Fragen zum Wahlverfahren bei den Kommunalwahlen

Wie wähle ich bei der Kommunalwahl? Wo kann ich Briefwahl beantragen? Und was ist eigentlich kumulieren und panaschieren? Antworten auf diese und weitere Fragen zum Wahlverfahren finden Sie hier und auf der Seite „Wer kann wählen?“.

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Anzahl der gefundenen Fragen:  

Wahlverfahren

  • Wann erhalten die Bürger:innen die Stimmzettel?

    Bei der Kreistags- und Gemeinderatswahl erhalten die Bürgerinnen und Bürger die Wahlunterlagen/Stimmzettel bereits vor der Wahl. Die baden-württembergische Kommunalordnung regelt dies in § 26, Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl:

    „(1) Der Bürgermeister hat spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und Wahlräume sowie die Art und Weise der Stimmabgabe öffentlich bekanntzumachen; anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, 1. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und bei der Bürgermeisterwahl im Wahlraum bereitgehalten, bei anderen Wahlen den Wahlberechtigten spätestens einen Tag vor dem Wahltag zugesandt werden, …“.

    Kommunalwahlordnung

  • Was kann ich tun, wenn ich keine Wahlbenachrichtigung erhalten habe?

    Ist in Ihrer Gemeinde die Wahlbenachrichtigung schon versandt worden? Die Wahlbenachrichtigung wird bis spätestens 21 Tage vor der Wahl versandt.

    Falls die Benachrichtigungen schon versandt wurden und Sie keine erhalten haben, besteht die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und ggf. zum Einspruch gegen das Wählerverzeichnis. Bitte erkundigen Sie sich beim zuständigen Rathaus.

  • Ich habe die Stimmzettel erhalten, jedoch keine Wahlbenachrichtigungskarte: Was ist zu tun?

    Die Wahlbenachrichtigungskarte wird vor dem Stimmzettel verschickt. Da Sie die Wahlunterlagen erhalten haben, ist davon auszugehen, dass Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Setzen Sie sich bitte zur Sicherheit kurz mit Ihrem zuständigen Rathaus (Wahlamt) in Verbindung und schildern den Fall. Vielleicht sind die Benachrichtigungskarten auf dem Weg zu Ihnen verloren gegangen.

     

  • Was mache ich, wenn ich meine Wahlbenachrichtigung verloren habe?

    Sie können auf jeden Fall wählen. Da Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verloren haben, müssen Sie am Wahltag Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen. Falls sie auch nicht mehr wissen in welchem Wahllokal Sie wählen, können Sie sich mit dem Wahlamt in Ihrem Ort in Verbindung setzen.

  • Was ist bei der Beantragung der Unterlagen für die Briefwahl zu beachten?

    Die Beantragung eines Wahlscheins bzw. von Briefwahlunterlagen kann laut Kommunalwahlordnung § 10 bis zum 2. Tag vor der Wahl beantragt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Gemeinde. Die meisten Gemeinden bieten inzwischen die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen über das Internet zu beantragen. Ein frühestmöglicher Zeitpunkt wird hier nicht genannt.

    Die Wahlunterlagen werden laut § 11 der Kommunalwahlordnung auch ins Ausland an Sie versandt. Wörtlich heißt es hier in Absatz 6: „Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost oder einer anderen schnelleren Versendungsart, wenn sich aus seinem Antrag auf Erteilung des Wahlscheins ergibt, daß er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn eine schnellere Versendungsart sonst geboten erscheint. Der Wahlbriefumschlag, der den Briefwahlunterlagen beizufügen ist, ist freizumachen, sofern nicht anzunehmen ist, daß der Wahlberechtigte den Wahlbrief außerhalb des Bundesgebiets aufgeben, sich einer anderen Versendungsart bedienen oder den Wahlbrief beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses abgeben will.“

  • Wie kennzeichnet man einen Stimmzettel „im Ganzen“?

    Sie können einen Stimmzettel im Ganzen kennzeichnen, indem sie nach dem Namen der Liste ein Kreuz machen. Sie können aber auch den Stimmzettel einfach unverändert abgeben. In beiden Fällen erhalten alle Bewerber jeweils eine Stimme.

     

  • Ist mein Wahlschein trotz Korrekturen noch gültig?

