Wer kann wählen?
Das aktive Wahlrecht bei der Kommunalwahl in Baden-Württemberg

Das Wahlrecht ist in den vergangenen Jahren zunehmend inklusiver geworden. Der Kreis der wahlberechtigten Personen, die bei Kommunal- und Kreistagswahlen in Baden-Württemberg ihre Stimmen abgeben dürfen, hat sich also deutlich vergrößert. 16-Jährige dürfen bei Kommunalwahlen in Baden-Württemberg schon seit 2014 wählen. Für Staatsbürger eines EU-Landes besteht diese Möglichkeit sogar schon seit 1992, sofern sie ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben. Erstmals dürfen bei den Kommunalwahlen 2024 nun auch Wohnungslose mit gewöhnlichem Aufenthalt in einer Kommune in Baden-Württemberg an der Wahl teilnehmen. Zudem sind Menschen mit Vollbetreuung nicht länger von der Wahl ausgeschlossen. Trotzdem gibt es hinsichtlich der Frage, wer in welcher Gemeinde als Wählerin oder Wähler zur Stimmabgabe berechtigt ist, einige Details zu beachten. Alle wichtigen Informationen finden Sie in diesem Dossier erklärt.
Wer kann wählen? Das aktive Wahlrecht bei der Kommunalwahl
Das aktive Wahlrecht bezeichnet das Recht, sich durch die Stimmabgabe aktiv an der Wahl zu beteiligen.
Bei der Kommunalwahl sind deutsche Staatsangehörige und EU-Bürger:innen wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag
- mindestens 16 Jahre alt sind,
- seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
- im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt werden,
- oder als Wohnungslose ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der jeweiligen Körperschaft (Gemeinde, Landkreis, Verband Region Stuttgart) haben.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die
- das Wahlrecht infolge Richterspruchs in Deutschland verloren haben, oder
- Unionsbürger:innen sind, die infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.
Für das Wahlrecht bei der zusammen mit den Kommunalwahlen stattfindenden Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart gelten die gleichen Voraussetzungen. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind bei dieser Wahl allerdings nicht wahlberechtigt. Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind bei der Wahl der Kommunalvertretung nicht wahlberechtigt.
Wer darf wählen?
Die Unterscheidung zwischen Einwohnern und Bürgern
Mit Blick auf die Frage, wer als Wählerin oder Wähler an der Wahl teilnehmen darf, unterscheidet die Gemeindeordnung sehr genau zwischen Einwohnern und Bürgern der Gemeinde (GemO § 12, siehe unten). Über das Bürgerrecht verfügen alle Personen deutscher Staatsangehörigkeit im Sinne des Art.116 Grundgesetz oder Personen mit "Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerschaft)", sofern diese mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnhaft sind, und ihnen nicht auf Grund eines Gesetzes oder eines richterlichen Spruches die bürgerlichen Rechte aberkannt wurden. Außerdem müssen Wählerinnen und Wähler mindestens 16 Jahre alt sein.
Bürger:innen

Bürger:innen sind Deutsche oder EU-Ausländer, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Bürgerrechte:
- Wahl- und Stimmrecht in der Gemeinde
- Bürgerantrag
- Bürgerbegehren/Bürgerentscheid
- Antragsrecht auf Bürgerversammlung
- Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
Einwohner:innen

