Wie wird bei den Kommunalwahlen in Baden-Württemberg gewählt?

Das Kommunalwahlrecht von Baden-Württemberg gilt als eines der kompliziertesten Wahlverfahren in Deutschland. Besonderheiten wie das Kumulieren und Panaschieren, die unechte Teilortswahl oder die Ortschaftsratswahlen stellen nicht nur Wählerinnen und Wähler vor Herausforderungen. Wer sich mit dem baden-württembergischen Kommunalwahlrecht näher befasst, wird allerdings feststellen, dass die Kommunalwahl zumindest aus der Perspektive der Wählerinnen und Wähler gar nicht so kompliziert ist, wie es zunächst den Anschein haben mag. Dafür spricht auch, dass der Anteil ungültiger Stimmzettel bei den letzten Kommunalwahlen 2019 bei gerade einmal 3,2 Prozent lag. Wie das Wahlsystem der Kommunalwahlen in Baden-Württemberg funktioniert, und welche Eigenarten es dabei zu beachten gilt, erklären wir in diesem Dossier.
Erklärvideo: So wählt man richtig!
Das Wahlsystem
Fast immer gilt die Verhältniswahl
Gemeinderäte werden wie die Abgeordneten auf Landes- oder Bundesebene „in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl“ von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt (§ 26 GemO). Als Grundlage dienen Wahlvorschlägen (Listen), die von Parteien und Wählervereinigungen für das Wahlgebiet eingereicht werden. Dabei gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Parteien oder Wählervereinigungen erhalten also so viele Mandate, wie ihnen anteilsmäßig nach dem prozentualen Wahlergebnis zustehen. Darüber, welche Kandidatinnen und Kandidaten einer Liste in den Gemeinderat einziehen, entscheidet nicht ihre Position auf der Liste, sondern die Zahl der Stimmen, die eine Bewerberin oder ein Bewerber erhält. Voraussetzung um in den Gemeinderat einzuziehen, ist aber nicht nur die individuelle Stimmenzahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers, sondern auch dass die jeweilige Liste insgesamt eine ausreichende Anzahl an Stimmen erhält.
Der Einzug in den Gemeinderat ist sowohl an den Erfolg der Partei bzw. Wählervereinigung gekoppelt, als auch an das individuelle Abschneiden einer Bewerberin oder eines Bewerbers:
- Der Anteil der Stimmen, die insgesamt auf eine Liste entfallen, ist dafür ausschlaggebend, wie viele Mandate eine Partei bzw. Wählervereinigung erhält.
- Die einer Partei oder Wählervereinigung zustehenden Mandate werden auf diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten verteilt, die auf der betreffenden Liste die meisten Stimmen erhalten haben.
Die Zahl der Stimmen entspricht der Zahl der zu wählenden Gemeinderäte
Bei den Gemeinderatswahlen haben die Wahlberechtigten so viele Stimmen, wie Mandatsträger:innen zu wählen sind. Im Gegensatz zu den Listen für die Kreistagswahlen dürfen die Listen für die Gemeinderatswahl folglich auch nur so viele Namen enthalten, wie Gemeinderäte in der jeweiligen Gemeinde zu wählen sind. Die Zahl der Mitglieder in den Gemeinderatsgremien ist gesetzlich festgelegt und bewegt sich zwischen mindestens 8 bei Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnern und höchstens 60 bei Gemeinden mit mehr als 400.000 Einwohnern (vgl. § 25 GemO).
In der Gemeindeordnung§ 25 Abs. 2, Satz 1 ist geregelt, dass in Gemeinden ohne Unechte Teilortswahl durch Hauptsatzung bestimmt werden kann, dass für die Zahl der Gemeinderäte auch die „nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe maßgebend“ sein kann. Bei Unechter Teilortswahl ist die Variationsmöglichkeit noch größer. Die Regelung zielt vor allem auf relativ kleine Gemeinden ab, deren Einwohnerzahl z.B. die Grenze von 5.000 Einwohnern nur knapp überschreitet. Parteien und Wählergemeinschaften würden es unter diesen Umständen sehr schwer haben, jeweils 18 Bewerberinnen und Bewerber für ihre Listen zu finden.
