Fragen zum Wahlkampf bei den Kommunalwahlen

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Wahlkampf
Können Materialien der Landeszentrale für den Wahlkampf verwendet werden?
Leider ist es nicht möglich das Logos oder Materialien der Landeszentrale in der Wahlwerbung zu verwenden. Möglich ist natürlich die Nutzung von Materialien für Veröffentlichungen, die sich an die eigenen Mitglieder richten und für allgemeine Informationsveranstaltungen.
Gibt es eine Pflicht zur Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten?
Der Gemeinderat ist kein Parlament wie z.B. der Landtag, sondern ein Verwaltungsorgan. Eine rechtliche Verpflichtung zur Vorstellung der Kandidierenden gibt es nicht.
Sind Wahlkampfveranstaltungen auf dem Schulhof städtischer Schulen zulässig?
Bei Veranstaltungen im Schulbereich kommt zum einen das Schulgesetz § 51 zum Tragen („Räume und Plätze öffentlicher Schulen dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die den Belangen der Schule widersprechen. Über die Verwendung für andere als schulische Zwecke entscheidet der Schulträger im Benehmen mit dem Schulleiter. Ist der Schulleiter der Auffassung, dass die andere Verwendung schulischen Belangen widerspricht, so entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.“). Einer Vorschrift des Kultusministeriums folgend ist an Schulen vor Wahlen von Veranstaltungen mit Vertretern des politischen Lebens abzusehen.
Wahlkampfveranstaltungen müssen wie andere Veranstaltungen des öffentlichen Lebens mit der jeweiligen Gemeinde bzw. dem Eigentümer abgeklärt werden. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Gemeindeverwaltung.
Gibt es bei der bevorstehenden Kommunalwahl auch eine 8 wöchige Sprerrfrist bei der Einladung von Kandidierenden an Schulen?
Sie können auch innerhalb der 8-wöchigen Karenzzeit vor Wahlen ausgewogen zusammengesetzte Diskussionsveranstaltungen durchführen. Dazu hat das Kultusministerium einen entsprechenden Erlass veröffentlicht:
Infodienst Schulleitung 283 / Januar 2019
Schule und Wahlkampf
Die Schule ist zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet, soll aber den lebendigen Kontakt zu der außerschulischen Wirklichkeit herstellen, wozu auch der Gedankenaustausch mit Abgeordneten gehört. Daneben unterliegt die Schule als Teil der Exekutive der demokratischen Kontrolle des Landtags; auch hieraus können sich Kontakte der Schule zu Abgeordneten ergeben.
Deshalb bittet Sie das Kultusministerium, auch vor der Europa- und Kommunalwahl, die am 26. Mai 2019 stattfindet, eine achtwöchige Karenzzeit einzuhalten, die am Sonntag, 31. März 2019, beginnt.
Ganzjährig, das heißt sowohl während als auch außerhalb der Karenzzeit, zulässig sind:
Pluralistisch besetzte Podiumsdiskussionen: Die Schülermitverantwortung (SMV) kann auch während der Karenzzeit öffentliche Diskussionsveranstaltungen mit den Kandidaten der Parteien durchführen. Angesichts der Vielzahl der zu den Wahlen zugelassenen Parteien ist für die Einladung der Kandidatinnen und Kandidaten eine Auswahl zu treffen, die sich an der Bedeutung ihrer Partei zu orientieren hat. Entscheidend für die Bedeutung einer Partei in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung:- die Ergebnisse vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen,
- die aktuellen Prognosen beziehungsweise die damit verbundenen konkreten Aussichten für die Wahlen.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass diese Kriterien nicht nur die bereits im Parlament vertretenen Parteien erfüllen können.
Weitergabe von Post: Die Schulleitung ist verpflichtet, verschlossene persönliche Briefe, die an Lehrkräfte, Elternvertretungen, insbesondere Elternbeiratsvorsitzende oder die SMV gerichtet sind, weiterzuleiten. Dies gilt auch für Briefe von Abgeordneten. Die Pflicht zur Weiterleitung von Post gilt allerdings nicht für Postwurfsendungen, Drucksachen, Flugblätter und Ähnliches.
Anfragen von Abgeordneten: Abgeordnete können direkt bei den Schulen Informationen einholen. Bei politisch bedeutsamen Vorgängen kann sich das Kultusministerium die Beantwortung vorbehalten. In diesen Fällen beantwortet die Schule die Fragen des Abgeordneten nicht und dessen Informationsrecht wird gewahrt, indem das Kultusministerium die erbetenen Informationen gibt. Die Schulen sind nicht verpflichtet, auf Grund von solchen Anfragen zusätzliche Statistiken zu erstellen.
Überlassung von Schulräumen: Die Schulträger können den Parteien Schulräume für Veranstaltungen außerhalb der Unterrichtszeit überlassen.
Während der Karenzzeit gelten folgende Einschränkungen:
Abgeordnete dürfen als Fachleute auch dann nicht in den Unterricht eingeladen werden, wenn es sich um eine Veranstaltung des kontinuierlichen Unterrichts handelt, für den die Lehrkräfte verantwortlich bleiben.