    Sie brauchen sich keine Sorgen machen. Sie können durchaus ihre ursprüngliche Stimmabgaben korrigieren, wenn Sie sie durchstreichen und ihre neue Stimmengewichtung eindeutig vergeben. Der Stimmzettel ist weiterhin gültig. Entscheidend ist immer, das Ihre Absicht eindeutig erkennbar ist. Ungültig wird er nur, wenn sie ergänzende Bemerkungen hinzufügen, zu viele Stimmen abgeben oder ihn durchreißen. Bei der Wahl im Wahllokal können Sie aber auch neue Stimmzettel verlangen.
     

  • Kann ich einem Kandidaten alle meine Stimmen geben oder sind diese auf maximal drei begrenzt?

    Sie dürfen einem einzelnen Kandidaten maximal drei Stimmen geben.

  • Ich möchte mehrere Stimmzettel abgeben. Wie wird kontrolliert, ob ich nicht zuviele Stimmen abgegeben habe?

    Da sie ihre Stimmzettel sowohl bei der Briefwahl als auch bei der Urnenwahl im Wahllokal in einen Stimmzettelumschlag (§ 29 KomWO) stecken müssen, kann auch kontrolliert werden, ob sie die Höchstzahl an Stimmen nicht überschritten haben. Beim Öffnen dieses Umschlags durch die Wahlhelfer wird sofort kontrolliert, wie viele Stimmen Sie insgesamt abgegeben haben. Die genauen Modalitäten sind im Paragraph 37 der Kommunalwahlordnung für Baden-Württemberg beschrieben.
    Sie können Ihre Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber verschiedener Listen aufteilen. Das kann dadurch geschehen dass sie eine Liste zugrundelegen und die übrigen Bewerber, die sie wählen wollen, auf diese Liste übertragen und markieren. Sie können aber auch mehrere Listen abgeben auf denen Sie die Kandidaten markiert haben, die sie wählen wollen.

    § 29 KomWO
    Stimmabgabe im Wahlraum (Kommunalwahl + Bürgermeisterwahl)
    (1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettelumschlag, soweit Stimmzettelumschläge zu verwenden sind, und bei der Bürgermeisterwahl von Amts wegen, sonst auf Verlangen die amtlichen Stimmzettel und gegebenenfalls ein zugehöriges Merkblatt. Bei Verhältniswahl muss dem Wähler jeweils ein Stimmzettel für jeden Wahlvorschlag ausgehändigt werden. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass der Wähler hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
     

  • Wie kommen Ausgleichssitze bei der Gemeinderatswahl zustande?

    Bei einer unechten Teilortswahl kommt es häufig zu Ausgleichssitzen. Das liegt daran, dass eine Partei oder LIste durch die gewonnen Sitze in den Teilorten mehr Sitze erhalten hat, als ihr durch das Verhältnis der Gesamtstimmenzahl (bezogen auf die Kommune als Ganze) zustehen würde. Die betreffende Partei oder Liste behält diese Teilortssitze, die anderen Parteien oder Gruppierungen erhalten entsprechend Ausgleichssitze, so dass Sitzzahl und Verhältnis der Stimmen wieder zusammenpassen. Der Gemeinderat wird damit vergrößert.

    Mehr Informationen zu den Ausgleichsmandaten bei der unechten Teilortswahl
     

  • Ist die Ortschaftsratswahl eine Listen- oder eine Personenwahl?

    Die Wahlen zum Ortschaftsrat sind in Baden-Württemberg meist gemischte Wahlen. Zum einen werden Listen gewählt (Parteien oder Wählervereinigungen), zum anderen werden die Sitze den auf den Listen Kandidierenden nach den Stimmen zugeteilt, die sie persönlich erhalten haben. Nach der Auszählung werden zunächst die Sitze auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihn zu fallenden Stimmenzahlen verteilt. Danach werden die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze den Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt.
    Lediglich im Falle der Mehrheitswahl findet eine reine Personenwahl statt. Eine Mehrheitswahl kommt immer dann zu Stande, wenn nur eine oder keine Liste vorliegt.
     

  • Warum gibt es bei der Ortschaftsratswahl nicht die Möglichkeit, drei Stimmen pro Kandidat abzugeben?

    Wenn in Ihrem Ortsteil für die Ortschaftsratswahl nur eine Liste eingereicht wurde, findet Mehrheitswahl statt ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber. Bei der Wahl kann auch jeder Wahlberechtigte der Gemeinde gewählt werden, indem er einfach zusätzlich auf den Stimmzettel geschrieben wird. Dies regelt § 26 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg .

