Wer wird gewählt?

Das passive Wahlrecht bei der Kommunalwahl

Als passives Wahlrecht bezeichnet man die Möglichkeit, als Kandidatin oder Kandidat zur Wahl anzutreten. Wer über das passive Wahlrecht verfügt, kann also von den Wählerinnen und Wählern gewählt werden. Allerdings kann nicht jede stimmberechtigte Person umgekehrt auch als Kandidatin oder Kandidat zur Wahl antreten. Das passive Wahlrecht, die Wählbarkeit einer Person, ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, die in den folgenden Abschnitten erläutert werden.

Die größte Neuerung bei den Kommunalwahlen 2024 ist die Ausweitung des passiven Wahlrechts auf Bürgerinnen und Bürger ab 16 Jahren. Befürworter der im März 2023 vom Landtag beschlossenen Ausweitung des Wahlrechts sehen in der Reform einen Schritt in Richtung verbesserter demokratischer Teilhabe. Skeptische Stimmen äußern mit Blick auf das Szenario minderjähriger Gemeinderäte hingegen rechtliche Bedenken.

 

Wer ist wählbar? Das passive Wahlrecht bei der Kommunalwahl

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Nicht wählbar

Bei den Gemeinderatswahlen nicht wählbar sind Personen, die

  • mindestens eine der Voraussetzungen zur Wählbarkeit nicht erfüllen.
  • infolge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht verloren haben.

Die Besonderheit der unechten Teilortswahl

Die sogenannte unechte Teilortswahl soll Teilorten eine zahlenmäßig angemessene Repräsentation im Gemeinderat der Gesamtgemeinde sichern. Zusätzliche Voraussetzung, um als Kandidatin oder Kandidat an der unechten Teilortswahl teilnehmen zu können, ist ein Wohnsitz im betreffenden Teilort (Wohnbezirk). Diese Voraussetzung muss sowohl zum Zeitpunkt der Zulassung des Wahlvorschlags als auch am Wahltag erfüllt sein. Ein Umzug zwischen Nominierung und Wahltag ist ausgeschlossen.

Wichtig: Wer über mehrere Wohnsitze in einer Gemeinde verfügt, kann sich auch im Wohnbezirk der Nebenwohnung zur Wahl aufstellen lassen. Je nach individueller Konstellation kann es für Kandidierende aussichtsreicher sein, sich wahlweise in einem Teilort oder der Kerngemeinde zur Wahl aufstellen zu lassen.

Erklärvideo: So wählt man richtig!

Gemeindeordnung Baden-Württemberg

Die genauen Bestimmungen, wer bei den Kommunalwahlen über das passive Wahlrecht verfügt (also als Kandidatin oder Kandidat zur Wahl antreten kann), regelt die Gemeindeordnung.

§ 12 Bürgerrecht 

(1) Bürger der Gemeinde ist, wer Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger), das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Wer das Bürgerrecht in einer Gemeinde durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, ist mit der Rückkehr Bürger. Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit dem Amtsantritt in der Gemeinde.

(2) Wer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in mehreren Gemeinden wohnt, ist in Baden-Württemberg Bürger nur in der Gemeinde, in der er seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat. 2War in der Gemeinde, in der sich die Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in dieser Gemeinde angerechnet.

§ 28 Wählbarkeit
(1) Wählbar in den Gemeinderat sind Bürger der Gemeinde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Wer darf nicht als Gemeinderat tätig sein?

Die Gemeindeordnung definiert in § 29 sogenannte Hinderungsgründe, welche in bestimmten Konstellationen der tatsächlichen Ausübung des Amts des Gemeinderats entgegenstehen.

Personen auf die mindestens einer dieser Hinderungsgründe zutrifft, müssen sich im Falle ihrer Wahl zwischen dem Gemeinderatsmandat und der Tätigkeit, die den Hinderungsgrund auslöst, entscheiden.

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(1) Gemeinderäte können nicht sein

1. a) Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde,

b) Beamte und Arbeitnehmer eines Gemeindeverwaltungsverbands, eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, sowie der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
c) leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist,
d) Beamte und Arbeitnehmer einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Gemeinde verwaltet wird,

2. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Angestellte der Gemeindeprüfungsanstalt.

Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.

(5) Der Gemeinderat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach den Absatz 1 gegeben ist; nach regelmäßigen Wahlen erfolgt die Feststellung vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Gemeinderats.

Wie kann man kandidieren? Formen der Kandidatur

(identisch für Gemeinderats-, Kreistags- und Ortschaftsratswahlen, sowie für die Regionalversammlungswahlen des Verbands Region Stuttgart)

  1. Parteien
    Parteien im Sinne des Kommunalwahlgesetz (KomWG) sind Vereinigungen, auf die das Parteiengesetz Anwendung findet.
     
  2. Mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen
    Mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen sind Gruppierungen, die sich aufgrund einer Satzung als rechtsfähiger Verein oder auch als nicht rechtsfähiger Verein organisiert haben. Es müssen Organe vorhanden sein (in der Regel Mitgliederversammlung und Vorstand), die den Verein vertreten. Der Verein muss nicht in das Vereinsregister eingetragen sein. Mitgliedschaftlich organisiert heißt aber, dass die Wählervereinigung über feste Mitglieder verfügt. Dies ist z.B. entscheidend für die Wahlberechtigung bei Nominierungsversammlungen.
    Wichtig: Nach dem KomWG, § 9, Abs.3 gelten für die Nominierung von Wahlvorschlägen die gleichen Bestimmungen für Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen.
     
