie viele Ersatzkandidaten darf es geben?
Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten, da das Kommunalwahlgesetz in Baden-Württemberg keine Ersatzkandidaten kennt. Zunächst einmal dürfen nach Paragraph 26 Abs. 2 und Paragraph 27 Abs. 3 der Gemeindeordnung Wahlvorschläge höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Eine Ausnahme gilt für Gemeinden mit unechter Teilortswahl. Hier dürfen Wahlvorschläge für Ortsteile mit ein, zwei oder drei Vertretern jeweils einen Bewerber mehr enthalten.
Nun kann es vorkommen, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber in dem Zeitraum zwischen der Aufstellungsversammlung und dem Ablauf der Einreichungsfrist ausfällt. Deshalb ist es bis zum Ablauf der Einreichungsfrist möglich, dass durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute der Wahlvorschlag geändert werden kann. Die Benennung anderer Bewerber ist möglich, wenn bei der ersten Aufstellungsversammlung zusätzlich und ausdrücklich bereits Ersatzbewerber mit gewählt wurden, die für den Fall des Ausscheidens von Bewerbern nach benannt werden sollen. Diese Ersatzbewerber müssen ebenfalls demokratisch gewählt worden seien. Der Nachweis darüber ist in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung festzuhalten. Diese Ersatzbewerber sind jedoch nicht Bestandteil des Wahlvorschlags sondern müssen durch die oben genannte Erklärung der Vertrauensleute benannt werden. Natürlich kann auch eine neue Bewerberaufstellung in einer Versammlung vorgenommen werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist ist eine Auswechslung von Bewerbern nur noch möglich, wenn ursprüngliche Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar sind.
Gibt es Kommunen mit nur einer Liste, auf der alle Parteien vertreten sind?
Eine Liste, auf der alle Parteien vertreten sind, kann in Form eines gemeinsamen Wahlvorschlags aufgestellt werden. Dabei ist Paragraph 9, Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes zu beachten. Wenn dieser gemeinsame Wahlvorschlag der einzige Wahlvorschlag ist, der eingereicht wurde, findet in dieser Gemeinde Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt. Eine solche Kommune, in der alle Parteien auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag vertreten sind, ist uns im Augenblick allerdings nicht bekannt.
Müssen die Kandidierenden an der Nominierungsveranstaltung persönlich anwesend sein?
Eine Anwesenheit der Bewerber und Bewerberinnen ist nicht notwendig. Wie Sie richtig schreiben, ist es ausreichend, die nach § 8 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes erforderliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers vorab einzuholen, d.h. von ihm persönlich unterschreiben zu lassen.
Welche Vorgaben gibt es bei der Aufstellungsversammlung der Kandidierenden zu beachten??
Die Modalitäten der Aufstellungsversammlung sind im Kommunalwahlgesetz unter § 9 geregelt. Hier heißt es in Absatz 1:
„Als Bewerber in einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlgebiet, bei der Wahl der Kreisräte im Wahlgebiet oder im Wahlkreis (Mitgliederversammlung), oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) gewählt worden ist; die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung werden in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung der Partei vorgesehenen Verfahren gewählt. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Die Wahlen der Bewerber dürfen frühestens 15 Monate, die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung 18 Monate vor Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen die nächste regelmäßige Wahl des zu wählenden Organs erfolgen muß, stattfinden. Über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter und das Abstimmungsergebnis anzugeben sind; aus der Niederschrift muß sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten. Die Niederschrift ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Der Leiter der Versammlung und zwei Teilnehmer haben die Niederschrift zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses (§ 8 Abs. 3) an Eides Statt zu versichern, daß die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung und unter Einhaltung der Bestimmungen der Parteisatzung durchgeführt worden sind. Der Vorsitzende des zuständigen Wahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches.“
Dieser Absatz gilt auch für mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen, die Bestimmungen für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen finden sich in Absatz 4. Den Volltext des Kommunalwahlgesetzes wie auch der anderen für die Kommunalwahl maßgeblichen Gesetze – allen voran Gemeindeordnung und Kommunalwahlordnung – finden Sie im Übrigen im Interente:Wie kommt die Reihenfolge der Kandidierenden auf dem Stimmzettel zustande?