    § 26
    Wahlgrundsätze

    1. Die Gemeinderäte werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern gewählt.
    2. Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Der Wahlberechtigte kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.
    3. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt. Der Wahlberechtigte kann dabei nur so vielen Personen eine Stimme geben, wie Gemeinderäte zu wählen sind.
    4. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. In Gemeinden mit nicht mehr als 3.000 Einwohnern dürfen die Wahlvorschläge höchstens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind.

     

  • Darf ich sowohl an der Stadtratswahl als auch an der Ortschaftsratswahl teilnehmen?

    Sie können sowohl an der Gemeinderatswahl, als auch an der Ortschaftsratswahl Ihres Teilorts teilnehmen. Bei beiden Wahlen gelten dieselben Regeln. Sie können Kumulieren und Panaschieren. Sollte allerdings bei der Ortschaftsratswahl nur eine Liste kandidieren, dann ist es möglich, dass Sie dann nicht kumulieren bzw. panaschieren können.

    Bei der Wahl des Gemeinderates, müssen Sie bei der unechten Teilortswahl darauf achten, dass Sie weder die Gesamtzahl der Stimmen, noch die jeweilige Höchstzahl der Stimmen für Ihren Teilort überschreiten. Auf Ihrem Stimmzettel ist das aber natürlich angegeben.

  • Wenn eine Liste vom Wähler angekreuzt wird auf der weniger Kandidaten vorhanden sind als es Gemeinderatssitze gibt, wieviele Stimmen bekommen die einzelnen Kandidaten der Liste?

    Wenn die gesamte Liste angekreuzt wird bzw. unverändert abgegeben wird, dann erhalten die einzelnen Kandidaten auf der Liste jeweils eine Stimme. Wenn weniger Kandidaten vorhanden sind als es Sitze gibt, dann verschenkt der Wähler bei diesem Verfahren unter Umständen einige Stimmen.

  • Wie ist das Wahlverfahen bei weniger Bewerbern als Plätzen für den Gemeinderat?

    In meiner Gemeinde besteht der Gemeinderat aus 12 Gemeinderäten. Wie ist das Wahlverfahren, wenn 2 Listen mit jeweils nur 5 Bewerbern aufgestellt werden?

    In Ihrem Beispiel können auf die Liste A und auf die Liste B jeweils höchstens 5 Mandate entfallen, da nicht mehr Kandidaten zur Verfügung stehen. Der neue Gemeinderat würde also höchstens zehn Mitglieder umfassen.
    Wie viele Sitze die einzelnen Listen tatsächlich erhalten, hängt natürlich von der Stimmenzahl ab. Angenommen die Liste A würde 5000 Stimmen erringen und die Liste B 2000 Stimmen, dann würden durch die Auszählung nach Sainte-Laguë/Schepers auf die Liste A theoretisch neun Mandate und auf die Liste B 3 Mandate entfallen. Die Liste A könnte von ihren 9 errungenen Sitzen aber lediglich 5 besetzten und die Liste B könnte alle ihre 3 errungenen Sitze besetzen. Der Gemeinderat würde in diesem Fall lediglich aus acht Mitgliedern bestehen. Das Nachrücken eines Kandidaten von einer anderen Liste kommt nicht infrage. Paragraph 26 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes schreibt vor: „Entfallen bei der Wahl der Gemeinderäte auf einen Wahlvorschlag […] mehr Sitze, als Bewerber vorhanden sind, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt.“

  • Kann ich kumulieren, wenn es nur eine Liste gibt?

    Leider dürfen Sie bei nur einer Liste nicht kumulieren.

    Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
    in der Fassung vom 24. Juli 2000
    § 26, 3. Satz:

    1. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt. Der Wahlberechtigte kann dabei nur so vielen Personen eine Stimme geben, wie Gemeinderäte zu wählen sind.
  • Gibt es eine Mindestanzahl von Kandidierenden, die auf einer Liste geführt werden müssen?

    Es reicht ein Kandidat auf dem Wahlvorschlag, eine höhere Mindestzahl ist nicht vorgesehen. Auch dieser eine Kandidat muss jedoch nach dem vorgegebenen Procedere (Versammlung zur Aufstellung der Wahlvorschläge, Protokoll etc., vgl. Kommunalwahlgesetz § 9) aufgestellt werden. Die Höchstzahl richtet sich immer nach der Zahl der zu vergebenden Sitze im Gemeinderat.
    In Gemeinden mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern dürfen die Wahlvorschläge höchstens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind (§ 26 GemO).