Ausnahme: In diesem Fall kommt die Mehrheitswahl zur Anwendung
Wird in einer Gemeinde nur ein oder gar kein Wahlvorschlag eingereicht, kommt das Prinzip der Mehrheitswahl zur Anwendung. Gewählt sind die Kandidierenden oder andere namentlich Genannten in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen. Dabei sind die Wähler:innen jedoch nicht daran gebunden, die vorgeschlagenen Bewerber zu wählen, sondern können bis zur Ausschöpfung ihrer Stimmenzahl andere Namen auf dem Wahlzettel ergänzen. Die Wahlberechtigten können dabei so vielen Personen eine Stimme geben, wie Gemeinderäte zu wählen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben bei der Mehrheitswahl allerdings nicht die Möglichkeit, einem Bewerber mehrere Stimmen zu geben (kumulieren). Gibt es keinen Listenvorschlag, kann die Wählerin oder der Wähler die Stimmen völlig frei vergeben. Die Wählbarkeit der Gewählten ohne Listenplatz wird im Fall der Mehrheitswahl nachträglich überprüft.
Wahlgrundsätze der Kommunalwahlen Baden-Württemberg
Wie wird abgestimmt?
Wahlbenachrichtigung
Spätestens drei Wochen vor der Wahl erhalten alle Wahlberechtigten auf postalischem Weg automatisch die Wahlbenachrichtigung. In dieser informiert die Verwaltung die Bürgerinnen und Bürger darüber, dass sie bei der Wahl ihre Stimmen abgeben dürfen, und in welchem Wahllokal sie dies tun können. (KomWO § 5)
Der Benachrichtigung liegt ein Vordruck für einen Antrag auf Briefwahl bei.
Stimmzettel
Damit sich die Wahlberechtigten in Ruhe überlegen können, auf welche Kandidierenden sie ihre Stimmen verteilen, erhalten alle Wählerinnen und Wähler ihren Stimmzettel bereits vor der Wahl zugeschickt. Im Normalfall erfolgt der Versand ungefähr eine Woche vor der Wahl, spätestens jedoch einen Tag vor dem Wahltag. Wer zuvor einen Antrag auf Briefwahl gestellt hat, erhält zusammen mit dem Stimmzettel auch die weiteren hierfür erforderlichen Unterlagen. Dem Stimmzettel ist außerdem ein Merkblatt beigefügt, auf welchem die Stimmabgabe nochmals erklärt wird. (KomWG § 18).
Die Wahlberechtigten können also bequem zu Hause ihre Stimmzettel ausfüllen und am Wahltag im Wahllokal abgeben oder auf Antrag per Briefwahl abstimmen.
Im Wahllokal
Im Wahllokal erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettelumschlag. Der oder die Stimmzettel werden im Anschluss in der Wahlkabine in den Stimmzettelumschlag gelegt.
Danach ist am Tisch des Wahlvorstandes die Wahlbenachrichtigung oder ein Ausweisdokument vorzuzeigen. Ein Ausweis sollte also auf jeden Fall mitgeführt werden, da dieser auf Aufforderung vorzulegen ist. Im Anschluss erfolgt die Abgabe des Stimmzettels durch Einwurf in die Wahlurne.
Wichtig: Wer seinen Stimmzettel nicht mehr finden kann, oder wem beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehler oder Missgeschick unterlaufen ist, bekommt im Wahllokal einen neuen Stimmzettel und kann diesen direkt vor Ort ausfüllen.

Briefwahl
Die Briefwahlunterlagen können über einen Antrag angefordert werden, welcher der Wahlbenachrichtigung beigefügt ist. Wer durch Briefwahl wählt,
- füllt den Stimmzettel persönlich aus,
- legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und verschließt diesen,
- unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte eidesstattliche Erklärung,
- steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und
- übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen oder auf andere Weise rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle (in der Regel das Rathaus der Gemeinde) auch abgegeben werden.
Wie wird der Stimmzettel korrekt ausgefüllt?
Die Wählerinnen und Wähler haben bei der Wahl grundsätzlich zwei Möglichkeiten.
- Ein Stimmzettel einer Partei oder einer Wählervereinigung wird unverändert abgegeben. Damit erhält jeder Bewerber auf dem Stimmzettel jeweils eine Stimme. Bei Unechter Teilortswahl gilt, dass bei einem unveränderten Stimmzettel nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben mit einer Stimme als gewählt gelten, wie Vertreter für den Wohnbezirk zu wählen sind.
