Fragen zum Wahlrecht bei den Kommunalwahlen

Das Wahlrecht bei den Kommunalwahlen ist komplex. Eine Einführung in Leichter Sprache finden Sie hier. Antworten auf viele Fragen zum Wahlrecht finden Sie hier und auf der Seite „Wie wird gewählt?“.

Über das Suchfeld lassen sich Fragen zu speziellen Themen finden. Ein Klick auf das grau hinterlegte Feld öffnet die Antwort.

Anzahl der gefundenen Fragen:  

Wahlrecht

  • Dürfen auch betreute Personen bei den Kommunalwahlen wählen?

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Januar 2019 festgestellt, dass die Vorschrift des § 13 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes über den Wahlrechtsausschluss von Personen bei der Bundestagswahl, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, verfassungswidrig ist.

    Am 3. April 2019 hat der baden-württembergische Landtag beschlossen, dass bei den Kommunalwahlen und bei der Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart auch Menschen mit Vollbetreuung teilnehmen können.

  • Können in der Gemeinde lebende EU-Ausländer an der Kommunalwahl teilnehmen?

    Bei der Kommunalwahl haben alle Bürgerinnen Bürger der Gemeinde das Wahlrecht, soweit sie nicht davon ausgeschlossen wurden. Nach der Gemeindeordnung ist Bürger der Gemeinde, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerschaft) besitzt. Er muss das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und im Wählerverzeichnis der Gemeinde verzeichnet sein.

    www.kommunalwahl-bw.de/wer_kann_waehlen.html

     

  • Können auch EU-Bürger bei den Kommunalwahlen gewählt werden?

    Grundsätzlich ja, denn die Wählbarkeit muss nicht beantragt werden, sie ist mit dem Bürgerrecht (§ 12 GemO)  bzw. Wahlrecht gegeben. Nachgewiesen werden soll vielmehr, dass die Wählbarkeit besteht, also keine Einschränkungen infolge eines Richterspruchs vorliegen.
    § 28 der Gemeindeordnung führt zur Wählbarkeit aus:
    „(1) Wählbar in den Gemeinderat sind Bürger der Gemeinde.
    (2) Nicht wählbar sind Bürger, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 14 Abs. 2), die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
    Unionsbürger sind auch dann nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.“
    Eine Volltextversion der Gemeindeordnung finden Sie im Internet im Übrigen unter www.landesrecht-bw.de.
     

  • Wo darf man nach einem Umzug wählen?

    Laut der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sind Bürger:innen in einer Gemeinde wahlberechtigt, wenn diese das Wahlalter erreicht haben und seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnen. Wer also innerhalb der letzten drei Monate vor der Wahl umgezogen ist, kann nicht an der Wahl teilnehmen, da das Kriterium der Mindestwohndauer in diesem Fall nicht erfüllt wird.

    Ausnahmen:
    1) Für Personen, die in eine Gemeinde/einen Landkreis zurückkehren, in der/dem sie früher (nicht länger als drei Jahre Abwesenheit) schon gewohnt haben, entfällt die Mindestwohndauer. Diese müssen dann allerdings einen Antrag auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis stellen,
    2) Personen, die innerhalb eines Landkreises umziehen, können bei der Kreistagswahl wählen.

    Einen umfassen Überblick hierzu erhalten Sie auf dem Verwaltungsportal des Landes im Internet unter www.service-bw.de, insbesondere den Punkt „Wahlteilnahme bei Umzug“.

     

  • Kann man für den Kreistag auch bei Umzug innerhalb des Wahlkreises kandidieren?

    Wer vor der Wahl innerhalb des Landkreises umzieht, kann weiterhin für den Kreistag kandidieren. Allerdings gibt es nicht mehr die Möglichkeit, in zwei Wahlkreisen eines Landkreises für dieselbe Partei oder Wählervereinigung zu kandidieren.

     

  • Kann man vom Ausland aus wählen?

    Nein, an den Kommunalwahlen kann man auch als Deutsche:r nur teilnehmen, wenn man seinen Erstwohnsitz in Deutschland hat.

    Anders ist es bei der Bundestags- und Europawahl. Bei beiden können Sie als Deutscher im Ausland wählen, Sie müssen hierzu einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen. Genaue Informationen hierzu und auch den Antrag in Pdf-Format finden Sie im Internet auf den Seiten des Bundeswahlleiters.
    Zur Bundestagswahl:
    www.bundeswahlleiter.de
    Zur Europawahl:
    www.bundeswahlleiter.de

  • Kann im Fall einer Verhinderung ein:e Stellvertreter:in für mich wählen?

    Die Wahl darf nur von dem Wahlberechtigten persönlich vorgenommen werden. Eine Stellvertretung über eine Vollmacht ist nicht vorgesehen.

    Die Ausübung des Wahlrechts ist in § 5 des Kommunalwahlgesetzes geregelt. Dort heißt es: „Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch persönliche Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann erstens durch persönliche Stimmabgabe bei den Gemeindewahlen in jedem Wahlbezirk, bei der Wahl der Kreisräte in jedem Wahlbezirk des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, oder zweitens durch Briefwahl wählen.“

  • Können Wohnsitzlose an der Wahl teilnehmen?

    Ja, Wohnsitzlose können auch wählen. Der Begriff ‚Wohnsitzlose‘ existiert im Wahlrecht nicht. Bei einigen Wahlarten, so bei der Landtags-, Bundestags- und Europawahl, gibt es neben der Wahlberechtigung für Personen, die eine Wohnung innehaben, auch eine Wahlberechtigung für Personen, die sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhalten (ohne eine Wohnung innezuhaben).

    Um wählen zu können, müssen Wohnsitzlose einen Antrag auf Wiederaufnahme in das Wählerverzeichnis beim Wahlamt stellen, da sie anders als gemeldete Wähler keine Wahlbenachrichtigung mit allen Wahlunterlagen und einem Infozettel zugeschickt bekommen. Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung, die sich „gewöhnlich“ in Baden-Württemberg (Landtagswahl) oder Deutschland (Bundestags- und Europawahl) aufhalten, stellen.
     

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