Ordnungen und Gesetze der Kommunalpolitik

Jedes Bundesland hat ein eigenes kommunales Verfassungssystem. Dem rechtlichen Status nach sind Kommunen Körperschaften des Öffentlichen Rechts, so genannte „Gebietskörperschaften“. Gemeinden können alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung regeln, sie sind allerdings an Gesetze gebunden und unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes.

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Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen

Die Gemeinde in den Verfassungen (GG und LV)

Institutionelle Garantie und kommunale Selbstverwaltung

Die „institutionelle Garantie“ der Kommunen ist im Grundgesetz und der Landesverfassung verankert. Sie garantiert den dauerhaften Bestand der Gemeinden als institutioneller Ebene in Baden-Württemberg und in der gesamten Bundesrepublik.

Der Artikel 28 des Grundgesetzes garantiert die kommunale Selbstverwaltung. Nach Artikel 71 der baden-württembergischen Landesverfassung regeln Städte und Gemeinden selbständig alle öffentlichen Aufgaben, die im Gebiet der Gemeinde anfallen.

mehr zur Landesverfassung

Artikel 28 des Grundgesetzes

(2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. (...)

weiter zu Art. 28 GG

Artikel 71 der Landesverfassung

(1) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Zweckverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. (...)

(2) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind. (...)

weiter zu Art. 71 LV

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Die Gemeindeordnung in Baden-Württemberg

Aufgaben der Gemeinde

Die Aufgaben, Kompetenzen und Befugnisse der Kommunen sind in der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg geregelt. Demnach ist es Aufgabe der Gemeinden, das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner:innen zu fördern und die ihnen vom Bund und vom Land zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen (§ 1 Abs. 2 GemO). Die Gemeinden verwalten alle öffentlichen Aufgaben in ihrem Gebiet allein und unter eigener Verantwortung (§ 2 Abs. 1 GemO), soweit dies nicht Gesetze anders bestimmen. Im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit schaffen die Gemeinden die öffentlichen Einrichtungen, die für wirtschaftliches, soziales und kulturelles Wohl ihrer Einwohner erforderlich sind.

Wichtige Bereiche der Gemeindehoheit sind die Personal- und Organisationshoheit sowie die Planungs- und Abgabenhoheit. 

weiter zu den Aufgaben der Kommunen

 

Wahlrecht zur Gemeinderatswahl

Gemeinderäte werden wie Abgeordnete auf Landes- oder Bundesebene „in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürger:innen gewählt“ (§ 26 GemO). Gewählt wird in der Regel aufgrund von Wahlvorschlägen (Listen) unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. Die Verhältniswahl ist durchzuführen, wenn mehrere Wahlvorschläge - mindestens zwei – eingereicht und zugelassen werden.

weiter zum Wahlrecht

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Kommunen und die EU

Viele auf EU-Ebene getroffene Entscheidungen betreffen die Kommunen und müssen von diesen umgesetzt werden. Daher bestimmen immer mehr Kommunen Europabeauftragte, größere Städte unterhalten zum Teil ganze Europabüros. Doch ihre Wünsche und Interessen müssen die baden-württembergischen Städte nicht einzeln auf Europäischer Ebene vorbringen; stattdessen existiert eine ganze Reihe von Interessenvertretungen:

zu den Vertretungen der Kommunen auf EU-Ebene


Die Kommunen sind ein wichtiger Partner der EU. Der Schutz der kommunalen Selbstverwaltung ist daher im Vertrag von Lissabon ausdrücklich geregelt. 

Artikel 4 des Europäischen Vertrags

Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. (...)

mehr zum Vertrag von Lissabon

weiter zu Art. 4 EUV

 

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Hintergrund: Die Gemeindereform und die Landkreisreform

Gemeindereform

Mit der Gemeindereform, die bereits 1968 einsetzte und mit dem "Allgemeinen Gemeindereformgesetz", das am 1. Januar 1975 in Kraft trat, ihren Abschluss fand, schrumpfte die Zahl der selbständigen Gemeinden von 3379 (1969) auf 1110 und den Gutsbezirk Münsingen zusammen.

Die kommunale Gebietsreform brachte den Gemeinden, insbesondere im ländlichen Raum, einen Zuwachs an Leistungs- und Verwaltungskraft. Für Kritiker büßte die kommunale Selbstverwaltung an Bürgernähe ein, denn die Einheit von Verwaltungs- und Sozialgemeinde wurde vielfach aufgehoben. Die Einführung der Ortschaftsverfassung mit der Möglichkeit der Bildung von Ortschaftsräten schuf hier Abhilfe gegen den Verlust an Autonomie und kommunaler Demokratie.

Umstritten waren aber auch die teilweise neu entstandenen Flächengemeinden aus mehreren verstreut gelegenen und oft recht heterogenen Gemeindeteilen. Ein Beispiel, bei dem bis heute noch nicht alle Schwierigkeiten überwunden werden konnten, ist der Zusammenschluss der ehemals badischen Stadt Villingen mit der ehemals württembergischen Stadt Schwenningen zur Doppelstadt. Zwischen beiden Stadtbezirken verläuft zudem die alte Konfessionsgrenze.

Landkreisreform

Das erste Gesetz zur Verwaltungsreform, das Kreisreformgesetz vom 26. Juli 1971, das am 1. Januar 1973 in Kraft trat, teilte das Land in neun Stadt- und 35 Landkreise ein. An einigen Stellen wurde die Abgrenzung zwischen den Regierungsbezirken verändert und damit der alte Grenzverlauf zwischen Baden und Württemberg verwischt.

In der Größe entsprechen die Landkreise dem Bundesdurchschnitt, in der Einwohnerzahl liegen sie deutlich höher. "Mit der Schaffung größerer Verwaltungseinheiten konnte die Leistungs- und Verwaltungskraft der Landkreise gestärkt, das Strukturgefälle ausgeglichen und die Infrastruktur auf allen Gebieten verbessert werden, so dass die Kreise in ihrem Bestand eigentlich gesichert sein könnten. Dennoch gibt es auch heute immer wieder Diskussionen um eine neuerliche Gebietsreform."

(Karl Heinz Neser: Die Landkreise. In: Taschenbuch Baden-Württemberg. Neuausgabe 2004. Herausgegeben von der Landeszentrale für politische Bildung BW. S. 64)

Autor: Internetredaktion LpB BW | letzte Aktualisierung: Juni 2023.

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