- Ein Stimmzettel kann aber auch angepasst werden. Je Kandidatin und Kandidat können zwischen einer und maximal drei Stimmen vergeben werden (Kumulieren). Auch ist es möglich, seine Stimmen auf Kandidierende verschiedener Listen zu verteilen (Panschieren). Wichtig dabei ist, die Zahl der maximal zu vergebenden Stimmen nicht zu überschreiten, sonst wird der Stimmzettel ungültig.
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,§ 26 Abs. 2 letzter Satz: „Der Wähler kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.“
Wichtig: Es gilt nach §19 KomWG die sogenannte positive Kennzeichnungspflicht. Dies bedeutet, dass nur diejenigen Kandidierenden eine oder mehrere Stimmen erhalten, die durch die Wählerin oder den Wähler auf dem Wahlzettel auch erkennbar gekennzeichnet wurden. Es ist im Umkehrschluss also nicht zulässig, Bewerber:innen auszustreichen, um seine Stimmen auf die verbleibenden (nicht gekennzeichneten) Kandidierenden zu verteilen. Ausgenommen von der positiven Kennzeichnungspflicht ist die Abgabe eines einzelnen, unveränderten Stimmzettels.
Kumulieren und Panaschieren
Kumulieren (Anhäufen) bezeichnet die Abgabe mehrerer Stimmen für eine Kandidatin oder einen Kandidaten. Auf dem Wahlzettel ist hierzu die Ziffer „2“ oder „3“ hinter den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers zu notieren. Alternativ kann der Name der Bewerberin oder des Bewerbers mehrfach auf den Wahlzettel geschrieben, und jeweils mit einem Kreuz markiert werden.
Panaschieren (Mischen) bedeutet, seine Stimmen auf Kandidierende unterschiedlicher Listen zu verteilen. Hierfür gibt es zwei mögliche Varianten:
- Kandidierende verschiedener Listen können auf einen Wahlvorschlag (Liste) übertragen werden. So kann etwa auf die Liste A der Name einer Kandidatin von Liste B notiert, und mit einem Kreuz oder einer Ziffer gekennzeichnet werden.
- Alternativ können auch mehrere Wahlvorschläge (Listen) ausgefüllt und in den Wahlumschlag gelegt werden.
Zu beachten ist, dass auch stets die Partei oder Wählervereinigung profitiert, zu deren Wahlvorschlag eine Kandidatin oder ein Kandidat ursprünglich zugehörig ist. Wichtig ist außerdem, dass die Zahl der maximal zu vergebenden Stimmen nicht überschritten wird, sonst gilt der Stimmzettel als ungültig.

Auf dem Musterstimmzettel (links) erhält Fritz Maier drei Stimmen. Hier wurden also Stimmen kumuliert. Oliver Schwarz wurde nachträglich von einer anderen Liste auf den Stimmzettel übertragen. In seinem Fall wurde also panaschiert. Er erhält allerdings lediglich eine Stimme.
Wie werden die Sitze bei der Kommunalwahl verteilt?
Als Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung in kommunalen Gremien dient in Baden-Württemberg das Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers. Dieses wird u.a. auch bei den baden-württembergischen Landtagswahlen angewendet. Die Sitzzuteilung nach Sainte-Laguë/Schepers verhält sich neutral zur Stärke der Parteien. Aus diesem Grund gilt das Verfahren als gerechter als das bis einschließlich zu den Kommunalwahlen 2009 angewendete Auszählungsverfahren nach d'Hondt, welches kleine Parteien und Wählervereinigungen bei der Umrechnung der Wählerstimmen in Mandate benachteiligt.
Für die Gemeinderats- und Kreistagswahl gilt zunächst, dass die Stimmen für alle Bewerber:innen einer Liste (auch die panaschierten) zusammengezählt werden. Die panaschierten Stimmen bleiben bei der Kandidatin/dem Kandidaten und bei deren eigentlicher Liste. Die Gesamtstimmenzahl für die einzelne Liste entscheidet über die Zahl der Sitze.
Bei der Auszählung und Sitzverteilung unterscheidet das Gesetz zwischen der Verhältniswahl (§ 25, 26 KomWG) und der Mehrheitswahl (§ 27 KomWG).

Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge bei der Verhältniswahl
Bei der Verhältniswahl findet gemäß § 25 KomWG zunächst eine „Oberverteilung“ der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge statt. Das heißt, die jeweiligen Wahlvorschläge erhalten so viele Sitze, wie ihnen im Verhältnis zu den anderen Wahlvorschlägen zustehen. Zur Ermittlung dieses Verhältnisses werden die Stimmenzahlen aller Bewerber:innen des jeweiligen Wahlvorschlages zu einer Gesamtstimmenzahl dieses Wahlvorschlages addiert. Die Gesamtstimmenzahlen aller Wahlvorschläge werden dann nacheinander durch 1, 3, 5, 7, 9, 11 usw. geteilt. Von diesen Zahlen werden die höchsten Zahlen ausgesondert, und zwar so viele, wie Sitze zu vergeben sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viel Sitze, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet das Los.
Beispiel
In einer Gemeinde sind zwölf Gemeinderatssitze zu vergeben. Zur Wahl wurden drei Wahlvorschläge (A, B und C) zugelassen. Insgesamt wurden 13.000 gültige Stimmen abgegeben. Wahlvorschlag A erhielt 6.000, Wahlvorschlag B 4.000 und Wahlvorschlag C 3.000 Stimmen. In den Klammern steht die Reihenfolge der Höchstzahlen, nachdem die Gesamtstimmenzahl durch den jeweiligen Teiler (1, 3, 5 usw.) geteilt wurde.
| Wahlvorschlag | Liste A | Liste B | Liste C |
|---|---|---|---|
| :1 | 6000 (1) | 4000 (2) | 3000 (3) |
| :3 | 2000 (4) | 1333 (5) | 1000 (7) |
| :5 | 1200 (6) | 800 (9) | 600 (11) |
| :7 | 857 (8) | 571 (12) | 429 |
| :9 | 667 (10) | 444 | 333 |
| :11 | 545 | 364 | 273 |
| Sitze gesamt | 5 | 4 | 3 |
Stehen die Sitzzahlen für die jeweiligen Wahlvorschläge fest, ist gemäß § 26 KomWG in einem zweiten Schritt die „Unterverteilung“, also die Verteilung der Sitze auf die Kandidierenden des jeweiligen Wahlvorschlags durchzuführen. Hierfür ist die von den einzelnen Kandidierenden erreichte Stimmenzahl entscheidend. Im obigen Beispiel würden also für Wahlvorschlag A die fünf Bewerber:innen aus Wahlvorschlag A mit den höchsten Stimmenzahlen einziehen. Sollten mehrere Bewerber:innen eines Wahlvorschlags dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag: wer auf der Liste weiter oben steht, erhält in diesem Fall den Sitz zugeteilt. Diejenigen Kandidierenden, denen kein Sitz zugeteilt wird, werden in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen als Ersatzpersonen des Wahlvorschlags festgestellt. Ersatzpersonen kommen dann zum Zug, wenn die gewählten Bewerber:innen wegen Hinderungsgründen ihr Amt nicht antreten dürfen oder nachträglich aus dem Gemeinderat ausscheiden.
Quelle: Jürgen Fleckenstein (2014): Das Kommunalwahlsystem - Handbuch Kommunalpolitik.
Verteilung der Sitze auf die Kandidierenden bei der Mehrheitswahl
Kommt das Prinzip der Mehrheitswahl zur Anwendung, gestaltet sich die Verteilung der Sitze weniger kompliziert. In diesem Fall sind die Kandidierenden mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber:innen sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzpersonen festzustellen.
Findet im Falle der unechten Teilortswahl Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber des einzelnen Wohnbezirks in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (KomWG § 27)
Ortschaftsrat, Bezirksbeirat und Unechte Teilortswahl
In der politischen Öffentlichkeit wird häufig die Ortschafts- und die Bezirksbeiratsverfassung mit der Unechten Teilortswahl in Verbindung gebracht. Dabei sind dies nach der baden-württembergischen Kommunalverfassung völlig getrennte Elemente. Allerdings ist dieses Missverständnis insofern verständlich, als viele Gemeinden mit der Ortschaftsverfassung auch gleichzeitig Unechte Teilortswahl eingeführt haben. Zwingend ist dies allerdings nicht. Die Gemeindeordnung sieht sehr unterschiedliche Möglichkeiten für die Verfassung einer Gemeinde vor.
Unechte Teilortswahl
Die Unechte Teilortswahl ist lediglich ein besonderes Wahlverfahren für den Gemeinderat der Gesamtgemeinde, durch das die Repräsentation der Orts- oder Stadtteile gewährleistet werden soll. Den Teilorten wird eine bestimmte Anzahl an Sitzen im Gesamtgemeinderat garantiert.