    Eine Liste, auf der z.B. alle Parteien vertreten sind, kann in Form eines gemeinsamen Wahlvorschlags aufgestellt werden. Dabei ist Paragraph 9, Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes zu beachten. Wenn dieser gemeinsame Wahlvorschlag der einzige Wahlvorschlag ist, der eingereicht wurde, findet in dieser Gemeinde Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt. Eine solche Kommune, in der alle Parteien auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag vertreten sind, ist uns im Augenblick allerdings nicht bekannt.
     

  • Kann man auch nur drei Stimmen abgeben?

    Sie können auch nur drei Stimmen bei der Kommunalwahl abgeben. Diese drei Stimmen können Sie auch einer einzelnen Kandidatin oder einem Kandidaten geben. Auch mit einer einzigen Stimme hätten sie bereits gültig gewählt.

  • Zählen meine Stimmen für die Liste, wenn Bewerber nicht gewählt wird?

    Ja so ist es. Die Stimmen, die ein Bewerber erhalten hat, werden bei der Gesamtstimmenzahl der Liste des Bewerbers mitgezählt. Die Gesamtstimmen sind Grundlage für die Berechnung der anteiligen Sitze, die auf diese Liste nach der Verhältniswahl entfallen.

  • Für wen zählen die Stimmen beim Panaschieren?

    Die panaschierten Stimmen bleiben bei ihrem Kandidaten und bei ihrer eigentlichen Liste. Die Stimmen, die ein panaschiertet Kandidat erhält, werden immer auch der Liste angerechnet, für die er aufgestellt wurde.

    Kumulieren und Panaschieren

  • Spielt der Listenplatz eines Kandidaten bei der Kommunalwahl eine Rolle?

    Der Listenplatz eines Kandidaten spielt in der Regel keine Rolle. Durch kumulieren können Kandidaten, die weiter hinten auf eine Liste platziert waren, mehr Stimmen erhalten als die Bewerber auf den vorderen Plätzen. Entscheidend für den Einzug in den Gemeinderat ist immer die Stimmenzahl die ein Bewerber erhalten hat. Zunächst werden alle Stimmen, die eine Liste erhalten hat, zusammengezählt und auf dieser Grundlage werden die Sitze an die einzelnen Listen verteilt. Wer auf den einzelnen Listen zum Zuge kommt, hängt dann ausschließlich von seinen erhaltenen Stimmen ab. Die Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Stimmen, erhalten dann die Sitze, die der Liste zu stehen.

    Lediglich in kleineren Gemeinden bis 5.000 Einwohner ist die Situation anders. Dort ist es möglich, doppelt so viele Kandidaten aufzustellen, wie Plätze zu wählen sind. Dann kann der Listenplatz wichtig sein. Beim unveränderten oder im Ganzen gekennzeichneten Stimmzettel erhält nämlich jede Bewerberin und jeder Bewerber eine Stimme. Sind mehr Bewerber auf dem Stimmzettel aufgeführt, als Stimmen zu vergeben sind, erhalten nur so viele Bewerber jeweils eine Stimme, wie Stimmen zu vergeben sind. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten in der Reihenfolge der Liste jeweils eine Stimme, bis die maximale Stimmenzahl erreicht ist. (Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, §26)
     

  • Kann ich bei den Wahlen zum Kreistag auch Kandidaten aus anderen Wahlbezirken des selben Landkreises Stimmen geben?

    Sie können nur innerhalb eines Wahlkreises panaschieren, also Kandidaten aus anderen Listen des selben Wahlkreises übernehmen

  • Kumulieren: Wie funktioniert die Kennzeichnung auf dem Wahlzettel?

    Laut dem Kommunalwahlgesetz ist eine Kennzeichnung der Bewerber ausreichend. Hier heißt es in § 9, Absatz 2:

    „Bei Verhältniswahl gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, daß er auf einem oder mehreren Stimmzetteln

    Bewerber, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet,
    Bewerber, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer »2« oder »3« hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.
    Der Wähler kann seine Stimmen auch in der Weise abgeben, daß er einen Stimmzettel ohne Kennzeichnung oder im ganzen gekennzeichnet abgibt; dann gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt, jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie bei unechter Teilortswahl Vertreter für den Wohnbezirk, bei der Wahl der Kreisräte Mitglieder für den Wahlkreis zu wählen sind.“
     

  • Dürfen Stimmen auf verschiedene Wahllisten verteilt werden?