  3. Nichtmitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen
    Nichtmitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen sind Vereinigungen, die ohne jede Rechtsform und Organisation in der Regel vor Kommunalwahlen in Form von sogenannten „Versammlungen wahlberechtigter Anhänger" der Vereinigung in Erscheinung treten.
     
  4. Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Gruppierungen
    Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Gruppierungen sind identisch aufgestellte Wahlvorschläge, die von mehreren Gruppierungen getragen werden.

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Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge

Für das Einreichen von Wahlvorschlägen sind Unterstützungsunterschriften erforderlich, wenn die betreffende Partei bzw. Wählervereinigung nicht bereits im Landtag oder im Gemeinderat vertreten ist. Bei Wählervereinigungen, die im Gemeinderat bereits bisher vertreten waren, muss der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören, unterschrieben werden. Im Übrigen richtet sich die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften nach der Gemeindegröße (§ 8 Abs. 1 KomWG).

KomWG § 8 Wahlvorschläge
(1) Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeinderäte muss
in Gemeinden bis zu 3.000 Einwohnern von 10,
in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern von 20,
in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern von 50,
in Gemeinden bis zu 100.000 Einwohnern von 100,
in Gemeinden bis zu 200.000 Einwohnern von 150,
in Gemeinden über 200.000 Einwohnern von 250
im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. 

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Aufstellung der Listen zur Kommunalwahl

Die Listen für die Gemeinderatswahlen müssen von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder Wählervereinigung in freier und geheimer Wahl aufgestellt werden.

Sofern die Statute einer Partei dem nicht entgegenstehen können Kommunalwahllisten, an denen mehrere Gliederungen in einer Stadt/Gemeinde beziehungsweise in einem Kreistagswahlkreis beteiligt sind, in Gesamtmitgliederversammlungen nominiert werden. Das heißt: Die Mitgliederversammlung kann über die Kandidatenliste entscheiden. 
Dazu muss die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen werden. Die mit der Einladung verschickte Tagesordnung muss den Punkt „Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten zur Gemeinderatswahl“ enthalten.

Die Aufstellung der Liste kann

  • in Einzelplatzwahl,
  • in Gruppenwahl oder
  • in einer Mischung aus beiden Möglichkeiten gewählt werden.

Wird das Wahlverfahren nicht im jeweiligen Statut festgelegt, sollte der Vorstand einen Verfahrensvorschlag vorlegen und die Mitgliederversammlung zuerst über diesen beschließen lassen. 

Über die Wahl der Bewerber sowie über die Festlegung der Reihenfolge ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung, Form und Einladung, Zahl der erschienenen Anhänger und das Abstimmungsergebnis angegeben sind; aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind.

Stirbt eine Kandidatin oder ein Kandidat beziehungsweise verliert die Wählbarkeit zum Beispiel durch Wegzug, kann eine Nachrücker/in auf den letzten Platz der Liste bis zum Zeitpunkt der Zulassung durch den Wahlausschuss nachbenant werden. Wahlexperten empfehlen, für jede Liste Ersatzkandidaten und Ersatzkandidatinnen gleich mitzunominieren.

Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Bewerber:innen enthalten, wie Gemeinderäte/Innen zu wählen sind. Es sollten aber auch so viele Bewerber auf den Listen stehen. Denn wählt ein Wähler die Liste, ohne etwas auf ihr zu verändern, dann wird angenommen, dass jeder Bewerber eine Stimme erhalten hat. Stehen auf einer Liste, auf der 20 Räte eigentlich zu wählen und damit 20 Stimmen zu vergeben sind, nur 10 Kandidaten, dann erhält die Liste nur zehn Stimmen.

In Gemeinden mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern dürfen die Wahlvorschläge höchstens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind (§ 26 GemO).

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    Prüfung der Wahlvorschläge

    Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung spätestens am 59. Tag vor der Wahl. Der Vorsitzende des Wahlausschusses lädt die Vertrauensleute der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung entschieden wird. Vor einer Entscheidung ist den erschienenen Vertrauensleuten der betroffenen Wahlvorschläge Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    Beziehen sich die Beanstandungen nur auf einzelne Bewerber, so sind deren Namen aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerber als zulässig, bei unechter Teilortswahl für einen Wohnbezirk, so sind die überzähligen Namen in der Reihenfolge von hinten zu streichen.

    Der Gemeinde/Kreiswahlausschuss prüft die Wahlvorschläge auf:

    • Einhaltung der Einreichungsfrist
    • Schriftform und Unterzeichnung des Wahlvorschlags
    • Anlagen zum Wahlvorschlag (Niederschrift und eidesstattliche Versicherung zu dessen Aufstellung)
    • Organisationsform der Wählervereinigung
    • Unterstützungsvorschriften, Wahlrecht der Unterzeichnenden
    • Zahl und Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerbern mit Trennung nach Wohnbezirken bei
      unechter Teilortswahl
    • Personalien, Wählbarkeit und Zustimmungserklärung der Bewerberinnen und Bewerbern
    • Eidesstattliche Versicherungen der Unionsbürgerinnen und -bürgern
    • Aufstellungsverfahren und Übereinstimmung mit dem Wahlvorschlag

    In der Regel finden die jeweiligen Vorschriften Anwendung auf alle Wahlen auf kommunaler Ebene: Gemeinderat, Kreistag, Ortschaftsrat, Regionalversammlung.

    Wahlvorschläge Gemeinderatswahl (Innenministerium)

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    Autor: Internetredaktion LpB BW | letzte Aktualisierung: August 2023.

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