Ortschaftsräte
Die Ortschaftsverfassung ist für ehemals selbständige Gemeindeteile gedacht. Durch sie soll „Ortschaften“ ein begrenztes Mitwirkungsrecht bei Entscheidungen des Gemeinderates der Gesamtgemeinde eingeräumt werden. Die Ortschaftsräte, die nach den gleichen Grundsätzen wie die Gemeinderäte direkt von den wahlberechtigten Bürger:innen der "Ortschaft" gewählt werden, haben in begrenzten – durch die Hauptsatzung festgelegten – Bereichen eigene Entscheidungskompetenzen. In allen ihren Ortsteil betreffenden Angelegenheiten haben sie darüber hinaus ein Anhörungsrecht gegenüber der Verwaltung und dem Gemeinderat der Gesamtgemeinde. Die Ortschaften haben im Rahmen der Ortschaftsverfassung eine eigene Miniverwaltung, an deren Spitze ein:e Ortsvorsteher:in steht, die/der in den meisten Gemeinden nach der Gemeindereform als Wahlbeamte:r der Gesamtgemeinde angestellt wurde (ehemalige Bürgermeister) oder inzwischen zunehmend ehrenamtlich tätig ist (Mitglied des gewählten Ortschaftsrates).
Im §69 Abs. 4 GemO wurde 1983 ein Satz angefügt, der auch in umgekehrter Weise die Verknüpfung von Teilort und Gesamtgemeinde verstärken soll: In Gemeinden mit Teilortswahl haben die Vertreter eines Wohnbezirkes im Gemeinderat das Recht, an den Verhandlungen des Ortschaftsrates mit beratender Stimme teilzunehmen, die im betreffenden Wohnbezirk gewählt wurden.


Bezirksbeiräte
Die Bezirksverfassung ist historisch nicht mit der Gemeindereform verbunden. Sie kann in Stadtkreisen, Großen Kreisstädten und in Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen durch Hauptsatzung eingeführt werden. Bezirksbeiräte gibt es nur in den größeren Städten wie Heidelberg, Heilbronn, Mannheim oder Stuttgart. Die Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen haben überwiegend Ortschaftsräte. Da die Ortschaftsräte wie die Gemeinderäte gewählt und nicht wie die Bezirksbeiräte ernannt werden, haben Sie ein stärkeres Mandat bzw. eine eigenständige Legitimation.
Seit der Änderung der GemO vom 8.11.1993 gibt es die Möglichkeit, dass die Bezirksbeiräte "nach den für die Gemeinderäte geltenden Vorschriften gewählt werden" können, d.h. direkt von den Bürgerinnen und Bürgern (§ 65 Abs.4 GemO). In diesem Fall werden auch für die Gemeindebezirke Bezirksvorsteher gewählt. Die Städte über 100.000 Einwohner:innen haben also die Wahl zwischen drei Möglichkeiten:
a) Einführung der Bezirksverfassung überhaupt;
b) Bestellung von Bezirksbeiräten durch Wahl des Gemeinderats
c) Direktwahl der Bezirksbeiräte nach § 65 Abs. 4.
Der Gemeinderat entscheidet darüber, ob die Bürgerinnen und Bürger die Bezirksbeiräte direkt wählen können. Bisher hat sich noch keine Stadt in Baden-Württemberg für eine Direktwahl entschieden. Alle Bezirksbeiräte wurden bisher aus dem Kreis der im Gemeindebezirk wohnenden wählbaren Bürger:innen vom Gemeinderat ernannt.
Die Unechte Teilortswahl und ihre Problematik
Die Unechte Teilortswahl ist wohl der komplizierteste und gleichzeitig umstrittenste Teil des kommunalen Wahlrechts in Baden-Württemberg.
Sie wurde als ein besonderes Wahlverfahren eingeführt, um die Vertretung der Interessen der Bürger in Vororten von Städten oder Gemeindeteilen von Gemeinden auch in personeller Hinsicht zu berücksichtigen. Bei reiner Mehrheitswahl oder Verhältniswahl in Verbindung mit dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers würden viele Vororte oder Gemeindeteile keinen Vertreter in den Gesamtgemeinderat entsenden können, weil die Zahl ihrer Wahlberechtigten im Vergleich zur Gesamtzahl in der Gemeinde zu gering ist.