    Sie dürfen die Stimmen auf verschiedenen Wahllisten verteilen und können dann mehrere Stimmzettel abgeben. Es ist auch möglich, auf einer der Listen die anderen Kandidaten und Kandidatinnen, die man wählen möchte, dazuzuschreiben (vgl. dazu Kommunalwahlgesetz § 19, im Internet unter www.landesrecht-bw.de).
     

  • Wird der Stimmzettel ungültig, wenn nicht nominierte Kandidierende händisch ergänzt werden?

    Wenn Personen hinzugefügt werden, die nicht Wahlvorschläge sind, sind die diesen gegebenen Stimmen ungültig. Weitere an Kandidaten vergebene Stimmen sind jedoch gültig – es ist also nicht der gesamte Stimmzettel ungültig, sondern nur einzelne Stimmen.
    Geregelt ist dies im baden-württembergischen Kommunalwahlgesetz § 24 – maßgeblich für den hier geschilderten Zusammenhang ist Satz 4:

    „(1) Ungültig sind Stimmen,

    1. wenn der Name des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar, die Person des Gewählten aus dem Stimmzettel nicht unzweifelhaft erkennbar, gegenüber dem Gewählten ein Vorbehalt beigefügt oder im Falle der unechten Teilortswahl nicht ersichtlich ist, für welchen Wohnbezirk der Bewerber gewählt sein soll,
    2. soweit bei Stimmenhäufung die Häufungszahl nicht lesbar oder ihre Zuwendung an einen bestimmten Bewerber nicht erkennbar ist,
    3. soweit sie unter Überschreitung der zulässigen Häufungszahl auf einen Bewerber abgegeben worden sind oder
    4. wenn bei Verhältniswahl der Stimmzettel Namen von Bewerbern enthält, die auf keinem zugelassenen Wahlvorschlag des Wahlgebiets, im Falle der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise des Wahlkreises, stehen oder die im Falle der unechten Teilortswahl auf einem zugelassenen Wahlvorschlag nicht als Bewerber für den gleichen Wohnbezirk aufgeführt sind.“

     

  • Wie werden die Wahlvorstände gebildet?

    Das Kommunalwahlgesetz bzw. die Kommunalwahlordnung regelt nichts Näheres zur Zusammensetzung der Wahlvorstände. (Vgl. Kommunalwahlgesetz § 14, Absatz 1: „Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und mindestens drei weiteren Beisitzern. Die Mitglieder des Wahlvorstandes und die erforderlichen Hilfskräfte werden vom Bürgermeister aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten berufen. Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.“ In der Kommunalwahlordnung § 22, Absatz 1 wird die unparteiische Wahrnehmung des Amtes ausgeführt: „Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Mitglieder eines Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.“)
    Anders ist dies z.B. in Rheinland-Pfalz, wo im dortigen Kommunalwahlgesetz ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bei der Berufung der Beisitzer des Wahlvorstands alle in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden sollen (§ 26, Absatz 2).
    Die baden-württembergische Kommunalwahlordnung und das Kommunalwahlgesetz finden Sie im Internet:

    Kommunalwahlgesetz
    Kommunalwahlordnung

  • Ist die Funktion eines Wahlhelfers eine staatsbürgerliche Pflicht?

    Die Tätigkeit als Wahlhelfer bei einer Kommunalwahl ist ein Wahlehrenamt zu dessen Übernahme jeder Wahlberechtigte nach der Gemeinderordnung § 15, Abs. 1 verpflichtet ist. Hier heißt es im Wortlaut:

    „Die Bürger haben die Pflicht, eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde (eine Wahl in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat, ein gemeindliches Ehrenamt und eine Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung) anzunehmen und diese Tätigkeit während der bestimmten Dauer auszuüben.“

    Die Ausübung einer solchen Tätigkeit kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Dies wird in § 16 ausgeführt:

    „(1) Der Bürger kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Bürger
     

    1. ein geistliches Amt verwaltet,
    2. ein öffentliches Amt verwaltet und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist,
    3. zehn Jahre lang dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein öffentliches Ehrenamt verwaltet hat,
    4. häufig oder lang dauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist,
    5. anhaltend krank ist,
    6. mehr als 62 Jahre alt ist oder
    7. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird.


    Ferner kann ein Bürger sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat verlangen, wenn er aus der Partei oder Wählervereinigung ausscheidet, auf deren Wahlvorschlag er in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat gewählt wurde.