Im Kommunalwahlgesetz ist in § 9 geregelt, dass die Bewerber „in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung der Partei vorgesehenen Verfahren gewählt“ werden. Weiter heißt es dort: „In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen.“
Die Parteisatzungen sehen nun unterschiedliche Möglichkeiten vor. So ist es bei der CDU laut Satzung möglich, dass die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag erscheinen – sofern die Mitgliederversammlung dies vor der Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung beschließt. Bei der SPD ist hingegen ist eine alphabetische Reihenfolge ausgeschlossen, hier muss also in jedem Fall eine geheime Abstimmung über die Reihenfolge durchgeführt werden.
Das Kommunalwahlgesetz, Kommunalordnung und Gemeindeordnung finden Sie im Übrigen als Volltext im Internet:Gemeindeordnung
Kommunalwahlgesetz
KommunalwahlordnungMuss der Wahlvorstand eingereichte Wahlvorschläge auf Mängel überprüfen?
Die Vorprüfung und Beseitigung von Mängeln der Wahlvorschläge ist im Paragraph 17 der Kommunalwahlordnung genau geregelt. Wahlvorschläge können am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl beim Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses schriftlich eingereicht werden. Der Vorsitzende des Wahlausschusses muss in jedem Fall unverzüglich prüfen, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen der Gemeindeordnung, des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung entsprechen. Stellt er Mängel fest so muss er sofort die Vertrauensleute benachrichtigen und sie auffordern, die begehbaren Mängel zu beseitigen.
Eine Benachrichtigung oder aber eine schriftliche Bestätigung der Korrektheit der eingereichten Unterlagen ist aber in der Kommunalwahlordnung nicht vorgesehen. Der Vorsitzende muss allerdings umgehend die Vertrauensleute benachrichtigen, wenn er Mängel festgestellt hat. Nach Ablauf der Einreichungsfrist ist Ihnen darüber hinaus noch eine ausreichende Mängelbeseitigungsfrist zu gewährleisten. Nach den gemeinsamen Hinweisen des Innenministeriums und der Landeswahlleiterin zur Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen sollen Entscheidungen über die Zulassung der Wahlvorschläge nach Paragraph 18 Abs. 1 Kommunalwahlordnung in der Regel nur dann vor dem 4. April 2019 getroffen werden, wenn keine Mängel zu beheben sind.
Wer entscheidet über die Reihenfolge der Listen auf dem Wahlzettel?
Ein wichtiger Punkt ist, ob die Partei oder Wählervereinigung bereits im aktuellen Gemeinderat vertreten ist, dann wird die Gruppierung, die aktuell die meisten Stimmen hat, den Wahlzettel sozusagen anführen usw. Bei Parteien/Wählervereinigungen, die noch nicht im Gremium vertreten sind, entscheidet in der Tat die Reihenfolge des Eingangs. Im Wortlaut heißt es:
„(4) Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 14 Abs. 1 bezeichneten Angaben, bei Unionsbürgern ohne Angabe der Staatsangehörigkeit, sowie ihre Reihenfolge fest. Bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreisräte richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge der im Gemeinderat und Kreistag vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten regelmäßigen Wahl dieser Organe; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in der Reihenfolge ihres Eingangs an; bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Wahlausschuss einem der Wahlvorschläge oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Fehlt bei einem Wahlvorschlag einer Wählervereinigung der Name oder das Kennwort oder gibt das Kennwort Anlass zu Verwechslungen mit dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer Partei oder Wählervereinigung oder dem Kennwort einer Wählervereinigung, die bereits in dem zu wählenden Organ vertreten ist oder deren Wahlvorschlag früher eingereicht worden ist, so erhält der Wahlvorschlag den Namen des ersten Bewerbers.“Werden die Sitze eines Wahlvorschlages nach der Reihenfolge der Kandidaten vergeben?
Die Sitze innerhalb eines Wahlvorschlages werden nach der Zahl der erhaltenen Stimmen vergeben. Die Rangfolge auf der Liste spielt dabei keine Rolle.
Was passiert, wenn auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze entfallen, als dieser Bewerber hat?
Das Nachrücken eines Kandidaten von einer anderen Liste kommt nicht infrage. Paragraph 26 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes schreibt vor: „Entfallen bei der Wahl der Gemeinderäte auf einen Wahlvorschlag […] mehr Sitze, als Bewerber vorhanden sind, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt.“
Darf aus einem Verein (e.V.) eine Wahlliste gebildet werden?