Die Möglichkeit der Abgeordneten des Wahlkreises und Gremien des Landtags, sich vor Ort durch Schulbesuche zu informieren, besteht während der Karenzzeit nicht, um jedem Anschein entgegenzuwirken, dass die Schule eine Plattform für Wahlwerbung bieten würde.
Sie können in dieser Zeit mit der Schulleitung, mit Lehrkräften und Eltern oder den Schülervertretern keine Gespräche und keine presseöffentlichen Veranstaltungen durchführen.
Einladungen von Fraktionen des Landtags zu Fraktionsveranstaltungen dürfen während der Karenzzeit nicht an Schülerinnen und Schüler, Eltern oder Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen verteilt werden.
Darf eine Interessengemeinschaft eine Wahlempfehlung abgeben?
An dieser Stelle gibt es keine Einschränkung – so geben ja z.B. auch Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände oder Umweltschutzverbände Wahlempfehlungen ab.
Sofern Schulen oder Hochschulen beteiligt sind, sieht es anders aus. Hier ist Neutralität geboten. Manche Verbände oder Interessengemeinschaften erlegen sich auch selbst ein solches Neutralitätsgebot auf.
Eine ganz andere Frage ist allerdings, ob der Vereinsvorstand mit einer solchen Aktion gegen seine eigene Satzung verstoßen hat. Wenn in der Satzung des Vereins parteipolitischen Neutralität festgeschrieben ist, wie Sie schreiben, dann könnte man diesen Wahlaufruf als einen Verstoß dagegen werten.
Ab welchem Zeitpunkt ist Wahlwerbung erlaubt?
In den Gesetzestexten, die die Grundlage zur Kommunalwahl bilden (Gemeindeordnung, Kommunalwahlordnung, Kommunalwahlgesetz) werden diesbezüglich keine allgemeinen Regelungen getroffen. Vielmehr ist es so, dass örtlich Sonderregelungen hierfür gelten (vgl. Verwaltungsportal Baden-Württemberg unter www.service-bw.de) – im Übrigen auch für das Abbauen der entsprechenden Wahlwerbung.
Bis zu welchem Zeitpunkt ist Wahlwerbung erlaubt?
In der Kommunalwahlordnung ist geregelt, dass das im Wahllokal selbst und auch vor dem Gebäude keine Wahlwerbung betrieben werden darf. In § 28 Ordnung im Wahlraum, unzulässige Wahlpropaganda heißt es:
„(1) Der Wahlvorstand hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen. Er kann insbesondere Personen, welche die Ruhe oder Ordnung stören, nach vergeblicher Ermahnung aus dem Wahlraum und den Zugängen zum Wahlraum verweisen. Ist der Betroffene in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen oder hat er einen Wahlschein, so ist ihm zuvor Gelegenheit zur Ausübung des Wahlrechts zu geben.
(2) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.“Andere Regelungen, die eine Verteilung von Prospekten vor der Wahl generell eingrenzen, sind uns nicht bekannt.
Kann die Verwendung des Stadtlogos auf dem Wahlprospekt ein Wahlanfechtungsgrund sein?
Nach der Rechtsauffassung des Innenministeriums dürfen Listenverbindungen und Parteien ein Gemeinde- oder Stadtwappen nicht ohne Genehmigung der Gemeinde benutzen. Die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sieht in § 6 vor, dass die Gemeinden berechtigt sind, ein Gemeindewappen zu führen. Zur Führung berechtigt sind grundsätzlich nur die Organe der Gemeinde (also grundsätzlich Gemeinderat und Bürgermeister).
Wegen ihrer besonderen Neutralitätspflicht in Wahlkämpfen dürfe eine Gemeinde auch nicht zulassen, dass Wahlbewerber das Gemeindewappen nutzen und sich so einen offiziellen Anschein geben können. In manchen Gemeinden ist die Verwendung des Gemeindewappens ausdrücklich durch eine Satzung geregelt. Insofern könnte die Verwendung eines Stadtwappen durchaus ein Wahlanfechtungsgrund sein. Uns sind allerdings keine Fälle bekannt, in denen aus diesem Grund tatsächlich eine Wahlanfechtung in Baden-Württemberg erfolgte.
Kann eine maximale Anzahl von Wahlplakaten von der Gemeinde vorgegeben werden?
Ja, die Gemeinde kann eine maximale Anzahl vorgeben. Das Plakatieren in öffentlichem Raum bedarf einer sogenannten Sondernutzungserlaubnis. Die zuständige Behörde (zum Beispiel das Ordnungsamt) stellt diese aus. Das Verfahren soll sicherstellen, dass die zuständige Behörde Kenntnis von Zeitraum, Ort und Umfang der Plakatierung hat. Diese prüft dadurch auch, ob der Plakat-Wahlkampf einer Partei oder Listenverbindung mit der StVO vereinbar ist - und die Plakate den Straßenverkehr nicht behindern oder gefährden. Ferner dürfen Plakate nicht an solchen öffentlichen Gebäuden angebracht werden, die der sog. Neutralitätspflicht unterliegen. Hierbei kommen insbesondere Schulen, aber auch das Rathaus in Betracht.