Die GemO gibt den Gemeinden die Möglichkeit, durch Hauptsatzung die Unechte Teilortswahl einzuführen: Dabei erhalten einzelne oder mehrere Teilorte (in der GemO „Wohnbezirke“ genannt) eine vorher nach ihrer Einwohnerzahl festgelegte Anzahl von Sitzen im Gemeinderat garantiert. Entsprechend sind die Listen nach Wohnbezirken getrennt aufzustellen, damit jeder Wähler:innen wissen, welche Bewerber:innen für ihren Wohnbezirk kandidieren. „Unecht“ heißt dieses Verfahren im Gegensatz zu einer „echten Teilortswahl“ deshalb, weil die Wähler:innen ihre Stimmen nicht nur an die Kandidierenden ihres Wohnbezirkes vergeben, sondern auf die aller Wohnbezirke verteilen können.

Beispiel: Wie wird bei der „Unechten Teilortswahl“ gewählt?
Die Zahl der Gemeinderäte beträgt nach § 25 Abs. 2 GemO in der Gemeinde Schwabenburg insgesamt 22. Sie hat durch Hauptsatzung „Unechte Teilortswahl“ in vier Teilorten beschlossen. Die Sitze teilen sich wie folgt auf:
- Teilort Schwabenburg: 17 Sitze
- Teilort Albblick: 3 Sitze
- Teilort Neuffenblick: 1 Sitz
- Teilort Echazquelle: 1 Sitz
Jede:r Wähler:in hat 22 Stimmen, die für Kandidierende aus allen vier Wohnbezirken vergeben werden können. Es dürfen insgesamt jedoch nicht mehr als 22 Stimmen vergeben werden, sonst ist der Stimmzettel ungültig. Außerdem dürfen innerhalb eines Wohnbezirks nicht mehr Kandidierende gewählt werden, als im betreffenden Wohnbezirk Sitze zu vergeben sind.
Mussterstimmzettel für die „Unechte Teilortswahl“
Die Wählerin Martina Mustermann wohnt im Wohnbezirk „Albblick“. Sie ist aber für die gesamte Gemeinde Schwabenburg (alle Wohnbezirke) wahlberechtig. Da dem Wohnbezirk „Albblick“ 3 Mandate zustehen, kann Frau Mustermann auf maximal 3 Kandidaten jeweils bis zu 3 Stimmen = 9 Stimmen vergeben (Panaschieren zwischen den Listen ist möglich). In diesem Beispiel hätte Frau Mustermann noch 13 Stimmen, die sie auf Bewerber:innen in anderen Wohnbezirken vergeben kann. Sie kann z. B. einem Bewerber im Wohnbezirk „Neuffenblick“ und/oder im Wohnbezirk „Echazquelle“ bis zu 3 Stimmen geben, da diesen Wohnbezirken jeweils ein Mandat zur Verfügung steht. Die dann noch verbleibenden Stimmen kann sie an Kandidat:innen im Wohnbezirk „Schwabenburg“ vergeben. Dabei kann sie wiederum kumulieren und panaschieren. Frau Mustermann aus dem Wohnbezirk „Albblick“ muss die maximal möglichen 9 Stimmen allerdings nicht auf Kandidaten ihres Wohnbezirkes vergeben, sondern kann ihre 22 Stimmen auch auf alle 4 Wohnbezirke verteilen.
Bei Unechter Teilortswahl gilt, dass bei einem unveränderten Stimmzettel in absteigender Reihenfolge nur so viele Kandidierende mit einer Stimme als gewählt gelten, wie Vertreter:innen für den Wohnbezirk zu wählen sind.
Vor allem müssen Wähler:innen aber darauf achten,
- die ihnen für das gesamte Wahlgebiet zur Verfügung stehende Stimmenzahl nicht zu überschreiten, sowie
- in den einzelnen Wohnbezirken nicht für mehr Bewerber:innen abzustimmen, als für den Wohnbezirk Sitze festgelegt sind.
Falls Wähler:innen aus Versehen in einem Wohnbezirk für mehr Bewerber:innen gestimmt haben, als für diesen Wohnbezirk Sitze zu vergeben sind, verliert nach der wohnbezirksbezogene Ungültigkeitsregel des § 24 Abs. 2 KomWG jedoch nicht der gesamte Stimmzettel seine Gültigkeit. In diesem Fall sind lediglich die Stimmen für alle Bewerber:innen dieses Wohnbezirks ungültig.