Wahlvorschläge können von Parteien, mitgliedschaftlichen Wählervereinigungen (z.B. Freie Wähler) sowie nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen (d.h. ohne eigene Mitglieder der Wählervereinigung, ohne Satzung o.ä.) eingebracht werden. Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen entstehen in der Praxis oft aus Initiativen, so z.B. auch Frauen- oder Jugendlisten oder wie in Ihrem Fall aus dem Kontext des Schulvereins. Zunächst spricht nichts dagegen. Auch spricht nichts gegen eine sehr einseitige thematische Ausrichtung – das gibt es immer wieder mit unterschiedlichen Schwerpunkten (Autofahrer, Rentner etc.).
Der Gemeindewahlausschuss entscheidet nach dem Ende der Einreichungsfrist (28. März 2024) über die Zulässigkeit der einzelnen Wahlvorschläge (§ 18 Kommunalwahlordnung, zur Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten generell s. Kommunalwahlgesetz § 9).
Gegen einen öffentlichen Auftritt des Vereins (als Verein) am Ortsfest spricht ebenfalls nichts. Die Kommunalwahlordnung regelt in § 28 lediglich unzulässige Wahlpropaganda im Wahlraum. Sie finden die Kommunalwahlordnung im Übrigen – wie auch das Kommunalwahlgesetz und die Gemeindeordnung – als Volltext im Internet:Gemeindeordnung
Kommunalwahlgesetz
KommunalwahlordnungSo weit die Lage nach den Gesetzestexten für die Kommunalwahl. Dass eine solche Verquickung von Interessen und Organisationen ggf. nicht besonders transparent ist und dass möglicherweise die Trennung von Verein und Liste für die Bürgerinnen und Bürger nicht klar ist, steht auf einem anderen Blatt.
Wann gilt der Vorsitzende des Wahlausschusses als befangen?
Gilt der Vorsitzende des Wahlausschusses als befangen, wenn z.B. sein Sohn oder Bruder einem Wahlvorschlag zum Gemeinderat im selben Ort angehört?
Im Kommunalwahlgesetz ist die Befangenheit explizit in Bezug auf den Bürgermeister geregelt – und da auch nur für den Fall, dass der Bürgermeister selbst Wahlbewerber ist (dies ist z.B. bei der Kreistagswahl häufiger der Fall). Hier heißt es unter § 11, Absatz 2: „Der Gemeindewahlausschuß besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Gemeinderat aus den Wahlberechtigten. Ist der Bürgermeister Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag, wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten. Für den Fall, daß bei einer sonstigen Verhinderung des Bürgermeisters auch alle seine Stellvertreter verhindert sind, kann der Gemeinderat einen oder mehrere stellvertretenden Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten wählen.“
Ansonsten werden an dieser Stelle keine Aussagen gemacht. Allerdings gibt es in der Gemeindeordnung noch einen allgemeinen Abschnitt zur Befangenheit (§ 18, vgl. die Gemeindeordnung im Internet unter www.landesrecht-bw.de), eine ehrenamtlich tätige Person wäre demnach befangen, wenn ein naher Verwandter daraus einen unmittelbaren Vorteil ziehen könnte. Dies scheint mir hier nicht der Fall zu sein. Bitte wenden Sie sich ggf. auch an das zuständige Bürgermeisteramt.
Können Verwandte in den Gemeinderat gewählt werden?
Ja, sie können gewählt werden (Gemeindeordnung § 29, Absatz 2 wurde aufgehoben). Sie dürfen allerdings nicht beraten oder abstimmen, wenn sie in einem Befangenheit begründenden Verhältnis zueinander stehen. § 18, Abs. 1 der Gemeindeordnung führt hierzu aus:
„Der ehrenamtlich tätige Bürger darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:- dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
- einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten,
- einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder
- einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.“
Können Einzelpersonen kandidieren?