    (2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet bei Gemeinderäten der Gemeinderat, bei Ortschaftsräten der Ortschaftsrat.

    (3) Der Gemeinderat kann einem Bürger, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder aufgibt, ein Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro auferlegen. Das Ordnungsgeld wird nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher.“
     

  • Gibt es für Wahlhelfer:innen eine Befangenheitsregelung?

    Die Tätigkeit als Wahlhelfer:in fällt unter die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit (vgl. Gemeindeordnung § 15) und ist damit auch an das Bürgerrecht (§ 12) gekoppelt. Weitere Ausführungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit finden sich auch in § 16 und 17, § 18 regelt die Befangenheit. Hier heißt es in Absatz 1: „Der ehrenamtlich tätige Bürger darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:

    1. dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
    2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten,
    3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder
    4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.“

    Die Tätigkeit eines Wahlhelfers in dem oben geschilderten Zusammenhang fällt nicht unter die Befangenheit, da diese Tätigkeit keinen beratenden oder entscheidenden Charakter hat. Es ergibt sich auch kein unmittelbarer Vor- oder Nachteil für den anderen, also hier für die Mutter.
     

  • Bekommen Wahlhelfer:innen eine Vergütung?

    Regelungen über Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung für die Tätigkeit als Wahlhelfer gibt es in den wahlrechtlichen Bestimmungen nicht. Grundsätzlich liegt die Gewährung von Arbeitsbefreiung – soweit nicht gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt – im Ermessen des Arbeitgebers.
    Beamten, die als Mitglieder eines Wahlorgans oder als Hilfskräfte zur Ermittlung des Wahlergebnisses herangezogen werden, kann nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung für die Dauer der notwendigen Abwesenheit zur Ausübung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit Urlaub unter Belassung der Bezüge gewährt werden. Tarifbeschäftigte des Landes werden für diese Tätigkeit unter Fortzahlung des Entgelts nach § 29 Abs. 2 TV-L für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt; die gesetzliche Verpflichtung zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten in einem Wahlorgan ergibt sich aus § 15 GemO, § 11 LKrO bzw. § 4 EuWG in Verbindung mit § 11 BWG. Es wird gebeten, diese Regelungen großzügig zu handhaben und den betroffenen Bediensteten für den ersten Werktag nach der Wahl, ggf. auch für die Dauer einer darüber hinausgehenden notwendigen Abwesenheit, Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung zu erteilen, wenn dies zur Ermittlung des Wahlergebnisses der Kommunalwahlen erforderlich ist.

  • Können auch EU-Bürger:innen Wahlhelfer:innen sein?

    § 12 der Gemeindeordnung regelt das Bürgerrecht. Als EU-Bürger:in sind Sie Bürgerin der Gemeinde und haben das aktive wie das passive Wahlrecht. Als Bürger:in der Gemeinde können Sie ebenso zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt werden – das regelt § 15: „(1) Die Bürger haben die Pflicht, eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde (eine Wahl in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat, ein gemeindliches Ehrenamt und eine Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung) anzunehmen und diese Tätigkeit während der bestimmten Dauer auszuüben. (2) Der Gemeinderat bestellt die Bürger zu ehrenamtlicher Tätigkeit; die Bestellung kann jederzeit zurückgenommen werden. Mit dem Verlust des Bürgerrechts endet jede ehrenamtliche Tätigkeit.“ Um für die Kommunalwahl als Wahlhelfer:in tätig zu sein, gibt es demnach keine zusätzlichen Anforderungen.

     

  • Welches Auszählungsverfahren wird bei den Gemeinderatswahlen angewendet?

    Als Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung in kommunalen Gremienkommt das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers zum Einsatz. Wie die Sitzverteilung nach diesem Verfahren genau funktioniert, erfahren Sie auf unserer Seite über die Auszählung der Stimmen.
     

  • Müssen die Wahlvorstände bei der Wahl meinen Ausweis verlangen?

    Die Wahlvorstände müssen nicht in allen Fällen einen Identitätsnachweis verlangen. Falls ihnen die Wählerinnen oder der Wähler bekannt ist, können sie davon absehen. Sie sollen jedoch in Zweifelsfällen davon Gebrauch machen. Sollten Sie Zweifel an der korrekten Vorgehensweise haben, können Sie diesen Fall dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses melden. Namen und Adresse erhalten Sie bei Ihrem Bürgermeisteramt.

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