Auch über den Zeitpunkt der Plakatwerbung entscheidet die Gemeinde. Die nötige Sondernutzungserlaubnis muss allerdings sechs Wochen vor dem Wahltermin den Parteien (...) zur Sichtwerbung im Straßenraum genehmigt werden.
Die Gemeinde darf allerdings Werbung nicht generell verbieten, sondern muss auch beim Umfang verhältnismäßig entscheiden.
Wahlwerbung ist durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 des Grundgesetzes (GG) und der Parteifreiheit aus Art. 21 GG besonders geschützt. Allerdings gilt dieser Schutz nicht unbeschränkt. Der Grundsatz der Chancengleichheit aller Parteien darf nämlich nicht außer Betracht gelassen werden. In diesem Zusammenhang nennt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die sog. gestaffelte Chancengleichheit (Urteil vom 13.12.1974, Az.: VII C 42/72). Danach müssen die öffentlichen Flächen mit einem angemessenen Verteilungsschlüssel auf alle Parteien verteilt werden.
Dürfen Flyer in Hausbriefkästen eingeworfen werden, wenn diese den Hinweis „Keine Werbung" tragen?
Steht am Briefkasten „keine Werbung“ gilt das grundsätzlich auch für Wahlwerbung, wenn es sich um Flugblätter oder allgemeine Postwurfsendungen mit der Aufschrift „An alle Haushalte“ handelt. Werbeflyer dürfen dann nicht eingeworfen werden. Persönlich adressierte Wahlwerbung ist dagegen erlaubt.
Darf mir eine Partei persönlich adressierte Wahlwerbung zuschicken?
Nach § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde – das Einwohnermeldeamt – den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den letzten sechs Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten, wie Vor-, Familiennamen, Doktorgrad und die Anschrift von Wahlberechtigten erteilen. Die Parteien dürfen diese Daten nur für die Wahlwerbung nutzen. Die Daten müssen spätestens einen Monat nach der Wahl gelöscht werden.
Sie haben das Recht, diesen Melderegisterauskünften für die Zwecke der Wahlwerbung zu widersprechen (§ 50 Absatz 5 BMG). Der Widerspruch kann formlos und ohne Begründung beim Einwohnermeldeamt gestellt werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun oder bei der Meldebehörde selbst vorzusprechen. Der Widerspruch gilt für alle zukünftigen Wahlen, er muss nicht jeweils erneuert werden.Darf aus einem Verein (e.V.) eine Wahlliste gebildet werden?
Wahlvorschläge können von Parteien, mitgliedschaftlichen Wählervereinigungen (z.B. Freie Wähler) sowie nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen (d.h. ohne eigene Mitglieder der Wählervereinigung, ohne Satzung o.ä.) eingebracht werden. Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen entstehen in der Praxis oft aus Initiativen, so z.B. auch Frauen- oder Jugendlisten oder wie in Ihrem Fall aus dem Kontext des Schulvereins. Zunächst spricht nichts dagegen. Auch spricht nichts gegen eine sehr einseitige thematische Ausrichtung – das gibt es immer wieder mit unterschiedlichen Schwerpunkten (Autofahrer, Rentner etc.).
Der Gemeindewahlausschuss entscheidet nach dem Ende der Einreichungsfrist (28. März 2024) über die Zulässigkeit der einzelnen Wahlvorschläge (§ 18 Kommunalwahlordnung, zur Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten generell s. Kommunalwahlgesetz § 9).
Gegen einen öffentlichen Auftritt des Vereins (als Verein) am Ortsfest spricht ebenfalls nichts. Die Kommunalwahlordnung regelt in § 28 lediglich unzulässige Wahlpropaganda im Wahlraum. Sie finden die Kommunalwahlordnung im Übrigen – wie auch das Kommunalwahlgesetz und die Gemeindeordnung – als Volltext im Internet:Gemeindeordnung
Kommunalwahlgesetz
KommunalwahlordnungSo weit die Lage nach den Gesetzestexten für die Kommunalwahl. Dass eine solche Verquickung von Interessen und Organisationen ggf. nicht besonders transparent ist und dass möglicherweise die Trennung von Verein und Liste für die Bürgerinnen und Bürger nicht klar ist, steht auf einem anderen Blatt.
Sind Bürgermeister:innen bei Kommunalwahlen zur Neutralität verpflichtet?
Eigentlich müsste bei Wahlen die gegenseitige Neutralität gefordert sein. Aber dies ist im wesentlichen eine Stilfrage und keine rechtlich verankerte Position. Natürlich kann niemand einem Gemeinderat das Recht auf freie Meinungsäußerung verwerten, das gleiche gilt im umgekehrten Fall für den Bürgermeister auch. Nicht zulässig wäre aber in jedem Fall ein Einsatz kommunaler Ressourcen für den einen oder die andere Kandidatin. Also zum Beispiel die bevorzugte Darstellung einzelner Kandidatinnen und Kandidaten im Gemeindeblatt oder aber die Unterstützung bestimmter Kandidaten in finanzieller oder sichtlicher Hinsicht durch die Gemeinde.