Eine Einzelkandidatur ist in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen, die Wahlvorschläge werden vielmehr von Parteien oder Wählervereinigungen eingebracht. Diese sind auf der einen Seite feste Organisationen (Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen), es gibt auch die Möglichkeit, Wahlvorschläge über sogenannte nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen einzubringen. Dies können auch lose Zusammenschlüsse im Vorfeld der Wahl sein – z.B. eine „Junge Liste“, eine Gruppierung, die aus einer Bürgerinitiative hervorgeht („Bürger für Musterdorf“) o.ä. Näheres zur Kandidatenaufstellung durch nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen regelt das Kommunalwahlgesetz, § 9 – (das Kommunalwahlgesetzt finden Sie im Internet unter www.landesrecht-bw.de) Dazu wie viele Personen mindestens auf der Liste sein müssen, wird im Gesetz nichts gesagt. Maximal könne so viele Kandidaten aufgestellt werden, wie Sitze im Gemeinderat zu vergeben sind. Es ist möglich, dass auf einer Liste nur eine Person steht. Dieser Wahlvorschlag muss jedoch – wie schon gesagt – über eine Gruppierung (Partei, mitgliedschaftlich oder nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung) aufgestellt werden.
Wie viele Kandidaten muss eine Wahlliste enthalten?
Es reicht ein Kandidat auf dem Wahlvorschlag, eine höhere Mindestzahl ist nicht vorgesehen. Auch dieser eine Kandidat muss jedoch nach dem vorgegebenen Procedere (Versammlung zur Aufstellung der Wahlvorschläge, Protokoll etc., vgl. Kommunalwahlgesetz § 9) aufgestellt werden. Die Höchstzahl richtet sich immer nach der Zahl der zu vergebenden Sitze im Gemeinderat, in Ihrem Fall also 8 Kandidaten.
Ist es möglich mit einer gemeinsamen Liste von Bewerbern aller Gruppierungen bei der Ortschaftsratswahl anzutreten?
Zu wählen sind 7 Ortschaftsräte. Unsere Absicht ist, mit einer gemeinsamen Liste von Bewerbern aller Gruppierungen anzutreten. Darf diese Liste dann auch nur 7 Bewerber beinhalten oder dürfen auch mehr Bewerber aufgeführt sein?
Generell gilt bei den Kommunalwahlen, dass die zulässige Höchstzahl der Bewerber auf einem Wahlvorschlag grundsätzlich der Zahl der zu Wählenden entspricht. Das gilt auch für die Ortschaftsratswahlen, unabhängig davon ob es sich um einen gemeinsamen Wahlvorschlag handelt oder nicht. Sie dürfen also nicht mehr als sieben Bewerberinnen und Bewerber aufstellen. Eine (begrenzte) Ausnahme von der Höchstzahl gibt es nur im Hinblick auf die unechte Teilortswahl.In Gemeinden mit nicht mehr als 3.000 Einwohnern dürfen die Wahlvorschläge höchstens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte/Ortschaftsräte zu wählen sind (§ 26 GemO).
Gibt es bei den Wahlvorschlägen für die Ortschaftsratswahl eine Mindestanzahl an Kandidaten pro Partei?
Eine Mindestzahl gibt es bei Ortschafts- und Gemeinderatswahlen nicht. Eine Partei oder Listenverbindung kann auch mit nur einem Kandidaten antreten. Die Höchstzahl ist auf die Anzahl der Gemeinderäte der Gemeinde, die zu wählen sind, begrenzt.
Ist es möglich, im Gemeinderat und im Ortschaftsrat auf unterschiedlichen Listen zu kandidieren?
Ein Parteimitglied kann auf (seiner) Parteiliste für den Gemeinderat kandidieren und gleichzeitig auf einer anderen für den Ortschaftsrat. Das einzige Problem könnte darin bestehen, dass zu der Ortschaftsratswahl auch seine eigene Partei eine Liste aufgestellt hat. Dann könnte dies innerparteilich für den Kandidaten ein Problem werden. In der SPD zum Beispiel wäre das nicht zulässig. Von der Wahlgesetzgebung her gibt es jedoch keinen Hinderungsgrund.
Dürfen Kreisbeamte in den Kreistag gewählt werden?
Auch Kreisbeamte dürfen grundsätzlich als Kandidaten zur Kreistagswahl antreten. Im Falle ihrer Wahl müssen sie sich allerdings zwischen dem Mandat als Kreisrat und ihrer Tätigkeit als Kreisbeamte entscheiden.
