Fragen zu Teilorten bei den Kommunalwahlen

Hier finden Sie Antworten auf Fragen rund um Teilorte und Ortschaftswahlen. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite „Wie wird gewählt?“.

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Anzahl der gefundenen Fragen:  

Wahlkreise

  • Warum gibt es bei der Ortschaftsratswahl nicht die Möglichkeit, drei Stimmen pro Kandidat abzugeben?

    Wenn in Ihrem Ortsteil für die Ortschaftsratswahl nur eine Liste eingereicht wurde, findet Mehrheitswahl statt ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber. Bei der Wahl kann auch jeder Wahlberechtigte der Gemeinde gewählt werden, indem er einfach zusätzlich auf den Stimmzettel geschrieben wird. Dies regelt § 26 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg .

    § 26
    Wahlgrundsätze

    1. Die Gemeinderäte werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern gewählt.
    2. Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Der Wahlberechtigte kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.
    3. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt. Der Wahlberechtigte kann dabei nur so vielen Personen eine Stimme geben, wie Gemeinderäte zu wählen sind.
    4. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. In Gemeinden mit nicht mehr als 3.000 Einwohnern dürfen die Wahlvorschläge höchstens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind.

     

  • Darf der Gemeinderat die Wahlbezirke vor der Wahl noch ändern?

    Dem Kommunalwahlgesetz folgend ist dies möglich. Hier heißt es unter § 4: „Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde einen oder mehrere Wahlbezirke. Der Bürgermeister bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.“

    Hier finden Sie das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung:

    Kommunalwahlgesetz
    Kommunalwahlordnung

     

  • Wie ist die Sitzzuteilung in Teilorten geregelt?

    Bei einer unechten Teilortswahl stehen die Kandidaten der jeweiligen Teilorte auf einer Liste. Wie wird die Sitzverteilung für die einzelnen Teilorte dann berechnet? Werden anhand der Summe der Stimmen für den einzelnen Teilort die Sitze für diesen Teilort verteilt, oder wird die Summe der Stimmen der ganzen Liste als Grundlage zur Sitzverteilung im Teilort genommen?

    Ausschlaggebend für die Sitzzuteilung im Teilort sind die für die Kandidaten des Teilorts abgegebenen Stimmen. Die Sitzzuteilung erfolgt grundsätzlich zunächst getrennt für jeden Teilort, in einem zweiten Schritt wird dann das Gesamtergebnis der Liste ausgewertet. Bei größeren Unterschieden (Summe der Teilorte vs. gesamte Liste) gibt es Ausgleichsmandate.

    Geregelt ist dies im Kommunalwahlgesetz § 25 Abs. 2:
    „(2) Im Falle der unechten Teilortswahl werden zunächst die innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge den Vertretern des einzelnen Wohnbezirks zugefallenen Stimmen zusammengezählt und die Summen als Gesamtstimmenzahlen nach Absatz 1 geteilt. Von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden soviel Höchstzahlen ausgesondert, als jeder Wohnbezirk Sitze zu beanspruchen hat. Jeder Wahlvorschlag erhält für den einzelnen Wohnbezirk soviel Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge der Zuteilung das Los. Sodann werden die auf jeden Wahlvorschlag im Wahlgebiet entfallenden Gesamtstimmenzahlen ermittelt und die im Wahlgebiet insgesamt zu besetzenden Sitze auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen Gesamtstimmenzahlen nach Absatz 1 verteilt. Auf die danach den Wahlvorschlägen zukommenden Sitze werden die in den Wohnbezirken zugeteilten Sitze angerechnet. Wurden einem Wahlvorschlag in den Wohnbezirken insgesamt mehr Sitze zugeteilt, als ihm nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen im Wahlgebiet zukommen würden, bleibt es bei dieser Zuteilung; in diesem Fall ist mit der Verteilung von Sitzen nach Satz 5 so lange fortzufahren, bis den Wahlvorschlägen, die Mehrsitze erhalten haben, diese auch nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen zufallen würden. Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an den Wahlvorschlag, der Mehrsitze erlangt hat. Durch die Zuteilung von Sitzen nach Satz 7 darf die Zahl der Gemeinderäte, die sich aus § 25 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung oder aus der Hauptsatzung der Gemeinde ergibt, höchstens verdoppelt werden.“

    Die maßgeblichen Gesetzestexte (Gemeindeordnung, Kommunalwahlordnung und Kommunalwahlgesetz) als Volltext finden Sie hier:

    Gemeindeordnung
    Kommunalwahlgesetz
    Kommunalwahlordnung

    Wie wird gewählt?