Verzerrungen und Verhältnisausgleich
Durch die Unechte Teilortswahl kann die Situation eintreten, dass eine Partei oder Wählervereinigung durch gewonnene Mandate in den Teilorten insgesamt mehr Mandate erhält, als ihr nach ihrem Gesamtergebnis eigentlich zustehen würden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass konkurrierende Parteien oder Wählervereinigungen womöglich weniger Mandate erhalten, als ihnen aufgrund ihrer Gesamtstimmenzahl in der gesamten Gemeinde zustehen würden. In diesem Fall erhalten betreffende Parteien oder Wählervereinigungen Ausgleichsmandate. Die gesamte Sitzzahl des Gemeinderates erhöht sich somit entsprechend (§ 25 Abs. 2 letzter Satz KomWG). Umgekehrt bleiben einem Wahlvorschlag die Sitze erhalten, die er gemessen am Gesamtstimmenaufkommen in den Wohnbezirken zu viel bekommen hat.
Beispiel: So funktioniert die Sitzvergabe bei der Unechten Teilortswahl
Die Zahl der Gemeinderäte beträgt nach § 25 Abs. 2 GemO in der Gemeinde Schwabenburg insgesamt 22. Sie hat durch Hauptsatzung „Unechte Teilortswahl“ in vier Teilorten beschlossen. Die Sitze teilen sich wie folgt auf:
- Teilort Schwabenburg: 17 Sitze
- Teilort Albblick: 3 Sitze
- Teilort Neuffenblick: 1 Sitz
- Teilort Echazquelle: 1 Sitz
Verteilung der Sitze nach dem Stimmenaufkommen in den Teilorten
Zunächst werden die Sitze in den Teilorten auf die Wahlvorschläge entsprechend der von ihnen dort erreichten Stimmenzahl verteilt. Nach der Auszählung in den Teilorten sieht die Sitzverteilung wie folgt aus:
| Teilort Schwabenburg | Teilort Albblick | Teilort Neuffenblick | Teilort Echazquelle | Summe | |
|---|---|---|---|---|---|
| Wahlvorschlag A | 8 | 2 | 1 | 1 | 12 |
| Wahlvorschlag B | 6 | 1 | 0 | 0 | 7 |
| Wahlvorschlag C | 2 | 0 | 0 | 0 | 2 |
| Wahlvorschlag D | 1 | 0 | 0 | 0 | 1 |
| Summe | 17 | 3 | 1 | 1 | 22 |
Verteilung der Sitze nach dem Stimmenaufkommen in der gesamten Gemeinde
Dann werden alle Stimmen, die ein Wahlvorschlag in allen Teilorten erhalten hat, addiert und im Verhältnis zu Stimmen, die die anderen Listen in der gesamten Gemeinde erhalten haben, auf die Gesamtzahl der Sitze in der Gemeinde verteilt. Wenn einem Wahlvorschlag in den Teilorten mehr Sitze zugeteilt wurden, als ihm in der gesamten Gemeinde zustehen, so wird ein Verhältnisausgleich vorgenommen, indem die Zuteilung von Sitzen so lange fortgesetzt wird, bis diesem Wahlvorschlag die Mehrsitze zufallen würden. Da bei dieser Fortsetzung der Zuteilung nach dem Höchstzahlverfahren die anderen Wahlvorschläge beteiligt werden, können auch für diese weitere Sitze abfallen.
In unserem Beispiel würde sich die Zahl der Gemeinderatssitze in der Gemeinde Schwabenburg um sechs Sitze von 22 auf 28 Gemeinderäte erhöhen. Da im Gesamtergebnis drei Listen mehr Sitze zustehen, als sie in den einzelnen Wohnbezirken erreicht haben, fallen die noch fehlenden Mandate den noch nicht gewählten Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen (bezogen auf die gesamte Gemeinde) der einzelnen Listen zu; der Teilort ist nicht entscheidend, da Ausgleichsmandate sich auf das Gesamtergebnis beziehen.