Gemäß der Landkreisordnung des Landes Baden-Württemberg können Sie als Kreisbeamter nicht Kreisrat sein. In § 24, Absatz 1 heißt es da:
„(1) Kreisräte können nicht sein
1. a) Beamte und Angestellte des Landkreises sowie Beamte und Angestellte des Landratsamts,
b) Beamte und Angestellte eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied der Landkreis ist, …“.Die Landkreisordnung finden Sie im Übrigen im Internet unter www.landesrecht-bw.de
Sind für den Ortschaftsrat / Gemeinderat auch Bedienstete / Beamte der selben Gemeinde wählbar?
Sind für den Ortschaftsrat / Gemeinderat auch Bedienstete / Beamte der selben Gemeinde wählbar?
Beamte oder Angestellte der Gemeinde können nicht in den Ortschaftsrat gewählt werden.
In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen können interne Gebietsaufgliederungen in Form von Ortschaften vorgenommen werden. In diesen Ortschaften können Ortschaftsräte gebildet und eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden, um mehr Bürgernähe zu erzielen.
Die Ortschaftsräte werden in direkten Wahlen von den Bürgern gewählt. Wahlgebiet ist die jeweilige Ortschaft. Die Ortschaftsratswahlen werden gemeinsam mit den Gemeinderats- und Kreistagswahlen durchgeführt.
Auch hier gilt die GemO BW.
§ 69
Ortschaftsrat
(1) Die Mitglieder des Ortschaftsrats (Ortschaftsräte) werden nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften gewählt. Wird eine Ortschaft während der laufenden Amtszeit der Gemeinderäte neu eingerichtet, werden die Ortschaftsräte erstmals nach der Einrichtung der Ortschaft für die Dauer der restlichen Amtszeit der Gemeinderäte, im Übrigen gleichzeitig mit den Gemeinderäten gewählt. Wahlgebiet ist die Ortschaft. Wahlberechtigt sind die in der Ortschaft wohnenden Bürger. Wählbar sind in der Ortschaft wohnende Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Fall einer Eingemeindung kann in der Hauptsatzung bestimmt werden, dass erstmals nach Einrichtung der Ortschaft die bisherigen Gemeinderäte der eingegliederten Gemeinde die Ortschaftsräte sind; scheidet ein Ortschaftsrat vorzeitig aus, gilt § 31 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Zahl der Ortschaftsräte wird durch die Hauptsatzung bestimmt. Ihre Amtszeit richtet sich nach der der Gemeinderäte. § 25 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Vorsitzender des Ortschaftsrats ist der Ortsvorsteher.Darf der Ehepartner einer Gemeindeangestellten für den Gemeinderat kandidieren?
Der Ehepartner einer Gemeindeangestellten darf jederzeit zum Gemeinderat kandidieren. Die Hinderungsgründe gelten nach Paragraph 29 der Gemeindeordnung nur für die Arbeitnehmerin selbst.
Wie lange muss ein:e Kandidat:in im Ort ansässig sein um wählbar zu sein?
Wählbar sind laut § 28 de Gemeindeordnung die Bürger der Gemeinde, Bürger ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, Deutscher oder Unionsbürger ist und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Dies wird in § 12 der Gemeindeordnung ausgeführt. Hier der Wortlaut:
„(1) Bürger der Gemeinde ist, wer Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger), das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Wer das Bürgerrecht in einer Gemeinde durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, ist mit der Rückkehr Bürger. Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit dem Amtsantritt in der Gemeinde.
(2) Wer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in mehreren Gemeinden wohnt, ist in Baden-Württemberg Bürger nur in der Gemeinde, in der er seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat. War in der Gemeinde, in der sich die Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in dieser Gemeinde angerechnet.
(3) …“Gibt es eine Altersberenzung für Gemeinderäte ?
Nein, es gibt keine Altersbegrenzung, das Mindestalter ist 16 Jahre.
Welche Unterlagen braucht ein Kandidat?
Die Kandidatur für den Gemeinderat ist in der Kommunalwahlordnung bzw. im Kommunalwahlgesetz für Baden-Württemberg geregelt. Die Kandidatur erfolgt nicht als Einzelkandidatur, sondern innerhalb von Wahlvorschlägen einer Partei oder Wählervereinigung. Die Aufstellung der Kandidaten ist im Kommunalwahlgesetz § 8 geregelt; auf die Form der Wahlvorschläge wird in der Wahlordnung § 14 eingegangen, der Bewerber muss demzufolge lediglich Name, Anschrift, Beruf, Stand und Geburtstag angeben.