Einwohner:in der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt.
Einwohnerrechte:
- Bürgerversammlung
- Unterrichtung durch Gemeinderat
- Fragen, Anregungen, Vorschläge in Fragestunde des Gemeinderates
- Sachkundiger Einwohner in Gemeinderat oder Ausschuss
- Besonderes Gremium: Jugendgemeinderat, Ausländerbeirat
Auch Wohnungslose dürfen wählen
Bei den Kommunalwahlen 2024 sollen auch erstmals wohnungslose Menschen – analog zum Landtagswahlrecht – das kommunale Wahl- und Stimmrecht erhalten. Voraussetzung ist, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der jeweiligen Körperschaft (Gemeinde, Landkreis, Verband Region Stuttgart) haben.
Wählerverzeichnis
In das Wählerverzeichnis einer Gemeinde werden alle wahlberechtigte Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle darüber, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jede wahlberechtigte Person nur einmal wählt.
Wahlberechtigte Personen werden automatisch in das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde eingetragen – es sei denn, sie wurden erst vor kurzer Zeit eingebürgert oder europäische:r Staatsbürger:in. In diesem Fall sollten sich Personen, die an der Wahl teilnehmen möchten, auf eigene Initiative bei der Gemeinde melden und einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen.
Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde. Wer am Wahltag bereits länger als drei Monate in der Gemeinde gemeldet ist, erhält spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung per Post.
Wer drei Wochen vor dem Wahltag noch keine Wahlbenachrichtung erhalten hat, sollte am besten sofort mit dem Rathaus vor Ort Kontakt aufnehmen. Unter Umständen sind sind manche Personen noch nicht im Wählerverzeichnis gelistet und müssen einen Antrag auf Eintragung stellen.
Wahlrecht der Kommunalwahlen Baden-Württemberg
Das Wahlrecht bei den Kommunalwahlen in Baden-Württemberg ergibt sich aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik, der Landesverfassung Baden-Württemberg und der Gemeindeordnung Baden-Württemberg:
Grundgesetz

Grundgesetz Artikel 28
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
Grundgesetz Artikel 116
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
Landesverfassung Baden-Württemberg

Landesverfassung Baden-Württemberg Artikel 72
(1) In den Gemeinden und Kreisen muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar sowie bei Abstimmung stimmberechtigt.
(2) Wird in einer Gemeinde mehr als eine gültige Wahlvorschlagliste eingereicht, so muss die Wahl unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl erfolgen. Durch Gemeindesatzung kann Teilorten eine Vertretung im Gemeinderat gesichert werden. In kleinen Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Gemeindeordnung
Gemeindeordnung § 12
Bürgerrecht
(1) Bürger der Gemeinde ist, wer Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger), das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Wer das Bürgerrecht in einer Gemeinde durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, ist mit der Rückkehr Bürger. Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit dem Amtsantritt in der Gemeinde.
Gemeindeordnung § 14
Wahlrecht
(1) Die Bürger sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in sonstigen Gemeindeangelegenheiten.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen.
Wahlrecht der Kreistagswahlen in Baden-Württemberg
Wahlgrundsätze
Die Kreisrätinnen und Kreisräte, also die Mitglieder des Kreistages, werden nach dem Prinzip der echten Teilgebietswahl gewählt. Der Landkreis wird hierzu in Wahlkreise unterteilt. Jede Gemeinde des Kreises, auf die nach ihrer Einwohnerzahl mindestens vier Sitze entfallen, bildet einen eigenen Wahlkreis. Die Zahl der zu wählenden Kreisrätinnen und Kreisräte ist abhängig von der Einwohnerzahl der Landkreise.
Wer darf wählen? Das aktive Wahlrecht bei der Kreistagswahl
Wahlberechtigt sind alle Deutschen und Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die mindestens 16 Jahre alt sind und die seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnen.
Wie wird gewählt?
Gewählt werden können Wahlvorschläge (Kandidatinnen und Kandidaten), die von Parteien oder Wählervereinigungen für jeden Wahlkreis gesondert eingereicht werden müssen. Die Wahlberechtigten können ihre Stimmen splitten und für Kandidierende verschiedener Wahlvorschläge stimmen (panaschieren) und/oder einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
Wahlrecht Regionalversammlung Stuttgart

Die Region Stuttgart hat das einzige direkt gewählte "Regionalparlament" in Baden-Württemberg. Alle fünf Jahre entscheiden die Bürgerinnen und Bürger, wer ihre Interessen in der Regionalversammlung vertritt.
Bei der Regionalwahl kann man seine Stimme wie bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl bereits ab dem Alter von 16 Jahren abgeben. Weitere Voraussetzungen für die Wahlberechtigung sind die deutsche Staatsangehörigkeit und die Mindestwohndauer von 3 Monaten vor der Wahl im Verbandsgebiet. Zudem darf kein Ausschlussgrund im Sinne des § 9 Abs. 2 GVRS vorliegen. Das Wahlrecht gilt im Unterschied zur Gemeinderatswahl nicht für Unionsbürger.
Verband Region Stuttgart: Sechste Wahl zur Regionalversammlung
Autor: Internetredaktion LpB BW | letzte Aktualisierung: Mai 2023.