| Sitzzahl nach Teilorten - Verhältnisausgleich | Sitzzahl nach Gesamtstimmenzahl | Sitzzahl | |
|---|---|---|---|
| Wahlvorschlag A | 12 | (10) 12 | 12 |
| Wahlvorschlag B | 7 | 8 | 10 |
| Wahlvorschlag C | 2 | 3 | 4 |
| Wahlvorschlag D | 1 | 1 | 2 |
| Summe | 22 | 24 | 28 |
Immer mehr Gemeinden schaffen die Unechte Teilortswahl ab
Aufgrund der Komplexität, welche die Unechte Teilortswahl sowohl für Wählerinnen und Wähler, als auch für Gemeinden und Parteien mit sich bringt, kommt diese in immer weniger Gemeinden zur Anwendung. Bei den Kommunalwahlen im Jahr 1975 gab es die Unechte Teilortswahl in 64,6 Prozent der Gemeinden in Baden-Württemberg. Bei den Kommunalwahlen im Jahr 2019 lag der Anteil nur noch bei 34,9 Prozent. Auch im Vorfeld der Kommunalwahlen 2024 entschieden sich zahlreiche baden-württembergische Gemeinden für die Abschaffung der Unechten Teilortswahl. Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang die Sorge vor rechtlichen Unsicherheiten. Für einen Präzedenzfall sorgte ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, infolgedessen das Ergebnis der Gemeinderatswahl in Tauberbischofsheim von 2019 für ungültig erklärt wurde. Die Wahl musste 2022 wiederholt werden.
Regelungen für Gemeinderats- und Kreistagswahl: weitgehende Übereinstimmungen
In weiten Bereichen der gesetzlichen Bestimmungen gibt es für die Wahl der Gemeinderäte und Kreisräte gleichlautende oder inhaltlich übereinstimmende Regelungen. Allerdings sind bei Kreistagswahlen Wahlkreise vorgesehen (§ 22 Abs. 4 LKrO). Für diese Wahlkreiseinteilung gibt es einige Eckdaten, die beachtet werden müssen:
Gemeinden, auf die nach der Einwohnerzahl mindestens 4 Sitze entfallen, bilden einen eigenen Wahlkreis (Gesamtsitzzahl : Einwohnerzahl = Schlüsselzahl). Kleine benachbarte Gemeinden, die keinen eigenen Wahlkreis bilden können, aber „mit einer solchen Gemeinde eine Verwaltungsgemeinschaft bilden, können mit ihr zu einem Wahlkreis zusammengeschlossen werden“ (§ 22 Abs. 4 Satz 4 LKrO). Andere Gemeinden, die für einen eigenen Wahlkreis zu klein sind, werden unter Beachtung der geographischen Lage, der Struktur der Gemeinden und der örtlichen Verwaltungsräume zu Wahlkreisen zusammengeschlossen mit mindestens 4, höchstens 8 Sitzen. Keine Gemeinde, die einen eigenen Wahlkreis bildet, darf mehr als 2/5 der Gesamtsitzzahl erhalten.
Diese Bestimmung ist zum Schutz der kleinen Gemeinden gegenüber einer einzelnen dominierenden Stadt innerhalb des Landkreises geschaffen worden. Damit haben die Kreisräte der Landgemeinden die Chance, bei Einigkeit nicht von den Interessen der einen großen Stadt überstimmt zu werden.
Die Regelung, dass Gemeinden mit mindestens 4 Sitzen einen eigenen Wahlkreis bilden, kann andererseits zu kuriosen Wahlkreiseinteilungen führen, weil geographisch weit auseinanderliegende Gemeinden um die Städte herum zusammengefasst werden müssen.
Im Gegensatz zur Gemeinderatswahl dürfen bei der Kreistagswahl in den einzelnen Wahlkreisen höchsten eineinhalbmal soviel Bewerber:innen aufgestellt werden, wie Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind (§ 22 Abs. 2 LKrO).
Wahlrecht Regionalversammlung Stuttgart

Auch bei der Wahl der Regionalversammlung Stuttgart darf man seine Stimme bereits ab einem Alter von 16 Jahren abgeben. Weitere Voraussetzungen für die Wahlberechtigung sind die deutsche Staatsangehörigkeit und die Mindestwohndauer von 3 Monaten vor der Wahl im Verbandsgebiet. Zudem darf kein Ausschlussgrund im Sinne des § 9 Abs. 2 GVRS vorliegen. Das Wahlrecht gilt im Unterschied zur Gemeinderatswahl nicht für Unionsbürger.
Verband Region Stuttgart: Sechste Wahl zur Regionalversammlung
Autor: Internetredaktion LpB BW | letzte Aktualisierung: Januar 2024.