Das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung finden Sie im Internet:
Eine knappe Zusammenfassung zur Kandidatenaufstellung mit den wichtigen Fristen finden Sie im Internet auf den Seiten des Innenministeriums unter www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de
Wichtiger – auch beim IM genannter Ansprechpartner – ist das zuständige Bürgermeisteramt.
Wenn ich aus dem aktuellen Gemeinderat aus wichtigem Grund (§16 GemO) ausgeschieden bin, kann dann bei der kommenden Wahl wieder kandidieren?
Im Prinzip können Sie wieder zum Gemeinderat kandidieren, auch wenn sie das letzte Mal aus einem wichtigen Grund ausgeschieden sind. In Paragraph 16 der Gemeindeordnung werden ja die Gründe, die ein Ausscheiden ermöglichen, aufgezählt. Bei vielen dieser Gründe kann es sich um eine vorübergehende Lebenslage handeln.
Kann man bei der Wahl zum Gemeinderat auch auf dieses Amt verzichten?
Nach einer Wahl zum Gemeinderat muss der Gewählte dieses Amt auch antreten. Ein Verzicht ist in aller Regel nicht möglich. Nach Paragraph 15, 16 und 17 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg haben die Bürger die Pflicht eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde, wie es zum Beispiel das Amt des Gemeinderats darstellt, anzunehmen und diese Tätigkeit während der bestimmten Dauer auszuüben. Von dieser Pflicht kann nur der Gemeinderat insgesamt ein einzelnes Mitglied entbinden. Die Gründe, warum eine solche ehrenamtliche Tätigkeit abgelehnt werden kann, sind alle im Paragraph 16 aufgeführt.
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§ 15
Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit
(1) Die Bürger haben die Pflicht, eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde (eine Wahl in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat, ein gemeindliches Ehrenamt und eine Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung) anzunehmen und diese Tätigkeit während der bestimmten Dauer auszuüben.
(2) Der Gemeinderat bestellt die Bürger zu ehrenamtlicher Tätigkeit; die Bestellung kann jederzeit zurückgenommen werden. Mit dem Verlust des Bürgerrechts endet jede ehrenamtliche Tätigkeit.
§ 16
Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit
(1) Der Bürger kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Bürger- ein geistliches Amt verwaltet,
- ein öffentliches Amt verwaltet und die oberste Dienstbehörde feststellt, daß die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist,
- zehn Jahre lang dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein öffentliches Ehrenamt verwaltet hat,
- häufig oder langdauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist,
- anhaltend krank ist,
- mehr als 62 Jahre alt ist oder
- durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird.
Ferner kann ein Bürger sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat verlangen, wenn er aus der Partei oder Wählervereinigung ausscheidet, auf deren Wahlvorschlag er in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat gewählt wurde.
(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet bei Gemeinderäten der Gemeinderat, bei Ortschaftsräten der Ortschaftsrat.
(3) Der Gemeinderat kann einem Bürger, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder aufgibt, ein Ordnungsgeld bis zu 1 000 Euro auferlegen. Das Ordnungsgeld wird nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher.
§ 17
Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger
(1) Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, muß die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewußt führen.
(2) Der ehrenamtlich tätige Bürger ist zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Er darf die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutze berechtigter Interessen einzelner besonders angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
(3) Der ehrenamtlich tätige Bürger darf Ansprüche und Interessen eines Andern gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit er nicht als gesetzlicher Vertreter handelt. Dies gilt für einen ehrenamtlich mitwirkenden Bürger nur, wenn die vertretenen Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet bei Gemeinderäten und Ortschaftsräten der Gemeinderat, im übrigen der Bürgermeister.
(4) Übt ein zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellter Bürger diese Tätigkeit nicht aus oder verletzt er seine Pflichten nach Absatz 1 gröblich oder handelt er seiner Verpflichtung nach Absatz 2 zuwider oder übt er entgegen der Entscheidung des Gemeinderats oder Bürgermeisters eine Vertretung nach Absatz 3 aus, gilt § 16 Abs. 3.
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