  • Wie viele Kandidaten dürfen auf den Listen der Teilorte stehen?

    Die Gemeindeordnung regelt die Aufstellung von Kandidaten in Gemeinden mit unechter Teilortswahl in § 27 Abs. 3:

    „Bei unechter Teilortswahl sind die Bewerber in den Wahlvorschlägen getrennt nach Wohnbezirken aufzuführen. Die Wahlvorschläge dürfen für jeden Wohnbezirk, für den nicht mehr als drei Vertreter zu wählen sind, einen Bewerber mehr und für jeden Wohnbezirk, für den mehr als drei Vertreter zu wählen sind, höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Vertreter zu wählen sind.“

    Die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg finden Sie hier: Gemeindeordnung

  • Wie viele Kandidaten dürfen in einem unechten Teilort aufgestellt werden?

    In einer Gemeinde sind 18 Gemeinderäte in unechter Teilortswahl zu wählen. In einem Teilort ist ein Bewerber mehr auf dem Wahlvorschlag, als dort Gemeinderäte zu wählen sind (drei Bewerber). In Summe sind es somit 19 Kandidaten auf dem Wahlvorschlag. Ist das zulässig?

    Falls ja, was passiert nun, wenn der Wähler die Liste ohne spezielle Markierung abgibt. Ist sie dann ungültig, oder wird ein Kandidat bei der Auszählung gestrichen?


    Zur ersten Frage: Bei unechter Teilortswahl ist es für Wohnbezirke, in denen nicht mehr als drei Vertreter zu wählen sind, erlaubt, einen Bewerber mehr aufzustellen; der Wahlvorschlag ist demzufolge zulässig. Sind mehr als drei Vertreter zu wählen, dürfen nur so viele Kandidaten aufgestellt werden, wie Vertreter zu wählen sind. (vgl. GemO § 27 Abs. 3. Hier finden Sie die Gemeindeordnung: www.landesrecht-bw.de

    Zur zweiten Frage: Gibt der Wähler den Stimmzettel ohne besondere Markierung ab, so bekommen im Teilort nur die – von oben – ersten beiden Bewerber eine Stimme, der dritte geht leer aus (vgl. Kommunalwahlgesetz § 19, Abs. 2: „Der Wähler kann seine Stimmen auch in der Weise abgeben, daß er einen Stimmzettel ohne Kennzeichnung oder im ganzen gekennzeichnet abgibt; dann gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt, jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie bei unechter Teilortswahl Vertreter für den Wohnbezirk, bei der Wahl der Kreisräte Mitglieder für den Wahlkreis zu wählen sind.“

  • Ist der Stimmzettel ungültig, weil ich zu viele Stimmen bei Teilortswahl vergeben habe?

    Bei einer unechten Teilortswahl hat der Wähler beispielsweise insgesamt 18 Stimmen. Der Wähler hat mehr als 18 Stimmen vergeben. In einem Teilort davon mit zwei wählbaren Kandidaten hat der Wähler insgesamt 3 Kandidaten mit 9 Stimmen gewählt. Ist nun der gesamte Stimmzettel ungültig oder ist nur die Wahl für den Teilort ungültig?

    In diesem Fall sind nur die neun Stimmen, die im Teilort vergeben wurden, ungültig. Der Wähler hat zwar insgesamt zu viele Stimmen vergeben, da er in dem Teilort jedoch keine gültigen Stimmen vergeben hat, werden diese Stimmen auch nicht auf die Gesamtstimmenzahl des Stimmzettels angerechnet. Der Stimmzettel insgesamt ist damit gültig. Das Kommunalwahlgesetz unterscheidet in § 24 zwischen gültigen und ungültigen Stimmen. In § 23 ist geregelt, welche Stimmzettel ungültig sind. Dort heißt es: „Ungültig sind Stimmzettel, die [...] mehr gültige Stimmen enthalten, als der Wähler hat.“

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